15. September 2011
Neue Hürden für Bauvorhaben in der Nähe von Störfall-Betrieben
Real Estate

Neue Hürden für Bauvorhaben in der Nähe von Störfall-Betrieben

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute neue Hürden für Bauvorhaben in der Nähe von Störfall-Betrieben errichtet (Urteil vom 15.09.2011, Rs. C-53/10 – „Müksch″). Er hat dem nach deutschem Recht bestehenden Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung entgegen der bisherigen Dogmatik eine durch die Genehmigungsbehörde vorzunehmende planerische Abwägung vorgeschaltet.

Nicht nur bei Planungen, sondern auch im einzelnen Genehmigungsverfahren müssen zwischen Bauvorhaben und Störfall-Betrieben – insbesondere sind dies Chemiestandorte – angemessene Abstände gewährleistet werden.

Für Vorhabenträger bedeutet dies, dass Bauanträge – etwa durch Einhaltung größerer Sicherheitsabstände – an europarechtliche Anforderungen des Störfallrechts angepasst werden müssen. Betreiber von Störfall-Betrieben sollten ihrerseits verstärkt darauf achten, ihre Belange in Genehmigungsverfahren für benachbarte Vorhaben einzubringen und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen. Ein allgemeines Verschlechterungsverbot, bei dem jede qualitative Erhöhung des Unfallrisikos oder Erhöhung der Zahl Betroffener zur Versagung des an den Störfall-Betrieb heranrückenden Vorhabens führen würde, begründet der EuGH jedoch nicht.

Hintergrund

Das Bundesverwaltungsgericht hatte dem EuGH eine Auslegungsfrage zur Seveso-II-Richtlinie vorgelegt (wir berichteten, Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen). Nach dieser Richtlinie sollen Störfall-Betriebe so angesiedelt werden, dass schwere Unfälle verhütet und die Folgen möglicher Unfälle für Mensch und Umwelt begrenzt werden. Der Grundsatz, ausreichende Abstände zwischen Störfall-Betrieben und schutzwürdigen Nutzungen zu gewährleisten (sog. Trennungsgrundsatz), ist nach deutschem Recht in § 50 BImSchG verankert. Er galt bisher nur für die Planungsebene, nicht aber im Genehmigungsverfahren.

Im konkreten Fall war das streitgegenständliche Vorhaben – ein Gartencenter im unbeplanten Innenbereich in einer Entfernung von 250 m zu einem Störfall-Betrieb – allein nach den deutschen Vorschriften bauplanungsrechtlich zulässig. Insbesondere verstieß es wegen der schon bestehenden Gemengelage nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

Das Urteil des EuGH vom 15.09.2011

Der EuGH  folgt in seiner Entscheidung den Schlussanträgen der Generalanwältin, über die wir hier berichtet hatten. Nach Auffassung des EuGH ist die deutsche Rechtslage nicht mit Europarecht vereinbar. Der Trennungsgrundsatz müsse grundsätzlich auch auf Ebene der Genehmigungserteilung beachtet werden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie, nach dem die entsprechenden Pflichten nicht nur in der Bauleitplanung, sondern auch im Bereich von „anderen einschlägigen Politiken″ sowie bei den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken gelten. Zu diesen Verfahren gehörten auch diejenigen für die Erteilung oder Versagung einzelner Genehmigungen. Das Genehmigungsverfahren müsse daher um die von Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie geforderte planerische Abwägung ergänzt werden.

Praktische Konsequenz

Als Konsequenz der Entscheidung des EuGH muss die Genehmigungsbehörde künftig in Fällen fehlender Bauleitplanung dafür Sorge tragen, dass ein angemessener Abstand zwischen Störfall-Betrieben und anderen Nutzungen gewahrt bleibt, und damit mögliche planungsrechtliche Scharten auswetzen. Für Vorhabenträger und Störfall-Betriebe empfiehlt es sich daher, diese Vorgaben nun auch bei einzelnen Vorhaben im Blick zu haben und eine planerische Abwägung der Behörde durch entsprechende Gutachten vorzubereiten.

Die Frage, ob die Genehmigungsbehörde auch dann eine planerische Abwägung vorzunehmen hat, wenn eine bestehende Bauleitplanung dem Trennungsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung trägt, wird voraussichtlich Gegenstand weiterer Entscheidungen sein. In diesen Fällen stünde nämlich nicht nur ein Abbau von Rechts- und Investitionssicherheit, sondern auch eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit im Raum.

Tags: Baugenehmigung Bundesverwaltungsgericht EuGH Rechtsprechung Seveso-II-Richtlinie Störfall Störfall-Verordnung Trennungsgrundsatz Verwaltungsgerichte § 34 BauGB § 50 BImSchG