30. Januar 2017
Clean Team
Corporate / M&A Kartellrecht

Clean Team: Wettbewerbsrelevante Informationen in der Due Diligence

Eine Clean Team Vereinbarung kann einem Kartellverstoß wegen Weitergabe wettbewerbsrelevanter Informationen im Zuge einer Due Diligence vorbeugen.

Bis zum Vollzug einer Transaktion gelten die Zusammenschlussbeteiligten als selbstständige Unternehmen, weshalb Informationen zwischen Wettbewerbern oder potentiellen Wettbewerbern nur in engen Grenzen ausgetauscht werden dürfen. Andernfalls droht ein Kartellverstoß, Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB. Dies kann insbesondere in M&A Transaktionen und Private Equity Transaktionen zu einem Problem führen.

Wettbewerbsrelevante Informationen sind hierbei solche, die Rückschlüsse auf das konkrete Wettbewerbsverhalten zulassen. Nach der Auffassung der Kartellbehörden können solche wettbewerbsrelevanten Informationen unter anderem Preise, Kundenlisten, Produktions- und Absatzkosten, Mengen, Umsätze, Verkaufszahlen, Kapazitäten, Qualität, Marketingpläne, Risiken, Investitionen, Technologien, Vertragslaufzeiten, Prognosen und Planungsrechnungen sein.

„Clean Team“ zur Vermeidung von Kartellverstößen

Um im Zuge einer M&A Transaktion oder einer Private Equity Transaktion einen Verstoß gegen das Kartellverbot zu vermeiden, empfiehlt es sich wettbewerbsrelevante Informationen erst nach Abschluss einer Clean Team Vereinbarung zur Verfügung zu stellen.

Nach Maßgabe dieser Clean Team Vereinbarung stellt der potentielle Käufer ein sogenanntes Clean Team auf. Dieses besteht aus externen Dritten, wie Beratern oder ehemaligen Mitarbeitern. Auch unternehmensinterne Mitarbeiter kommen in Betracht, wenn sie keine operativen Funktionen wahrnehmen, also insbesondere nicht aus dem Management, Marketing oder Vertrieb stammen, oder für die Zeit der Transaktion komplett vom operativen Geschäft abgezogen werden und sich ausschließlich der Prüfung des Zielunternehmens widmen.

Nur das Clean Team erhält Zugang zu den wettbewerbsrelevanten Informationen und stellt diese den mit der Transaktion befassten Entscheidungsträgern in aggregierter Form zur Verfügung. Die eigentlichen, wettbewerbsrelevanten Informationen sind nicht enthalten und lassen auch keine Rückschlüsse auf konkretes Wettbewerbsverhalten zu. Die wettbewerbsrelevanten Informationen sind so zu sichern, dass tatsächlich nur die Mitglieder des Clean Teams zu diesen Zugang haben.

Drei Phasen bei Clean Team Erfordernis in Due Diligence

Generell bietet es sich dabei an, den Due Diligence Prozess in die folgenden drei Phasen zu gliedern:

  1. Phase: Herausgabe allgemeiner Informationen, wie öffentlich zugängliche Informationen (beispielsweise im Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschlüsse) oder historische Informationen, die infolge Zeitablaufs nicht mehr für das Wettbewerbsgeschehen aussagekräftig sind.
  2. Phase: Herausgabe aggregierter Informationen, die keine Rückschlüsse auf konkretes Wettbewerbsverhalten auf einem bestimmten Markt zulassen.
  3. Phase: Herausgabe wettbewerbsrelevanter Informationen an das Clean Team nach Abschluss einer Clean Team Vereinbarung.

Die Mitglieder des Clean Teams sind streng vom operativen Bereich des Käufers zu trennen, insbesondere dürfen sie während der Transaktion nicht mit operativen Entscheidungen betraut werden.

Die Mitglieder des Clean Teams sollten auf ihre interne Verschwiegenheit verpflichtet werden. Außerdem sollten die Zusammensetzung des Clean Teams und die Instruktionen der Mitglieder des Clean Teams umfassend dokumentiert werden.

Sollte die Transaktion nicht zustande kommen ist sicherzustellen, dass die wettbewerbsrelevanten Informationen ebenso gesichert zurückgegeben oder vernichtet werden und die Mitglieder des Clean Teams für einen Übergangszeitraum nicht im operativen Bereich tätig werden.

Tags: Clean Team Due Diligence
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Anna-Maria Cardinale-Koc