Der neue § 439 Abs. 3 BGB – Hintergründe und offene Fragen zur neuen Rechtslage
Der neue Abs. 3 des § 439 hat das Haftungsrisiko des Lieferanten im B2B-Bereich durch einen neuen Aufwendungsersatzanspruch signifikant erweitert und Fragen zum Anwendungsbereich offen gelassen. In individuellen Vereinbarungen im B2B-Bereich dürfte die Neuregelung jedoch abdingbar sein.
Der neue Abs. 3 des § 439 hat das Haftungsrisiko des Lieferanten im B2B-Bereich durch einen neuen Aufwendungsersatzanspruch signifikant erweitert und Fragen zum Anwendungsbereich offen gelassen. In individuellen Vereinbarungen im B2B-Bereich dürfte die Neuregelung jedoch abdingbar sein.