30. Mai 2016
Gesellschaftsvertrag
Unternehmensnachfolge Corporate / M&A Private Clients

Der Gesellschaftsvertrag – Fit für die nächste Generation?

In unserer Blogbeitragsreihe zur Unternehmensnachfolge widmen wir uns in diesem Artikel dem Gesellschaftsvertrag des Familienunternehmens.

Der Gesellschaftsvertrag ist die Magna Charta des Unternehmens. Er gibt die wesentlichen Regelungen des Gesellschaftsvertrages für alle Gesellschafter verbindlich vor.

In Familienunternehmen ist der Gesellschaftsvertrag jedoch häufig seit Gründung des Unternehmens oder seit mehreren Jahrzehnten nicht aktualisiert worden. Wird ein solcher Gesellschaftsvertrag der nächsten Generation „vererbt“, ist eine lösungsorientierte Führung des Unternehmens häufig nicht möglich.

Wesentliche Inhalte des Gesellschaftsvertrags

Der Gesellschaftsvertrag sollte in jedem Fall vor der Unternehmensnachfolge fit für die nächste Generation gemacht werden.

Auf den Prüfstand gehören insbesondere die Regelungen zu

- den Gesellschafterversammlungen und den Gesellschafterbeschlüssen.

- den Verfügungen über Gesellschaftsanteile

- den Ausschluss von Gesellschaftern,

- den Eintritt von Erben in die Gesellschaft und

- den ehelichen Güterstand.

Ferner ist dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschafterrechte auch durch einen Testamentsvollstrecker wahrgenommen werden können. Insbesondere in einer Personenhandelsgesellschaft kann es anderenfalls zu einem unlösbaren Widerspruch zwischen dem Testament des Unternehmers einerseits und dem Gesellschaftsvertrag andererseits kommen.

Nachfolgend gehen wir insbesondere auf die Regelungen über die Gesellschafterversammlungen, die Verfügungen über Gesellschaftsanteile und den Ausschluss von Gesellschaftern näher ein. Die Regelungen über den Eintritt von Erben in die Gesellschaft werden dagegen Gegenstand eines eigenen Blogbeitrags sein. Gleiches gilt für die Regelungen über den ehelichen Güterstand.

Regelungen zu Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterbeschlüssen

Der Gesellschaftsvertrag muss unmissverständliche Regelungen über die Ladung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen enthalten. Zu regeln ist insbesondere, welches Organ die Gesellschafterversammlung einberuft und welche Frist es hierbei einzuhalten hat.

Auch der Ort einer Gesellschafterversammlung sollte im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Sollen Gesellschafterversammlungen mit Rücksicht auf einen Teil der Gesellschafter (nicht) an bestimmten Wochentagen oder zu bestimmten Uhrzeiten stattfinden, ist dies ebenfalls im Gesellschaftsvertrag zu regeln.

Der Gesellschaftsvertrag sollte vorsehen, wer den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt und dass die Versammlung protokolliert wird.

Darüber hinaus bedarf es Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung. Sieht der Gesellschaftsvertrag insoweit nichts vor, wäre die Gesellschafterversammlung bereits dann beschlussfähig, wenn nur ein Gesellschafter anwesend wäre.

Um zu verhindern, dass ein Teil der Gesellschafter bei der Beschlussfassung übergangen wird, sollte der Gesellschaftsvertrag ein entsprechendes Quorum regeln, z.B. 75% der Gesellschafter oder des stimmberechtigten Kapitals. Damit die Minderheit die Abhaltung der Gesellschafterversammlungen nicht durch schlichte Nichtteilnahme blockieren kann, sollte der Gesellschaftsvertrag ferner regeln, dass bei der Wiederholung der Gesellschafterversammlung mit identischer Tagesordnung das Quorum keine Anwendung findet.

Ferner sollte der Gesellschaftsvertrag ein Quorum für die Beschlussfassung selbst festlegen. Regelmäßig werden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der Gesellschafter bzw. des anwesenden und stimmberechtigen Kapitals gefasst. Für besondere Beschlussgegenstände (Änderung des Gesellschaftsvertrages, Ausschließung von Gesellschaftern, Abschluss von Unternehmensverträgen, Auflösung der Gesellschaft) empfiehlt sich die Festlegung eines besonderen Quorums, in der Regel 75%.

Besteht der Gesellschafterkreis aus vielen Gesellschaftern, so kann es zu einer Zersplitterung der Stimmabgaben können. Um dies zu verhindern, empfehlen sich Regelungen, nach denen ein Gesellschafterstamm nur einheitlich abstimmen kann.

Verfügung über Gesellschaftsanteile

Die Übertragung von Anteilen an einer GmbH bedarf von Gesetzes wegen nicht der Einwilligung der Mitgesellschafter. In einer Personenhandelsgesellschaft bedarf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils dagegen von Gesetzes wegen der Zustimmung sämtlicher Mitgesellschafter.

