1. Juli 2011
unlauterer Wettbewerb
Wettbewerbsrecht (UWG)

Unlauterer Wettbewerb will auch bezahlt werden

Fällt einem bei der Lektüre eines Urteils vor Schreck beinahe die Kaffeetasse aus der Hand, ist dies ein guter Anlass zur Besprechung der Entscheidung.

Vorab und für das Verständnis des Beinahe-Kaffeeunfalls von Belang:

Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln ist laut Geschäftsverteilungsplan für Streitigkeiten über Ansprüche aus Internet-Verträgen zuständig. Im vergangenen Jahr entschied das Gericht über einen solchen Vertrag betreffend Foren- und Blogmarketing, bei dem sich ein Unternehmen weigerte, einen Dienstleister, der mit der Schleichwerbung beauftragt worden war, zu bezahlen. Zu Recht, wie das Gericht befand (Urteil vom 23.7.2010 – 19 U 3/10). So weit, so gut und (nur) nach dem BGB sicher eine mustergültige, zivilrechtliche Falllösung.

Es folgt nun das für den schreckhaften Wettbewerbsrechtler Beunruhigende an der Entscheidung. Liest man nämlich in der Urteilsbegründung für den nicht bestehenden Vergütungsanspruch Sätze wie:

„…durch diese Formulierung ist die übereinstimmende Vorstellung der Parteien erkennbar geworden, dass die Klägerin die Vornahme gezielter Werbemaßnahmen möglichst verschleiern sollte.″

und dazu noch Feststellungen, wonach der Einsatz historischer Fake-Accounts ein ″unabdingbares Mittel zur wirkungsvollen Tarnung von Werbepostings″ und für ″effektive Schleichwerbung″ ist, fängt die Kaffeehand an zu zittern.  Das nicht etwa, weil diese Feststellungen nicht stimmen, sondern weil dies offenbar keine Folgen haben soll. Nochmals zum Nachspülen: Der Vertrag hatte die zur bestmöglichen „Blendung″ anderer Nutzer von Foren und Blogs durch bereit angelegte und auf scheinbar „authentische″ Teilnehmer hinweisende Accounts zum Gegenstand.

Schleichwerbung ist aber nun einmal verboten. Das gilt etwa, weil es nach § 3 und § 4 Nr. 3 UWG unlauter ist, den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen zu verschleiern und auch aus anderen Gründen, über die wir z.B. hier schon einmal berichtet haben.

Und was gilt für auf solche Handlungen ausgerichtete Verträge? Geht es z.B. nach dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 26.8.2008 – 6 W 55/08) oder der Literatur (z.B. Armbrüster, in: MüKo-BGB, 5. Aufl., 134 Rdnr. 67; Köhler Bornkamm, § 3 UWG, Rn. 158), ist ein Vertrag nach § 134 BGB nichtig, der zur Begehung unlauteren Wettbewerbs verpflichtet, sofern der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung selbst das wettbewerbswidrige Verhalten innewohnt. Das könnte man hier nach meiner bescheidenen wettbewerbsrechtlichen Ansicht ohne Weiteres annehmen, denn der Vertrag hatte offenbar ganz gezielten unlauteren Wettbewerb zum Gegenstand.

Dass dazu in der Entscheidung kein einziges Wort zu lesen steht, gibt zu denken. Es mag auf die ansonsten durchaus zu begrüßende Spezialisierung der Gerichte zurückzuführen sein. Einige Kollegen deuten die Entscheidung übrigens so, dass der Senat „inzident″ entschieden habe, das Schleichwerbung in Blogs erlaubt sei. Das wäre dann allerdings eine Sensation und hätte das vollständige Verschütten des Kaffees gerechtfertigt.

Tags: 6 W 55/08 Foren- und Blogmarketing historische accounts Nichtigkeit Rechtsprechung Schleichwerbung Social Media