31. Mai 2012
Man hatte Sondermann schon einmal das Blaue vom Himmel versprochen
Wettbewerbsrecht (UWG)

Von Calcium, Zink und Lebenden Joghurtkulturen: Unternehmen sollten ihre Abwehrkräfte stärken

Gesundheitsbezogene Aussagen sind zu einem wichtigen Faktor in der Lebensmittel-Vermarktung geworden. Der Vormarsch von Nahrungsergänzungsmitteln und Functional Food verstärkt diesen Trend. Doch halten die Produkte auch, was sie versprechen? Oder führen sie den Verbraucher in die Irre? Die EU Kommission hat rund 4.600 Claims auf ihre Belastbarkeit geprüft. Jetzt hat sie eine erste Liste zulässiger gesundheitsbezogener Aussagen veröffentlicht: 222 Claims wurden genehmigt.

Grundlage der Positivliste ist die Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Die so genannte Health Claims Verordnung verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele: Eine bessere Information der Verbraucher über die Zusammensetzung von Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen sowie mehr Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen durch einheitliche Regelungen in der Europäischen Union.

Inhaltlich geht es dem europäischen Gesetzgeber dabei vor allem um Folgendes: Nährwert- und gesundheitsbezogene Werbeaussagen über Lebensmittel sollen wissenschaftlich fundiert und belegbar sein. Ob das der Fall ist, hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in den vergangenen Jahren für eine Vielzahl von Claims geprüft. Vorläufiger Endpunkt dieses – im Detail nicht unumstrittenen – Prozesses: Die am 16. Mai 2012 von der EU Kommission genehmigte und am 25. Mai 2012 veröffentlichte Positivliste.

John Dalli, EU-Kommissar für Gesundheit und Verbraucherpolitik, bezeichnete die Entscheidung der Kommission als

„Krönung jahrelanger Arbeit und eine wichtige Etappe in der Regelung von Gesundheitsangaben auf Lebensmitteln. […] Nicht wissenschaftlich begründete Angaben müssen nach einer kurzen Übergangsfrist vom Markt genommen werden.“

Diese Übergangsfrist läuft bis zum 14. Dezember 2012. Ab dann gilt die Positivliste. Angaben, die dort nicht enthalten sind, werden unzulässig.

Die von der EU Kommission in Form einer Verordnung (Nr. 432/2012) beschlossene Liste enthält 222 zulässige gesundheitsbezogene Angaben und die Bedingungen für ihre Verwendung. So darf etwa mit der Angabe „Calcium wird für die Erhaltung normaler Zähne benötigt” geworben werden. Dies allerdings nur dann, wenn das betreffende Lebensmittel die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang zu der Health Claims Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe erfüllt. Die Angabe „Zink trägt zur Erhaltung normaler Nägel bei″ ist zulässig, sofern das Lebensmittel die in der Verordnung definierte Konzentration an Zink enthält. Entsprechendes gilt für folgende Aussage: „Die Verdauung der im Produkt enthaltenen Lactose wird durch Lebendkulturen in Joghurt oder fermentierter Milch bei Personen, die Probleme mit der Lactoseverdauung haben, verbessert“. Das mag etwas sperrig klingen. Kürzere Slogans fielen aber nicht selten durch.

Einen umfassenden Überblick über die genehmigten – aber auch die vielen nicht autorisierten – Claims bieten die Internetseiten der EU Kommission. Das bereits bestehende EU Register soll weiter ausgebaut werden und bald alle erforderlichen Informationen abrufbar halten.

Angesichts der nur kurzen Übergangszeit bis Dezember 2012 empfiehlt es sich für in diesem Bereich tätige Unternehmen, sich rasch mit den Feinheiten des neuen Regimes vertraut zu machen. Jedenfalls das stärkt die Abwehrkräfte…

Tags: gesundheitsbezogene Angaben Health Claims Konsumgüter Lebensmittelrecht