Beide gesetzlichen Konzepte sind wenig praxistauglich. In der GmbH droht die Übertragung der Anteile an familienfremde Dritter und damit eine „Überfremdung″ des Familienunternehmens. Die Personenhandelsgesellschaft gestattet dagegen noch nicht einmal eine zustimmungsfreie Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Gebräuchlich sind daher Regelungen, nach denen die Übertragung von Gesellschaftsanteilen grundsätzlich der Zustimmung aller weiteren Gesellschafter – oder auch nur einer Mehrheit der Gesellschafter – bedarf, soweit sie nicht an einen eindeutig definierten Kreis nachfolgeberechtigter Personen (in der Regel: Mitgesellschafter, Abkömmlinge eines Gesellschafters, ggf. Ehegatten) erfolgt. Empfehlenswert ist auch die Aufnahme von Familien-Holdinggesellschaften (also juristischer Personen, an denen nur nachfolgeberechtigte Personen beteiligt sind) in den Kreis der nachfolgeberechtigten Personen.

Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag regeln, dass den Mitgesellschaftern im Verkaufsfall ein Recht zur ersten Anlehnung (= der Anteil muss zunächst den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb angeboten werden) oder ein Vorkaufsrecht (= Mitgesellschafter können im Vertrag mit externem Erwerber einsteigen) zusteht.

Auch in Familienunternehmen gebräuchlich sind schließlich weitergehende Regelungen, etwa über die Berechtigung oder die Pflicht zum Kauf / Verkauf von Anteilen (Put Option / Call Option) oder ein Recht / eine Pflicht zum Mitverkauf von Anteilen an einen Dritten (Tag-Along-Right / Drag-Along-Right). Sie finden sich jedoch regelmäßig nicht in Gesellschaftsverträgen, sondern in einer gesonderten Gesellschaftervereinbarung. Der Gesellschaftervereinbarung werden wir noch einen eigenen Blogbeitrag in dieser Reihe widmen.

Ausschluss von Gesellschaftern

Insbesondere bei einem groben Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten (z. B. Wettbewerbsverbot, Vertraulichkeitsverpflichtung) kann das Bedürfnis nach einem Ausschluss von Gesellschaftern entstehen. Enthält der Gesellschaftsvertrag hierzu keine Regelungen, kann ein treuwidrig handelnder Gesellschafter jedoch nur durch Urteil ausgeschlossen werden. Dies gilt sowohl für die GmbH als auch für die Personenhandelsgesellschaft. Der Ausschluss wird erst mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Der entsprechende Prozess kann sich über mehrere Jahre hinziehen.

Der Gesellschaftsvertrag sollte daher vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung Beschluss über den Ausschluss von Gesellschaftern aus wichtigem Grund (§§ 133, 140 HGB) fassen kann. Bei der Beschlussfassung ist der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt. Der Ausschluss sollte mit schriftlicher Mitteilung an den betroffenen Gesellschaftern wirksam werden. Der betroffene Gesellschafter wird hierdurch nicht rechtlos gestellt, da er bereits im Vorfeld der Gesellschafterversammlung oder im Nachgang eine einstweilige Verfügung gegen seinen Ausschluss aus der Gesellschaft erwirken kann.

In der GmbH erfolgt die Ausschließung technisch durch die Einziehung des Geschäftsanteiles oder die Verpflichtung des Gesellschafters, seinen Anteil zwangsweise an die Gesellschaft oder einen Gesellschafter abzutreten. Die Einziehung unterliegt besonderen Voraussetzungen, insb. muss das Stammkapital auf den eingezogenen Anteil einbezahlt sein und darf es durch die Einziehung nicht zu einer Diskrepanz zwischen dem Stammkapital und der Summe der Nennwerte aller Gesellschaftsanteile kommen. Es empfiehlt sich, diese Voraussetzungen vorsorglich im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu erwähnen.

Zu regeln ist schließlich die Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters. Sie muss mindestens 50%, ggf. auch 60% des Verkehrswertes der Beteiligung betragen. Damit die Liquidität der Gesellschaft durch die Abfindungszahlung nicht stark beeinträchtigt wird, kann die Zahlung der Abfindung in Raten erfolgen. Als maximal zulässiger Zeitraum für die Ratenzahlung sind 10 Jahre anerkannt.

Gesellschaftsvertrag zur Konfliktlösung

Der Gesellschaftsvertrag gehört vor jeder Unternehmensnachfolge auf den Prüfstand. Er sollte auf eine mehrgliedrige Gesellschafterstruktur ausgerichtet sein und insbesondere die strittigen Themen rund um die Gesellschafterversammlung, die Verfügung über Gesellschaftsanteile und den Ausschluss von Gesellschaftern regeln.

Ein guter Gesellschaftsvertrag vermeidet keine Konflikte unter den Unternehmensnachfolgern. Aber er hilft, mit ihnen umzugehen.

Unsere Beitragsreihe stellt wichtige Aspekte rund um das Thema Unternehmensnachfolge dar. Bei Fragen zögern Sie nicht, mit unseren Experten in Kontakt zu treten.

Tags: Gesellschaftsrecht Gesellschaftsvertrag