1. August 2016
Güterstand Zugewinngemeinschaft
Unternehmensnachfolge Corporate / M&A Private Clients

Der Güterstand der Gesellschafter bei der Unternehmensnachfolge

Fehlende Güterstandsregelungen gefährden Unternehmen. Wir zeigen auf, worin die Gefahren bestehen und wie Sie sich am besten schützen können.

Familienunternehmen sind etwas Besonderes und etwas Wunderbares. In Familienhand und in erster Linie bestandsorientiert. Gleichzeitig sind Familienunternehmen permanent gefährdet. Sei es durch den Tod eines Familienmitglieds oder durch Konflikte innerhalb der Familie, insbesondere Scheidungen. Wie Pflichtteilsansprüche sind Zugewinnausgleichsansprüche sofort fällige Forderungen in bar. Diese können den Bestand des Familienunternehmens ins Wanken bringen, im schlimmsten Fall das Unternehmen in die Insolvenz treiben.

Bei den bestehenden Gesellschaftern sind die Ehegatten für gewöhnlich gut in die Familiengesellschaft integriert. Man vertraut ihnen und dem Bestand der Ehe. Dies muss nicht immer so bleiben. Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge kommen Gesellschafter hinzu, deren Ehe oft frisch begründet oder noch gar nicht begründet ist. Dies kann zur Gefahr für das Familienunternehmen werden.

Der Güterstand

Unternehmer bzw. Gesellschafter an Familienunternehmen („Familiengesellschafter″) leben entweder im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung. Die Vermögensmassen beider Ehegatten bleiben während der Ehe voneinander getrennt und der eine Ehegatte haftet nicht für Verbindlichkeiten des anderen.

Eine Partizipation an dem wechselseitig während der Ehe erwirtschafteten Vermögen erfolgt erst mit Beendigung des Güterstands durch Scheidung oder Tod sofern diese Partizipation nicht durch Wahl des Güterstands ausgeschlossen (Gütertrennung) oder zumindest modifiziert (modifizierte Zugewinngemeinschaft) wird.

Die Lehre aus den Güterständen

Familiengesellschafter tun gut daran, sich und ihre Mitgesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum Abschluss eines Ehevertrags zu verpflichten. Dies für den Fall der Beendigung des Güterstands, was in der Regel mit der Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod einhergeht. Hierbei sollten die Gesellschafter nicht verpflichtet werden, den unvorteilhaften Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren, sondern die Wahl zwischen Güterständen haben.

Der internationale Kontext

Familienunternehmer, gerade bei größeren Gesellschaftern, sind teilweise auch im Ausland ansässig und mit einem ausländischen Ehegatten verheiratet. Dann findet nicht mehr zwingend das deutsche Ehegüterrecht Anwendung. Hierfür sollte der Gesellschaftsvertrag ebenfalls mit einer Lösung aufwarten. Dies bedarf der vorherigen Prüfung der möglicher Weise anwendbaren ausländischen Güterrechte und der jeweiligen Kollisionsrechte. Hierbei ist es von entscheidendem Vorteil, wenn die Rechts- und Steuerberater ein dichtes internationales Netzwerk auf diesem Gebiet haben.

Alternative Lebensformen

Bei der Gestaltung von Güterstandsklauseln sollte darauf geachtet werden, dass diese auch andere Lebensweisen einbeziehen. Offensichtlich ist dies für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Bedacht werden sollten allerdings auch nicht-eheliche Lebensformen nach ausländischem Recht. So führt in einigen Staaten das Zusammenleben über einen bestimmten Zeitraum hinweg zu Ausgleichsansprüchen –  ohne dass eine Eheschließung oder Ähnliches stattgefunden hat.

Kontrolle

Die beste Güterstandsklausel scheitert, wenn deren Einhaltung nicht überwacht wird. Es gibt sicherlich dankbarere und sinnstiftendere Tätigkeiten einer Geschäftsführung. Gleichwohl ist die Kontrolle zum Schutz des Familienunternehmens notwendig.

Eine solche Kontrolle wird umso einfacher, je mehr sich die Familiengesellschafter, aber auch deren Ehegatten bzw. Lebenspartner kennen und schätzen. Hier helfen Familientage, aber auch Instrumente wie eine Familienverfassung. Mit einer Familienverfassung, auch Familiencharta genannt, geben sich Unternehmerfamilien einen gemeinsamen Wertekatalog, wozu auch der Umgang mit Gesellschafter-Ehegatten gehört.

Zusammenfassung: aktive Güterstandsregelung kann schützen

Durch eine aktive Güterstandsregelung schützen sich Familienunternehmen gegen unerwünschte Vermögensabflüsse und den Verlust von Gesellschaftern, die ansonsten zur Kündigung ihrer Beteiligung gezwungen wären oder deren Beteiligung gepfändet wird. Güterstandsregelungen sind daher im besten Interesse des Unternehmens und der Familiengesellschafter.

Die Güterstandsregelung sollte letztlich eingebettet sein in ein Nachfolge- und Güterstandskonzept, das von den Familiengesellschaftern für die Familiengesellschafter unter sachkundiger Anleitung geschaffen wurde. Dies festigt den Zusammenhalt in der Gesellschafterfamilie, beugt Konflikten vor und stärkt letztendlich das Unternehmen.

Unsere Beitragsreihe stellt wichtige Aspekte rund um das Thema Unternehmensnachfolge dar. Angefangen mit dem Gesellschaftsvertrag, folgt der Unternehmensverkauf an Finanzinvestoren und an strategische Investoren sowie ein Beitrag zum möglichen Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen. Ein weiterer Beitrag handelt vom Erbschaftsteuerrecht und den Auswirkungen auf Familienunternehmen. Weiter haben wir uns mit der Möglichkeit einer Familienstiftung an sich und ihrer steuerrechtlichen Besonderheiten beschäftigt. Zuletzt kamen Antworten auf Fragen rund um das Unternehmertestament und zum Pflichtteilsrecht. Bei Fragen zögern Sie nicht, mit unserem Experten Herrn RA Dr. Michael Schellenberger in Kontakt zu treten.

Tags: Gesellschaftsrecht Güterstand Zugewinngemeinschaft