25. November 2011
Würfel - noch nicht gefallen
Europarecht

Sportwetten–Steuer: Überholen die Länder Schleswig-Holstein im Bund?

Am Dienstag dieser Woche hat Sachsen-Anhalt im Namen von 15 Bundesländern mit der Ausnahme von Schleswig-Holstein einen Gesetzesvorschlag zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennWettLottG) in den Bundesrat eingebracht. Diese Initiative ist eine Reaktion auf die ablehnende Haltung Schleswig-Holsteins zu dem neuen Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrags.

Schleswig-Holstein ist seit Jahren bei der Liberalisierung des Sportwettenmarktes federführend. Immer wieder geriet das Land hierbei in Konflikt mit den anderen Bundesländern, die an einer restriktiven Regelung festhalten wollten und sich dafür auf Spielerschutz und Suchtvorbeugung berufen. Zuletzt hatte sich der Konflikt zugespitzt, als Schleswig-Holstein zuerst die anderen Bundesländer mit der Verabschiedung eines eigenen Glücksspielgesetzes (GlückspielG), das die Erteilung von Lizenzen für private Sportwettenveranstalter vorsieht, unter Zugzwang gesetzt und in der Folge die Zustimmung zu dem neuen Glücksspielstaatsvertrag der Länder verweigert hat. Die Wortführer in Kiel bezweckten mit der Liberalisierung des Sportwettenmarktes stets auch die Erzielung von Einnahmen aus der nach dem Landesgesetz vorgesehenen Sportwettenabgabe. Diese soll nach den Plänen Schleswig-Holsteins grundsätzlich auch dann anfallen, wenn ein in Schleswig-Holstein lizenzierter Anbieter im übrigen Bundesgebiet Sportwetten anbietet (vgl. § 35 Abs. 1 und 2 GlücksspielG).

Die anderen Länder und die Opposition in Kiel haben stets gedroht, sich einen Alleingang Kiels mit dem Ziel Abgaben aus den bundesweit veranstalteten Wetten allein in Schleswig-Holstein anfallen zu lassen, nicht gefallen zu lassen.

Mit der nun vorgeschlagenen Änderung des Renn-, Wett- und Lotteriegesetzes auf Bundesebene könnten die Länder eine wirksame Waffe gegen das vermeintliche Raubrittertum Kiels gefunden haben. Mit der in den Bundesrat eingebrachten Gesetzesinitiative würde die Wettsteuer auf Sportwetten von 20 % auf 5 % der Wetteinsätze abgesenkt. Gleichzeitig soll die Anwendbarkeit der Steuer erheblich ausgeweitet und so Mindererlöse aus der Steuer verhindert werden. Während nach der bisherigen Fassung die Steuer auf im Ausland veranstaltete aber im Inland angebotene Sportwetten keine Anwendung fand, soll die Steuer nun auf alle Sportwetten anfallen, die von Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland im Geltungsbereich des Gesetzes abgeschlossen werden und zwar unabhängig davon, wo die Sportwette veranstaltet wird (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 2 RennWettLottG Entwurf).

Die Bundesländer sichern sich so, mittelbar über die Aufteilung der im Bund anfallenden Steuereinnahmen aus online angebotenen Sportwetten von in Schleswig-Holstein lizenzierten Anbietern, Einnahmen für die Landeskassen (vgl. § 24 RennWettLottG Entwurf). Gleichzeitig dürfte der von Kiel erhoffte Geldsegen aus der dortigen Glücksspielabgabe erheblich niedriger ausfallen als erhofft: nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 des GlücksspielG soll die Glücksspielabgabe nämlich nicht auf Glücksspiele anfallen, die der Besteuerung nach dem RennWettLottG unterliegen.

Ob mit dem neuen Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrags und der Bundesratsinitiative zur Änderung des Renn-, Wett- und Lotteriegesetzes auf Bundesebene bereits das letzte Wort gesprochen ist, kann allerdings bezweifelt werden. Erst jüngst wurde bekannt, dass der Entwurf eines Glücksspieländerungsstaatsvertrags erneut gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert werden soll. Die Stellungnahme der Kommission zu dem Entwurf aus dem April diesen Jahres lässt erwarten, dass auch der neue Entwurf nicht ohne Kritik aus Brüssel bleiben wird. Die Würfel sind noch nicht gefallen…

Tags: Gesetzgebung Glücksspiel Glücksspielrecht RennWettLottG Schleswig-Holstein Sportwette Sportwettenabgabe