4. Juli 2016
Familienstiftung Steuer
Unternehmensnachfolge Corporate / M&A Private Clients

Die Familienstiftung aus steuerlicher Sicht

Das Steuerrecht beeinflusst die Unternehmensnachfolge entscheidend. Eine Familienstiftung in Liechtenstein kann auch steuerliche Vorteile bieten.

Die steuerlichen Rahmenbedingungen prägen die Entscheidung des Ob und des Wie der Unternehmensnachfolge wesentlich mit. Sofern die Familienstiftung als Instrument der Unternehmensnachfolge in Betracht kommt, ist aus steuerlicher Sicht die Frage des Stiftungsstandorts von zentraler Bedeutung.

Liechtensteinische Familienstiftung als Alternative?

Für im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige stellt eine Familienstiftung in Liechtenstein unter bestimmten Umständen eine Alternative dar. Das Fürstentum Liechtenstein wirbt mit attraktiven steuerlichen Rahmenbedingungen. Der liechtensteinische Gesetzgeber betreibt mit dem Stiftungsrecht Standortpolitik.

Schlechter Ruf des Stiftungsstandorts Liechtenstein

In der Vergangenheit ist Liechtenstein als Stiftungsstandort in Verruf geraten, da liechtensteinische Familienstiftungen regelmäßig als Instrument der Steuerhinterziehung missbraucht wurden. Daher ist bei der Auswahl von Liechtenstein als Stiftungsstandort zu bedenken, dass gegenüber deutschen Behörden Überzeugungsarbeit zu leisten sein wird, wenn staatliche Genehmigungen, z.B. von der BaFin, zur Übertragung von Vermögen ins Ausland erforderlich sind.

Darüber hinaus ist nach liechtensteinischen Recht erforderlich, dass wenigstens eine Person im Stiftungsrat ihren Kanzleisitz in Liechtenstein hat. Da der liechtensteinische Rechtsanwalt den Stifter selten lange kennt, besteht in der Praxis häufig Unsicherheit dahingehend, die zukünftigen Entscheidungen dieses Stiftungsratsmitglieds hinreichend einschätzen zu können.

Standortinitiativen durch den liechtensteinischen Gesetzgeber

Der liechtensteinische Gesetzgeber versucht seit Jahren durch gesetzliche Reformen, u.a. den Abschluss von Abkommen über die Erteilung von Amtshilfe in Steuersachen, die Akzeptanz von Liechtenstein als Stiftungsstandort wieder herzustellen.

Die Besteuerung der Gründung einer Familienstiftung

Die Gründung einer Familienstiftung gilt im Steuerrecht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG als Schenkung unter Lebenden und unterliegt der Erbschafts- und Schenkungsteuer. Dies gilt für inländische wie ausländische Familienstiftungen gleichermaßen.

Besondere Sorgfalt bei Abfassung der Stiftungsdokumente bei Gründung einer liechtensteinischen Familienstiftung

Die deutsche Finanzverwaltung erkennt die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Familienstiftung nur an, wenn die Familienstiftung als steuerlich intransparent qualifiziert wird. Nach Ansicht der Rechtsprechung (zuletzt FG Münster, Urteil vom 11.12.2014, ZEV 2015, Seite 307) liegt ein verdecktes Treuhandverhältnis und damit keine steuerlich anzuerkennende Vermögensübertragung vor, wenn die Stiftung nach ausländischem Stiftungsrecht zwar wirksam gegründet worden ist, sich der Stifter aber gleichwohl umfassende Einflussrechte vorbehalten hat. In der Praxis treten diese Einflussrechte in Form von Weisungsrechten gegenüber den Stiftungsorganen, eines jederzeitigen Anspruchs auf Rückübertragung des Vermögens oder der jederzeitigen Abänderung der Stiftungssatzung sowie der Abberufung der Stiftungsorgane auf.

Aus steuerlicher Sicht ist daher besondere Vorsicht bei der Abfassung der Stiftungsdokumente, insbesondere bei der Kompetenzverteilung der Stiftungsorgane sowie der Besetzung der Stiftungsorgane, geboten. Es empfiehlt sich eine effektive Kontrolle (checks and balances) sicherzustellen, um zu verhindern, dass der Stifter de facto die Geschäfte der Stiftung alleine führt, mit der Folge, dass die Stiftung steuerrechtlich nicht anerkannt wird.

Steuerklassenprivileg für deutsche Familienstiftung

Das im Zuge der Erstausstattung übertragene Vermögen wird nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen (§§ 10, 12 ErbStG) ermittelt und bewertet, d.h. bei einer Bargründung unterliegt der jeweilige Geldbetrag der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei einer Sachgründung, z.B. der Übertragung von GmbH-Anteilen, sind bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich die Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) anwendbar.

Die Steuerklasse für die Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich gemäß § 15 Abs. 2 ErbStG für die deutsche Familienstiftung nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Schenker. Sofern die Stiftungsurkunde als Destinatäre nur den Ehegatten des Stifters sowie in gerader Linie verwandte Kinder und Kindeskinder vorsieht, unterliegt der steuerpflichtige Erwerb der Steuerklasse I. Vermögensübertragungen auf ausländische Familienstiftungen unterliegen dagegen stets der Steuerklasse III. Diese Benachteiligung ausländischer Familienstiftungen dürfte gegen geltendes EU-Recht verstoßen.

Der gesetzliche Freibetrag für steuerpflichtige Erwerbe durch inländische Familienstiftungen beträgt gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG in Steuerklasse I bis zu EUR 500.000,-. In Steuerklasse III beträgt der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG maximal EUR 20.000,-. Steuerschuldner gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind die Familienstiftung als Erwerber sowie der Stifter als Schenker.

Niedrige laufendende Besteuerung in Liechtenstein

Die deutsche Familienstiftung ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG im Inland unbeschränkt steuerpflichtig und kann sämtliche Einkunftsarten erzielen. Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 15%. Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken der Familienstiftung, die ihr durch Stiftungsgeschäft vorgeschrieben sind, sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Der Erhalt von Dividenden durch Tochterkapitalgesellschaften der Familienstiftung ist gemäß § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG grundsätzlich zu 95% steuerbefreit; die hierauf anfallende Kapitalertragsteuer ist anrechenbar bzw. wird erstattet. Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist ebenfalls grundsätzlich zu 95% steuerbefreit (§ 8b Abs. 2 bis Abs. 3 KStG). Die deutsche Familienstiftung ist kein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und daher nur in Deutschland gewerbesteuerpflichtig, soweit die Familienstiftung ein Gewerbebetrieb unterhält.

Die liechtensteinische Familienstiftung unterliegt in Liechtenstein mit ihren Gesamteinkünften einer laufenden Ertragssteuer von 12,5%; als Mindeststeuer werden CHF 1.200 jährlich erhoben. Der Erhalt von Dividenden, Kapitalgewinnen aus Beteiligungen an juristischen Personen, ausländische Erträge aus Land- und Forstwirtschaft, ausländische Betriebsstättenergebnisse, ausländische Miet- und Pachterträge sowie ausländische Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Grundstücken ist in Liechtenstein steuerfrei. Die Familienstiftung unterliegt in Liechtenstein keiner der deutschen Gewerbesteuer vergleichbaren Realsteuer.

Keine Erbersatzsteuer in Liechtenstein

Die deutsche Familienstiftung unterliegt im Inland der Erbersatzsteuer. Die Erbersatzsteuer fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre an. Da die Familienstiftung nie stirbt und das Vermögen somit für alle Zeiten der Erbschaft- und Schenkungsteuer entzogen wäre, wird die Familienstiftung vom Gesetzgeber so behandelt, als ob alle 30 Jahre ein Erbfall stattfände. Eine Verrentung der Erbschaftsteuerschuld auf 30 Jahre ist gemäß § 24 ErbStG möglich. In den Verrentungsraten enthaltene Zinsanteile sind bei der Körperschaftsteuer abziehbar.

Der vermeintlich größte Vorteil einer liechtensteinischen Familienstiftung liegt darin begründet, dass das inländische Vermögen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht der Erbersatzsteuer unterliegt. Soweit in die deutsche Familienstiftung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG vollständig begünstigtes Betriebsvermögen eingebracht worden ist und sich weder die Vermögensstruktur der eingebrachten Beteiligung noch die gesetzlichen Rahmenbedingung des ErbStG ändern, wäre das begünstigte Betriebsvermögen auch bei der deutschen Familienstiftung von der Erbersatzsteuer befreit.

Die Besteuerung des Stifters und der Destinatäre

Die Zuwendungen einer deutschen Familienstiftung an den im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter bzw. die Destinatäre sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerpflichtig. Der Stifter und die Destinatäre unterliegen mit ihren Einkünften aus Kapitalvermögen der Abgeltungssteuer in Höhe von 26,375% inklusive Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 EStG).

Bei den Zuwendungen durch eine liechtensteinische Familienstiftung stellt sich seit einer aktuellen Entscheidung des FG Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.042015, EFG 2015, Seite 1461-1465) die Frage, ob Ausschüttungen ausländischer Familienstiftungen neben der Einkommensteuer gleichzeitig der Besteuerung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG unterliegen. Unserer Ansicht nach ist das nicht der Fall, da sich eine Besteuerung desselben Lebenssachverhalts mit Einkommensteuer (entgeltlich) und Erbschaft- und Schenkungsteuer (unentgeltlich) ausschließt.

Sicherstellung der Vermeidung einer Hinzurechnungsbesteuerung

Bei einer liechtensteinischen Stiftung ist darüber hinaus sicherzustellen, dass der Stifter nicht der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 15 AStG unterliegt. Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2015, EFG 2015, Seite 629) erfüllt Liechtenstein als Stiftungsstandort nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 AStG, mit der Folge, dass zusätzlich eine Hinzurechnung des Vermögens und der Einkünfte der liechtensteinischen Familienstiftung zum Stifter erfolgt. Nach Inkrafttreten des Informationsaustauschabkommens und des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Liechtenstein mit großer Auskunftsklausel sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 AStG erfüllt. Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist nicht überzeugend.

Die Auflösung der Familienstiftung unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Auflösung einer deutschen Familienstiftung unterliegt, sofern das Vermögen an einen im Inland Steuerpflichtigen verteilt wird, gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG der Erbschaft- und Schenkungsteuer. In Liechtenstein sind die Auflösung einer liechtensteinischen Familienstiftung und die Auskehrung des Vermögens an einen oder mehrere Destinatäre nicht steuerpflichtig, wenn die Destinatäre in Liechtenstein nicht steuerpflichtig sind. Für in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige unterläge der Vermögensanfall durch Auflösung einer liechtensteinischen Familienstiftung ebenfalls der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).

Unsere Beitragsreihe stellt wichtige Aspekte rund um das Thema Unternehmensnachfolge dar. Angefangen mit dem Gesellschaftsvertrag, folgt der Unternehmensverkauf an Finanzinvestoren und an strategische Investoren sowie ein Beitrag zum möglichen Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen. Zuletzt haben wir uns mir der Möglichkeit einer Familienstiftung beschäftigt. Bei Fragen zögern Sie nicht, mit unseren Experten in Kontakt zu treten.

Tags: Familienstiftung Gesellschaftsrecht Steuer
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Nils Christian Wighardt