Die Rolle des Menschenrechtsbeauftragten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Verpflichtete Unternehmen müssen festlegen, wer das Risikomanagement überwacht, „etwa“ durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten.
Verpflichtete Unternehmen müssen festlegen, wer das Risikomanagement überwacht, „etwa“ durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten.