22. Januar 2021
Ticketzweitmarkt Schleichbezug
Wettbewerbsrecht (UWG)

Wettbewerbsverstöße auf dem Ticketzweitmarkt: FC Bayern mit einem 3:0 gegen Tickethändler

Profifußballclubs und andere Veranstalter können effektiv gegen das unautorisierte Vertreiben von Tickets auf dem Zweitmarkt zu erhöhten Preisen vorgehen.

Wenn ein Ticketzweithändler Tickets für Fußballspiele des jeweiligen Vereins von Erstkunden bzw. Dritten bezieht, um diese dann für einen höheren Preis weiterzuverkaufen, kann dies einen nach dem Wettbewerbsrecht verbotenen Schleichbezug darstellen. Zudem liegt bei personalisierten Tickets in der Regel auch eine (unlautere) Täuschung über die Verkehrsfähigkeit der Tickets vor. Wird der Kunde aufgefordert, bei der Einlasskontrollen die Unwahrheit zu sagen, z.B. dass er von einer bestimmten Firma eingeladen worden sei, liegt zudem eine Missachtung der unternehmerischen Sorgfalt vor. 

Dies hat das Landgericht München in einem Verfahren der FC Bayern München AG gegen einen Ticketzweithändler entschieden (LG München I, Urteil v. 8. Dezember 2020 – 39 O 11168/19).

Händler hat Ticket für Champions League Spiel für ca. das 6-fache des Originalpreises auf Online-Plattform angeboten

Der FC Bayern München hatte im Wege eines Testkaufs beim verklagten Tickethändler über eine Online-Plattform zwei Tickets für das Heimspiel im Champions League Viertelfinale gegen den FC Liverpool für EUR 6.500,00 erworben. Der Originalpreis für beide Tickets lag bei EUR 1.200,00. Die streitgegenständlichen Tickets waren mit einem individuellen QR-Code, Warenkorbnummer, Strichcode und dem Namen des Erstkäufers bedruckt.

In den Allgemeinen Ticket- und Geschäftsbedingungen des FC Bayern ist eine Weitergabe an gewerbliche Tickethändler oder ein Verkauf von Tickets auf nicht autorisierten Zweitmarktplattformen verboten.

Der Testkäufer erhielt mit den Tickets ein Anschreiben des Tickethändlers. Hierin hieß es, dass er bei Fragen des Einlasspersonals im Rahmen von Kontrollen am Stadion wahrheitswidrig angeben solle, er sei von dem Erstkäufer eingeladen worden.

Das Landgericht München verurteilte den Tickethändler unter anderem zur Unterlassung aufgrund eines Schleichbezugs (§ 4 Nr. 4 UWG), einer Täuschung über die Verkehrsfähigkeit der Tickets (Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG) und einer Missachtung der unternehmerischen Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 UWG).

Gericht sieht wettbewerbswidrigen Schleichbezug der Tickets

Zunächst verurteilte das Gericht den beklagten Tickethändler, es zu unterlassen, die Tickets zu Zwecken des Weiterverkaufs beim FC Bayern oder über beauftragte Dritte, insbesondere über Strohleute, unter Verschleierung seiner Wiederverkaufsabsicht zu beziehen und auf diese Weise erworbene Tickets zum Verkauf anzubieten. 

Anhaltspunkt für diesen Tenor bietet der Tatbestand der gezielten Behinderung von Mitbewerbern gemäß § 4 Nr. 4 UWG, als dessen Unterfall die Rechtsprechung den sog. wettbewerbswidrigen Schleichbezug etabliert hat. Ein Schleichbezug liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn ein gewerblicher Käufer unter Täuschung über seine Wiederverkaufsabsicht Waren selbst bzw. von Dritten ankauft und zu diesem Zweck gezielt einen „Strohmann“ vorschickt. Im Fußballbereich wird diese Methode zum Leidwesen der Proficlubs häufig genutzt, um Tickets zu beschaffen und diese dann unautorisiert auf dem Zweitmarkt zu erhöhten Preisen zu verkaufen.

Schleichbezug soll auch bei Errichtung eines Netzwerkes zur Beschaffung von Karten angenommen werden können

Vor dem Landgericht München trug der Tickethändler vor, die Tickets weder selbst erworben noch einen Strohmann hiermit beauftragt zu haben, sondern die Tickets von einem unabhängigen Anbieter gekauft zu haben. Das Gericht bejahte dennoch einen wettbewerbswidrigen Schleichbezug. Der Beklagte habe 

nach seinem eigenen Vortrag ein Netzwerk etabliert, dass ihm dabei hilft, die bei ihm angefragten Karten, die er selbst bei der Klägerin bereits seit Jahren nicht mehr erwerben kann, zu beschaffen.

