Bundesfinanzhof: Internet Domains können bei der DENIC gepfändet werden
Bundesfinanzhof: Die Gesamtheit der Ansprüche des Inhabers einer Internet-Domain gegen die DENIC unterliegt nach § 321 Abs. 1 AO der Pfändung.
Bundesfinanzhof: Die Gesamtheit der Ansprüche des Inhabers einer Internet-Domain gegen die DENIC unterliegt nach § 321 Abs. 1 AO der Pfändung.