24. Juli 2018
Produktwerbung Garantie
Wettbewerbsrecht (UWG)

Produktwerbung: Nur „Garantie“ zu sagen reicht nicht

Was ist zu beachten, wenn man mit einer „Garantie“ für seine Produkte im Einzelhandel wirbt?

Das OLG Frankfurt durfte sich in einem Verfügungsverfahren materiell-rechtlich mit der Frage beschäftigen, ob es lauterkeitsrechtlich zu beanstanden ist, wenn auf einer Verpackung nur mit „3 Jahre Garantie“ geworben wird (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Januar 2018 – 6 U 150/17).

Spoiler-Alarm: Es kommt drauf an…

3 Jahre Garantie auf Verpackung angepriesen

Die Antragstellerin vertrieb u.a. Briefkästen mit beleuchteten Hausnummern. Die Antragsgegnerin vertrieb in Baumärkten eine Außenleuchte mit Hausnummern, auf deren Verpackung zu lesen war „3 Jahre Garantie“. Auf der Verpackung oder in der Verpackung waren keine weiteren Hinweise zu der Garantie enthalten. Auf der Verpackung befand sich jedoch noch die Web-Adresse der Antragsgegnerin und auf der Webseite eine Garantieerklärung, die auch für die Außenleuchten galt.

Nach erfolgloser Abmahnung und erfolgreichem Verfügungsantrag, hob das LG Frankfurt die Verfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin wieder auf, woraufhin das OLG Frankfurt die Verfügung – leicht abgeändert – in der Berufung wieder erließ: ein Wechselbad der Gefühle sag ich Ihnen.

Irreführung durch Unterlassen – § 5a Abs. 2 UWG

Das OLG Frankfurt ist der Ansicht, dass es gegen § 5a Abs. 2 UWG verstößt, wenn sich auf oder in der Verpackung keine weiteren Hinweise zu der Garantie befinden und der Verbraucher beim Kauf auch sonst keine weiteren Hinweise hierzu enthält. Allein mit der Einstellung der Garantiebedingungen auf seiner Internetseite genügt der Hersteller seiner Informationsverpflichtung jedenfalls dann nicht, wenn der Käufer keinen Hinweis erhält, dass er auf dieser Internetseite die Garantiebedingungen einsehen kann.

Das Ergebnis des OLG Frankfurt in diesem „Lampen-Fall“ leuchtet ein (Elfmeter). Denn unlauter handelt gem. § 5 Abs. 2 UWG, wer eine wesentliche Information vorenthält, (1) die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und (2) deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Zwar kann es auf der einen Seite (rechtlich) so sein, dass der Garantieanspruch nach § 443 BGB unabhängig davon besteht, ob der Käufer eine Garantieerklärung zur Kenntnis genommen hat. Auf der anderen Seite ist es jedoch (tatsächlich) entscheidend, dass der Käufer auch Ansprüche aus der Garantie geltend machen können muss. Doch wie will er sie geltend machen können, wenn er weder die Bedingungen noch die konkrete Ausgestaltung der Garantie kennt?

Anhand dieser Überlegungen kam das OLG Frankfurt zu dem Schluss, dass die konkrete Handlung als unlauter zu bewerten ist.

Spannende Frage ungeklärt: Reicht ein Verpackungshinweis auf Garantieerklärung im Internet?

Ausdrücklich ließ das OLG Frankfurt die eigentlich spannendere Frage offen, ob es zur Erfüllung der Informationspflichten genügen würde, der Verpackung einen Hinweis beizufügen, wo im Internet die Garantieerklärung eingesehen werden kann. Richtigerweise musste das OLG darüber nicht entscheiden, weil es einen solchen Hinweis nicht gab – die Angabe lediglich der Web-Adresse reicht dafür nicht aus.

Ein solcher Hinweis – abhängig von der konkreten Darstellung – dürfte genügen. Dass es im Zusammenhang mit weiterführenden Hinweisen stets auf die konkrete Darstellung ankommt, ließ auch das OLG Frankfurt erkennen. Es gab zu bedenken, dass die Verpackung für sich genommen auch keinen Verstoß darstellen könnte, z.B. wenn das Produkt mit genau dieser Verpackung online vertrieben worden wäre und im Rahmen des Online-Angebots Erläuterungen zu der Garantie erfolgten bzw. die Garantieerklärung in anderer Weise zugänglich gemacht worden wäre.

Gericht darf Unterlassungsantrag selbst formulieren

Das Urteil enthält zudem noch interessante Ausführungen zu der Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags und dazu, dass ein Gericht gem. § 938 ZPO den Verbotstenor selbst formulieren darf. Des Weiteren setzt sich das Urteil mit der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit gem. § 8 Abs. 4 UWG und dem konkreten Wettbewerbsverhältnis gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG auseinander.

Also „unterm Strich“ ein lesenswertes Urteil – wobei anzumerken ist, dass auch das Urteil der Vorinstanz (LG Limburg Urt. v. 25. August 2017 – 5 O 13/17) lesenswert ist, weil dort teilweise die entgegenstehende Ansicht vertreten wird; getreu dem Motto „zwei Juristen, drei Meinungen“.

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