Positionspapier der Bundesnetzagentur zu Baukostenzuschüssen bei Batteriespeichern: Ein Schritt in die richtige Richtung oder verpasste Chance?
Mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien und dem steigenden Stromverbrauch in Deutschland steigt auch der Bedarf nach Batterie-Energiespeichersystemen (BESS). Ein Thema, was die Entwickler von BESS-Projekten dabei aktuell umtreibt, sind Baukostenzuschüsse (BKZ), die für den Netzanschluss von BESS von Netzbetreibern verlangt werden.
Mit ihrem im November 2024 erschienenen Positionspapier will die 8. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur (BNetzA) den Baukostenzuschuss (BKZ) für Netzanschlüsse gezielt regeln. Es soll ein Rahmen geschaffen werden, um BKZ für Netzanschlüsse von Anlagen, die Strom aus dem Netz beziehen, effizienter zu gestalten. Zu den Anlagen im Sinne des Positionspapiers können Industrieanlagen, Großverbraucher und eben auch BESS zählen. Der BKZ soll dabei ein wesentliches Instrument bleiben, um Anschlussnehmer an den Kosten des Netzausbaus zu beteiligen.
Trotz aller Bemühungen der BNetzA bleibt der BKZ auch nach dem Positionspapier ein umstrittenes Thema. Während die BNetzA vor allem die Lenkungs- und Steuerungsfunktion des BKZ betont, gibt es erhebliche Kritik an der Umsetzung – insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Ausbau von BESS. In diesem Beitrag möchten wir die wesentlichen Themen und Diskussionen im Zusammenhang mit BKZ beleuchten.
Einmal zahlen, fair teilen: Das steckt hinter dem BKZ
Der BKZ ist eine einmalige Zahlung der Netzanschlussnehmer zur anteiligen Deckung der Kosten für den Ausbau der Netzkapazitäten. Im Gegensatz zu den jährlich fälligen Netzentgelten, die sich am tatsächlichen Energieverbrauch orientieren, basiert der BKZ auf der maximal vereinbarten Anschlussleistung und der benötigten Netzkapazität. Ziel dieses Modells ist es, eine verursachungsgerechte Kostenverteilung zu schaffen und Anreize für eine effiziente Nutzung der Netzressourcen zu setzen. Voraussetzung für die Erhebung des BKZ ist, dass die Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsgebiet zugeordnet werden können, in dem der Anschluss erfolgt.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von BKZ ist je nach Netzebene unterschiedlich. Im Niederspannungsbereich folgt die Ermächtigung des Netzbetreibers aus § 11 Abs. 1 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), der eine Deckelung auf 50 % der tatsächlichen Netzanschlusskosten enthält. Eine solche Deckelung enthält die Anspruchsgrundlage für BKZ auf höherer Spannungsebene aus § 17 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nicht. Hierbei muss ein als BKZ erhobenes Entgelt dennoch diskriminierungsfrei, transparent sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar gestaltet sein und darf nicht ungünstiger als die gegenüber unternehmens- oder konzerninternen Nachfragern sein.
Was kostet der Anschluss? Die Berechnung des BKZ
Die Berechnung des BKZ soll in der Regel nach dem sogenannten Leistungspreismodell erfolgen. Das Leistungspreismodell hat sich seit dem vorgehenden Positionspapier der Beschlusskammer 6 der BNetzA aus dem Jahr 2009 etabliert, und bleibt nach dem aktuellen Positionspapier im Kern unverändert anwendbar. Dabei wird die Anschlussleistung mit einem Leistungspreis über fünf Jahre (> 2.500 Jahresbenutzungsstunden) multipliziert, der von verschiedenen Faktoren beeinflusst wird:
- Netzebene: Anschlüsse auf höheren Netzebenen sind teurer, da sie mit größeren technischen Anforderungen verbunden sind.
- Regionale Unterschiede: Regionen mit hoher Netzbelastung, wie Süddeutschland, weisen in der Regel höhere BKZ auf als Regionen mit geringerer Belastung.
- Standortabhängigkeit: Netzanschlüsse, die vorhandene Kapazitäten optimal nutzen, können zu geringeren BKZ führen.
