7. Oktober 2010
Öffentliches Wirtschaftsrecht

Bierbiken ist Sondernutzung

Das Aufatmen in Düsseldorf war bis nach Köln zu vernehmen. Die stählernen Galeeren, Bier- oder Partybikes genannt, auf denen Kegelclubs und Junggesellenabschiede gerne die große Stadt erkunden –  am besten mit der mobil lautest möglichen Beschallung –  sollen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nur noch mit einer Sondergenehmigung betrieben werden dürfen.

Ob die Städte eine solche Genehmigung erteilen werden, ist wegen der Beschwerden entnervter Straßenbenutzer ungewiss. Das Urteil kommt nicht überraschend. Als genehmigungspflichtige Sondernutzung wurde bereits eine Vielzahl anderer Nutzungen beurteilt. Der Bratwurstverkäufer mit umgeschnallten Bratwurstgrill  bedarf nach der Rechtsprechung ebenso einer solchen Genehmigung wie der Aufsteller von Heizpilzen vor Kneipen. Ob die Verwaltung eine Sondernutzungserlaubnis erteilt, steht in ihrem Ermessen, so dass jeder sachliche Grund für eine Versagung ausreicht.  Anders liegt der Fall, wenn sich der Bürger auf Grundrechte wie etwa die Kunst-, Versammlungs- oder Meinungsfreiheit berufen kann, denn dann ist das behördliche Ermessen eingeschränkt.

Sind also nunmehr politische Parolen skandierende oder Performance-Kunst darbietende Bierbikefahrer zu befürchten? Eher nicht. Denn für die Loveparade hat das Bundesverfassungsgericht bereits anerkannt, dass eine Musik- und Tanzveranstaltung nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG wird, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Dies dürfte auch auf Grundrechte bei Bierbikefahrten übertragbar sein.

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