Don‘t worry, BE HAPPY? – Von den markenrechtlichen Schranken des lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbots
OLG FF a.M.: Geht es um die Verwendung von Kennzeichen, ist das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot im Lichte der markenrechtlichen Spezialtatbestände auszulegen.
OLG FF a.M.: Geht es um die Verwendung von Kennzeichen, ist das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot im Lichte der markenrechtlichen Spezialtatbestände auszulegen.