Die Berechnung des BKZ gestaltet sich nun wie folgt:
BKZ =
arithmetisches Mittel der Leistungspreise über 5 Jahre (>2.500 h/a) der Netzebene
x
bestellte Leistung
Das neue Positionspapier der Bundesnetzagentur schlägt vor, die Berechnung des BKZ transparenter zu gestalten. Zukünftig soll sich der BKZ am arithmetischen Mittel des aktuellen Leistungspreises und der Leistungspreise der letzten fünf Jahre orientieren, um Schwankungen auszugleichen und die Planungssicherheit zu erhöhen. Ergänzend dazu wird ein gestaffeltes Modell eingeführt, das die Höhe des BKZ nach Netzbelastung und Standort differenziert. Dies soll Investitionen fördern und Projekte in netzdienlichen Regionen attraktiver machen.
Bezug oder Einspeisung? Wo der BKZ an seine Grenzen stößt
Laut BNetzA können Netzbetreiber den BKZ differenziert erheben, wenn über den Netzanschluss nicht nur Elektrizität bezogen, sondern auch in das Netz eingespeist wird. Dabei dürfen BKZ nicht erhoben werden, solange gesetzliche Verbote bestehen, wie sie beispielsweise in § 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), § 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und § 8 Abs. 3 der Kraftwerksnetzanschlussverordnung (KraftNAV) festgelegt sind. Die BNetzA lässt eine Differenzierung der BKZ auf der Übertragungsnetzebene nach der Art des Netzanschlusses zu. So kann der BKZ gesenkt werden, wenn ein Standort für den Netzanschluss als besonders vorteilhaft für das Gesamtsystem angesehen wird, etwa wenn er geringe oder keine zusätzlichen Netzbelastungen verursacht. Dies könnte bei der Ansiedlung von Industrieunternehmen, Elektrolyseuren oder Stromspeichern der Fall sein, wenn deren Netznutzung das bestehende Netz nur minimal belastet. Allerdings gilt diese Differenzierung nur für Übertragungsnetzanschlüsse.
Für netzgekoppelte BESS greift diese differenzierte Behandlung jedoch nicht. Laut der BNetzA wird bei der Berechnung des BKZ weiterhin ausschließlich die Bezugsleistung berücksichtigt, auch wenn die BESS Energie ins Netz einspeisen. Diese Praxis wird damit begründet, dass BESS sowohl für die Ausspeisung als auch für die Einspeisung von Strom genutzt werden, weshalb eine Trennung der beiden Funktionen bei der Berechnung des BKZ nicht praktikabel sei.
Das Positionspapier: Die BNetzA hält trotz einiger Änderungen am BKZ fest
Ein zentrales Ziel des Positionspapiers der BNetzA zum BKZ ist die regionale Differenzierung, bei der Standorte mit hohem Netzbedarf höher belastet werden, während Regionen mit ungenutzten Kapazitäten entlastet werden. Hierfür werden fünf Stufen von 20 % bis 100 % eingeführt, die regelmäßig aktualisiert werden sollen. Netzbetreiber können bei der Festlegung des BKZ differenzieren, je nachdem, wie vorteilhaft ein Standort für das Gesamtsystem ist. Die BNetzA hat dazu eine Karte veröffentlicht, die zeigt, welche Stufen in den verschiedenen Netzregionen angewendet werden. In Süddeutschland, insbesondere in den Regelzonen von Transnet BW und Amprion, sollen höhere BKZ zulässig sein als in Norddeutschland in den Regelzonen von TenneT und 50Hertz. Diese Differenzierung soll sicherstellen, dass Netzanschlüsse vor allem an netzdienliche Orte gelenkt werden.
Das Positionspapier unterstreicht hierdurch die Lenkungs- und Steuerungsfunktion des BKZ, indem es ein Preissignal für die durch den Netzanschluss entstehenden Netzausbau- und Betriebskosten sendet. Ziel ist es, einen sparsamen Umgang mit Netzkapazitäten zu fördern und Anschlussnehmer zu einer effizienten Kapazitätsplanung zu motivieren.
Ein weiterer zentraler Aspekt des Papiers ist die Einführung einer Finanzierungsfunktion für den BKZ, die es Netzbetreibern ermöglicht, die Einnahmen aus den Zuschüssen für den Ausbau und die Instandhaltung des Netzes zu nutzen. Diese Erweiterung des BKZ wird jedoch kritisch betrachtet, da sie die ursprüngliche Lenkungsfunktion des Zuschusses verwässern und die Transparenz beeinträchtigen könnte.
Batteriespeicher und Baukostenzuschüsse: Herausforderungen und Reformbedarf
BESS gelten als unverzichtbare Bausteine der Energiewende, da sie überschüssige Energie speichern und bedarfsgerecht ins Netz zurückspeisen können. Dennoch werden sie weiterhin wie klassische Letztverbraucher behandelt. Diese Einordnung führt dazu, dass BKZ ausschließlich auf Basis der Bezugsleistung berechnet werden, ohne die das Netz entlastende Einspeisefunktion zu berücksichtigen. Besonders problematisch ist dies in süddeutschen Regionen, wo die hohen BKZ die Wirtschaftlichkeit von Speicherprojekten stark belasten und Investitionen hemmen.