Das Gericht stellt damit die Errichtung dieses Netzwerkes mit der Beauftragung eines „Strohmannes“ gleich. Demgegenüber hatte der BGH in seiner Entscheidung bundesligakarten.de (BGH, Urteil v. 11. September. 2008 – I ZR 74/06) einen „mittelbaren″ Schleichbezug abgelehnt.  Fraglich ist, ob zwischen der Schaltung von Anzeigen, dem Werben mit dem Ankauf von Tickets (wie im Fall des BGH) und der Errichtung eines Netzwerkes zum Ankauf von Fußballtickets ein derartiger Unterschied besteht, dass vorliegend eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist. Insofern wäre es wünschenswert gewesen, wenn das LG München die Funktionsweise und das Verfahren innerhalb des Netzwerks näher dargelegt hätte, um das im Ergebnis begrüßenswerte Urteil auf ein solideres Fundament zu stellen. 

Gleiches gilt für die ergänzenden Ausführungen des Gerichts zum Vorliegen der Fallgruppe des Verleitens zum Vertragsbuch nach § 4 Nr. 4 UWG. Wenngleich der BGH in seiner bereits genannten Entscheidung aus dem Jahr 2008 ausdrücklich festgestellt hatte, dass das bloße Angebot eines Händlers an Private, Fußballtickets aufzukaufen, für eine Verleitung zum Vertragsbruch nicht ausreiche, wenn nicht weitere die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten, nimmt das Gericht in der vorliegenden Entscheidung eine solche Verleitung zum Vertragsbruch an. Die Unlauterkeit ergäbe sich insbesondere aus der Erstellung des Netzwerkes zum Ankauf der Tickets. Allerdings betonte der BGH in seiner Entscheidung, dass eine Systematisierung des Angebotes zum Ankauf nicht ausreichend sei, um die Unlauterkeit zu begründen. 

Händler muss Täuschung über die Verkehrsfähigkeit der Tickets unterlassen

Das Gericht untersagte dem verklagten Tickethändler zudem, 

in der Werbung für oder sonstigen Hinweisen auf das eigene Unternehmen und/oder die angebotenen Produkte den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, die Tickets seien verkehrsfähig.

Bei näherer Betrachtung und in Zusammenschau mit den Urteilsgründen beinhaltet dies ganz allgemein das Verbot, mit den Tickets des FC Bayern München Handel zu treiben. Denn nach Auffassung des Gerichts lag in dem Angebot der Tickets durch den Tickethändler bereits eine Täuschung über deren Verkehrsfähigkeit: Indem dieser die Tickets angeboten hat, würde er suggerieren, dass der Käufer mit ihnen auch eine Zutrittsberechtigung zum Stadion erhalte, so das Gericht, was jedoch tatsächlich nicht der Fall sei. 

Das Verbot geht damit erheblich weiter als die vom Gericht im Zusammenhang mit dem Schleichbezug ausgesprochenen Verbote, die sich gegen die konkrete Art und Weise der Beschaffung der Tickets durch den Tickethändler richten sowie gegen das Angebot / den Verkauf von Tickets, die sich der Tickethändler auf diese Weise beschafft hat. Es dürfte dem FC Bayern München in einem Ordnungsmittelverfahren gegen den Tickethändler deutlich leichter fallen, Verstöße gegen das Verbot der Täuschung über die Verkehrsfähigkeit der Tickets nachzuweisen. Denn anhand der Begründung des Gerichts lässt sich argumentieren, dass jedes weitere Angebot von Tickets durch den Tickethändler unabhängig von der Art und Weise der Beschaffung der Tickets bereits zu einer Zuwiderhandlung gegen das Urteil führt. 

Das Gericht stützt den Unterlassungsanspruch auf § 8 Abs. 1, 3 iVm Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Danach ist 

die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig

gegenüber Verbrauchern stets eine unzulässige geschäftliche Handlung und damit verboten (sog. „Black List″). In Betracht kommt vorliegend die 2. Alternative, denn nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Tickethändler nicht aktiv behauptet (kundgetan), dass die Tickets zum Einlass berechtigen würden. 

Nach Auffassung des Gerichts sind die Tickets des FC Bayern München nicht uneingeschränkt verkehrsfähig. Es handele sich um sog. qualifizierte Legitimationspapiere (§ 808 BGB), deren Übertragbarkeit mit dinglicher Wirkung eingeschränkt werden könne. Eine Täuschung über die Verkehrsfähigkeit personalisierter Tickets wurde in ähnlich gelagerten Fällen auch von anderen Gerichten bejaht (z.B. in Bezug auf Tickets für das „Wacken Open Air″ vom LG Hamburg, Urteil v. 4. März 2013 – 408 HKO 185/12, und in Bezug auf Tickets für das Konzert einer namhaften Sängerin, die über eine Ticketzweitmarktplattform gehandelt wurden, vom LG Hannover, Urteil v. 21. Januar 2019 – 18 O 92/18). 

Namensnennung und QR-Code zur Käuferermittlung reichten dem Gericht zur Qualifizierung der Tickets als „personalisiert“

Personalisierte Tickets sind sog. Namenspapiere mit Inhaberklausel (§ 808 BGB). Während „normale″ Eintrittskarten den Veranstalter zur Leistung (Zutrittsgewährung zur Veranstaltung) an den jeweiligen Inhaber der Karte verpflichten (§§ 807, 793 Abs. 1 S. 1 BGB), ist der Veranstalter im Fall von personalisierten Tickets nur zur Leistung gegenüber dem berechtigten Forderungsinhaber (Inhaber des Besuchsrechts) verpflichtet. 

