25. Juli 2012
Tippende Hände auf einem Laptop
Öffentliches Wirtschaftsrecht

Schlaraffenland der Informationen

In der Freien und Hansestadt Hamburg tritt ab dem 7. Oktober 2012 das neue Transparenzgesetz (HmbTG) an die Stelle des Informationsfreiheitsgesetzes. Unverändert erhalten bleibt der voraussetzungslose allgemeine Informationszugangsanspruch, den jede Person gegenüber städtischen Stellen geltend machen kann. Die Neuerung des Hamburgischen Transparenzgesetzes besteht jedoch darin, dass städtische Stellen zukünftig nicht nur Einzelnen auf Antrag Zugang zu den bei ihnen vorhandenen Informationen gewähren, sondern dass sie zudem gehalten sind, grundsätzlich alle Informationen – antragsunabhängig – in einem allgemein zugänglichen elektronischen Informationsregister zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung von Informationen ist bereits jetzt beispielsweise im Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (VIG) vorgesehen. Nach der dortigen Regelung kann die informationspflichtige Stelle im Einzelfall bestimmte Verbraucherinformationen (etwa über Verstöße gegen das Lebensmittelgesetzbuch) über das Internet veröffentlichen (§ 5 Abs. 1 S. 1 VIG). Eine allgemeine Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen besteht allerdings weder nach dem Verbraucherinformationsgesetz noch nach anderen Gesetzen.

Nach dem HmbTG soll die Veröffentlichung nicht auf den Einzelfall beschränkt bleiben. Vielmehr soll ein Informationsregister eingerichtet werden, in dem zukünftig alle Informationen unverzüglich, in elektronischer Form und im Volltext zu veröffentlichen sind. Alle eingepflegten Dokumente müssen leicht auffindbar, maschinell durchsuchbar und druckbar sein. Der Zugang zum Informationsregister muss kostenlos und anonym sein und soll über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt werden (§ 10 HmbTG). Die technischen Voraussetzungen für das Informationsregister sind spätestens bis zum 7. Oktober 2014 herzustellen (§ 18 Abs. 2 HmbTG).

Die Veröffentlichungspflicht nach dem HmbTG geht auch inhaltlich sehr weit. Vorbehaltlich der üblichen Ausschlussgründe für den Informationszugang (etwa zum Schutz von personenbezogenen Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen), sind von der Veröffentlichungspflicht grundsätzlich alle bei städtischen Stellen vorhandenen Informationen umfasst. Ausdrücklich genannt werden beispielsweise Baugenehmigungen und Bauvorbescheide, Subventions- und Zuwendungsvergaben, Verträge der Daseinsvorsorge und andere Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht (§ 3 HmbTG).

Die Krönung in Sachen Transparenz dürfte in der zukünftig bestehenden Pflicht städtischer Stellen bestehen, Verträge so zu schließen, dass sie erst frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und innerhalb dieser Frist ein Rücktritt möglich ist. Mit dieser Vorgabe dürfte faktisch die öffentliche Diskussion über bereits verhandelte Verträge eröffnet werden. Die Vorab-Veröffentlichungspflicht nach dem HmbTG tritt zudem in Konkurrenz zu der vergaberechtlichen Informations- und Wartepflicht, nach der öffentliche Auftraggeber gehalten sind, fünfzehn Kalendertage vor Zuschlagserteilung die Bieter, die nicht zum Zuge kommen sollen, zu informieren, um die Unwirksamkeit des Vertrages zu vermeiden (§§ 101a, 101b GWB). Welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Vorab-Veröffentlichungspflicht nach dem HmbTG haben wird, lässt das Gesetz offen.

Die Veröffentlichungspflicht wird die Transparenz städtischen Wirkens sicherlich fördern. Ob die Regelungen uneingeschränkt zur Nachahmung empfohlen werden können, wird sich hingegen erst herausstellen müssen. Wer mit städtischen Stellen Verträge schließt, sollte zukünftig damit rechnen, dass die Verträge in das Informationsregister eingepflegt werden und damit für jedermann (wahrscheinlich im Internet) zugänglich sind. Der Schutz von personenbezogenen Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird daher noch mehr Bedeutung gewinnen. Dies gilt ab sofort, da von der Veröffentlichungspflicht auch „Altverträge″ erfasst sein können (§ 17 HmbTG).

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