Geschäftsführer haften nicht persönlich für CGZP Nachforderungen
Das LG Bochum stellt in einem Verfahren fest, dass die Haftung eines Geschäftsführers bei CGZP Nachforderungen nicht besteht.
Das LG Bochum stellt in einem Verfahren fest, dass die Haftung eines Geschäftsführers bei CGZP Nachforderungen nicht besteht.