Wesentliche Unterschiede ergeben sich bei der Übertragung: Beim Weiterverkauf einer „normalen″ Eintrittskarte erfolgt diese nach §§ 929 ff. BGB. Vertragliche Beschränkungen des Weiterverkaufs haben nur schuldrechtliche Wirkung und können vom Veranstalter daher nur gegenüber seinem Vertragspartner (dem Erstkäufer der Karte) geltend gemacht werden, nicht aber gegenüber jedem nachfolgenden Kartenkäufer. Bei personalisierten Tickets erfolgt die Übertragung hingegen durch Abtretung des Besuchsrechts (§§ 398, 952 Abs. 2 BGB). Weiterverkaufsverbote, wie sie in den Geschäftsbedingungen der Veranstalter oftmals enthalten sind – z.B. die Eintrittskarte nicht zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken weiterzuverkaufen, nicht auf Ticketzweitmarktplattformen zu handeln oder generell nicht zu einem Preis, der den Originalpreis (ggf. plus Aufschlag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Originalpreises für Nebenkosten) übersteigt, anzubieten, stellen sich als vertraglicher Abtretungsausschluss (§ 399 Alt. 2 BGB) dar, der auch gegenüber Dritten gilt. Die Abtretung des Besuchsrechts ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass der Weiterverkauf eines Tickets in diesen Fällen ins Leere geht. 

Juristisch ausgedrückt bedeutet dies, dass der Zweit- oder Drittkäufer eines Tickets dieses zwar möglicherweise physisch in den Händen hält, der zugrunde liegende Anspruch aber nicht wirksam auf ihn übertragen wurde. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Veranstalter ihm den Besuch der Veranstaltung versagen kann, was oftmals in Form einer Ticketsperrung geschieht. 

Für die Personalisierung sah es das Landgericht München als ausreichend an, dass auf dem Ticket der Name des Erstkäufers ersichtlich war und dass die Tickets mit einem individuellen QR-Code versehen waren, der es dem FC Bayern ermöglichte, den Erstkäufer eines Tickets zu ermitteln.

Wird der Kunde verleitet, bei Einlasskontrollen wahrheitswidrige Angaben zu machen, stellt dies Missachtung der unternehmerischen Sorgfalt dar

Schließlich stellte das Gericht fest, dass die unternehmerische Sorgfalt gemäß § 3 Abs. 2 UWG missachtet wird, wenn – so wie hier – der Kunde aufgefordert wird, bei Einlasskontrollen die Unwahrheit zu sagen, z.B. dass der Kunde von einer bestimmten Firma eingeladen sei. 

Dies ist insofern bemerkenswert, als dass dieser Tatbestand nur selten Anwendung findet. In der Praxis erfassen die spezielleren Regelungen der §§ 4 – 7 UWG oder der „Black List″ die meisten Fälle. Dass die Regelung des § 3 Abs. 2 UWG kein bloßer „Papiertiger″ ist, zeigt dieses Urteil des Landgerichts München.

Erschwerend kam im vorliegenden Fall hinzu, dass der Ticketbeileger mit der Aufforderung zur Lüge dem Kunden erst mit dem Erhalt des Tickets und damit erst nach Abschluss des Vertrages und entsprechender Zahlung übergeben wurde. Damit verbunden ist das Vorenthalten wesentlicher Informationen, dass die zu erwerbenden Tickets nicht zum Zutritt zu der Veranstaltung berechtigen. Faktisch wird der Kunde im Rahmen der Einlasskontrolle zum Lügen „genötigt″. Da er den Kaufpreis für das begehrte Spiel des FC Bayern gegen den FC Liverpool bereits gezahlt hat und diese Tickets wohl kaum noch selbst auf lauterem Wege weiterverkaufen kann – ohne finanzielle Einbußen hinzunehmen –, „muss″ der Kunde bei etwaigen Fragen im Rahmen der Einlasskontrollen lügen, um ins Stadion hinein gelassen zu werden.

Urteil LG München ein weiterer Schritt, nicht autorisierten Zweitmarkverkauf von Tickets zu unterbinden

Die Entscheidung des Landgericht München ist sowohl aus Sicht der Proficlubs sowie der Fans – die wahren Leidtragenden der durch den Zweitmarkt erhöhten Ticketpreise – sehr zu begrüßen, zeigt sie doch gleich drei erfolgsversprechende Wege auf, zwielichtigen Zweitmarkttickethändlern rechtlich habhaft zu werden. Das Urteil ist damit, trotz mancher Schwäche in der Begründung, ein wichtiger nächster Schritt in die richtige Richtung, den nicht autorisierten Zweitmarkverkauf von Tickets zu unterbinden.

Tags: Händler personalisierte Karte Schleichbezug Ticketzweitmarkt Wettbewerbsverstoß