Während Grünstromspeicher (§ 3 Nr. 15 EEG), die ausschließlich erneuerbare Energien speichern, oft vom BKZ befreit sind, gilt dies für Graustromspeicher nicht. Die BNetzA hat klargestellt, dass die Einspeisefunktion von Speichern bei der BKZ-Berechnung nicht berücksichtigt wird. Obwohl § 8 Abs. 3 KraftNAV Einspeisungen vom BKZ befreit und die Netzbetreiber andere Regelungen der KraftNAV (beispielsweise für die Erhebung von Reservierungsgebühren) entsprechend auf BESS mit einer Kapazität von mehr als 100 MW anwenden, wird dieser Ansatz nicht auf diese Großbatteriespeicher angewendet. Das führt zu einer einseitigen Kostenbelastung der Betreiber und verstärkt die finanzielle Hürde für Speicherprojekte.
Zusätzlich steht das Leistungspreismodell für BESS in der Kritik. Dieses Modell basiert auf der maximalen Anschlussleistung, unabhängig davon, ob diese Leistung dauerhaft oder nur zeitweise genutzt wird. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Methode für netzgekoppelte Batteriespeicher bereits im letzten Jahr in einem Beschluss (Az. VI-3 Kart 183/23) als diskriminierend eingestuft, da sie die tatsächliche Nutzung des Netzes nicht realistisch abbildet. Der Fall ist derzeit vor dem Bundesgerichtshof anhängig, wo erwartet wird, dass zumindest das Berechnungsmodell für Speicherprojekte angepasst werden muss. Die Entscheidung des BGH wird nächstes Jahr erwartet.
Trotz der Herausforderungen im Zusammenhang mit BKZ sind die Ausbauziele für Speicherkapazitäten ambitioniert. Der Netzentwicklungsplan 2037/2045 der BNetzA sieht 23,7 GW Großbatteriespeicher und 67,4 GW PV-Batteriespeicher vor – ein Vielfaches der heutigen Kapazität. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fordert in seiner Stromspeicher-Strategie zudem, Speicher rechtlich sowohl als Verbraucher als auch als Erzeuger zu behandeln, um ihre Doppelfunktion gerecht zu werden. Ohne faire und einheitliche Regelungen bleiben die ambitionierten Ziele gefährdet, und die Energiewende könnte durch hohe BKZ-Kosten und rechtliche Unsicherheiten ausgebremst werden.
Positionspapier der Bundesnetzagentur zu Baukostenzuschüssen bei Batteriespeichern – ein unausgereifter Ansatz
Das neue Positionspapier der BNetzA bringt wichtige Impulse zur Neugestaltung des BKZ. Es versucht, mehr Transparenz und Fairness in die Erhebung einzubringen, und nimmt den Finanzierungsbedarf des Netzausbaus ausdrücklich in den Fokus. Die Einführung regionaler Differenzierungen und die Klarstellung einer Finanzierungsfunktion zeigen, dass der BKZ nicht nur ein Instrument zur Steuerung, sondern auch zur Stabilisierung der Netzkosten sein soll.
Trotz dieser Fortschritte bleiben grundlegende Probleme ungelöst. Speicheranlagen, die eine Schlüsselrolle für die Energiewende spielen, werden weiterhin benachteiligt. Die Behandlung von Speichern als klassische Verbraucher ignoriert ihre Doppelfunktion und führt zu finanziellen Hürden, die den dringend notwendigen Ausbau bremsen – insbesondere in Regionen wie Süddeutschland, wo hohe BKZ-Kosten Investitionen besonders erschweren.
Die Politik ist nun gefordert, verbindliche Regelungen zu schaffen, die Investitionen erleichtern und regionale Ungleichheiten abbauen. Ohne grundlegende Reformen könnte der BKZ weiterhin als Hindernis für die Energiewende wirken und die ambitionierten Klimaziele Deutschlands gefährden. Das Positionspapier geht erste Schritte, lässt jedoch zentrale Fragen zur fairen und effizienten Verteilung der Netzausbaukosten unbeantwortet und differenziert insbesondere nicht für BESS nach Anlagengrößen. Es bleibt abzuwarten, ob die geplanten Änderungen ausreichen, um den notwendigen Investitionsschub auszulösen.