3. Januar 2017
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Informationspflichten
Wettbewerbsrecht (UWG) Commercial

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Neue Informationspflichten für Unternehmen

Ab dem 1. Februar 2017 treten neue Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes in Kraft. Die wichtigsten Änderungen im Überblick!

Die neuen Informationspflichten im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz betreffen alle Unternehmen, die eine Webseite unterhalten und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden (§§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) und mehr als zehn Personen beschäftigen.

Informationspflichten auf der Webseite und in den AGB

Folgende Informationen müssen nun auf der Webseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – wenn vorhanden – integriert werden:

  1. Die Unternehmen müssen die Verbraucher in Kenntnis setzen, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. Die Teilnahme kann auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (bspw. § 111b Energiewirtschaftsgesetz, § 57a Luftverkehrsgesetz) oder vereinbart werden (bspw. über eine Selbstverpflichtung eines Unternehmens in der Vereinssatzung des Trägervereins einer Schlichtungsstelle). Besonders zu beachten ist, dass auch die Nichtteilnahme auf der Webseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben werden muss.
  2. Wenn ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle von dem Unternehmen – verpflichtend oder freiwillig – vorgesehen ist, muss das Unternehmen zusätzliche Informationen wie die Anschrift und die Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle für den Verbraucher bereitstellen.

Formelle Anforderungen an Informationspflichten nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Die nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verpflichtenden Informationen müssen formellen Anforderungen genügen: Das Gesetz sieht vor, dass die Informationen für den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich sind.

Die Anforderungen „klar″ und „verständlich″ werden einfach zu erfüllen sein: Ein Satz über die Teilnahme sowie die weiteren Hinweise zu der Verbraucherschlichtungsstelle oder die Nichtteilnahme genügt:

Die X GmbH ist verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen: [Schlichtungsstelle, Adresse, Webseite ].

Die X GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Die Informationen müssen für den Verbraucher aber auch „leicht zugänglich″ sein. Für die Darstellung auf der Webseite sollte eine Einbindung im Impressum genügen. Denn ein Impressum hat nach den Voraussetzungen des Telemediengesetzes unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu sein. Informationen, die unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind, sind auch leicht zugänglich. Für die Einbindung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen empfehlen wir, einen gesonderten Punkt wie „Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle″ mit aufzunehmen.

Abmahngefahr bei Nichtbeachtung der Informationspflichten

Die Regelungen sollen bewirken, dass weniger Verfahren von den Gerichten entschieden werden müssen und häufiger Streitigkeiten in außergerichtlichen Verfahren wie Schlichtung, Schiedsverfahren oder Mediation ausgetragen werden.

Das Fehlen der vorgenannten Angaben stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Unternehmen drohen im Falle der Nichtbeachtung Abmahnungen und/oder Unterlassungsverfahren.

Übersicht über Verbraucherschlichtungsstellen im Internet

Eine Auswahl über die Verbraucherschlichtungsstellen hat das Bundesministerium der Justiz zusammengestellt, abrufbar unter: Liste der Verbraucherschlichtungsstellen.

Tags: Informationspflichten Verbraucherstreitbeilegungsgesetz