22. März 2022
Umsatzsteuer Vermietung virtuell Land Metaverse
Metaverse

Keine Umsatzsteuer bei der Vermietung von virtuellem Land

BFH revidiert Urteil des FG Köln. Ist die „Umsatzsteuerfreiheit“ des Metaverse die Folge?

Mit Urteil vom 13. August 2019 hatte das FG Köln (8 K 1565/18) entschieden, dass die „Vermietung“ von virtuellem Land im Rahmen des Online-Computerspiels „Second Life“ eine umsatzsteuerbare (aber keine auf elektronischem Weg erbrachte) sonstige Leistung darstelle. 

Dem hat der BFH mit seiner Entscheidung vom 18. November 2021 (Az. V R 38/19) eine deutliche Absage erteilt: Bei rein spielinternen „Umsätzen“ fehle es an der Verschaffung eines verbrauchsfähigen Vorteils i.S.d. Mehrwertsteuerrechts. Für das Metaverse könnte die Entscheidung erhebliche Auswirkungen haben.

Vermietung von Land im Rahmen von „Second Life“

Der Kläger betrieb einen Internethandel für Waren aller Art und erwarb im Rahmen dieses Internethandels virtuelles Land in „Second Life“. Das Land parzellierte er und gestaltete es teilweise um, bevor er es im Rahmen von „Mietvereinbarungen“ an andere Nutzer* des Online-Computerspiels weitervermietete. Die „Vermietung“ bewarb der Kläger aktiv auf seiner Homepage.

Die Mieterlöse in Form der Ingame-Währung „Linden-Dollar“ nutzte er zur Zahlung eigener Gebühren gegenüber der Spielbetreiberin sowie zum Tausch in US-Dollar auf der zentralen Handelsplattform der Betreiberin.

Das Finanzamt und ihm folgend auch das FG Köln behandelten die Mieterlöse als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Die Vermietung des virtuellen Landes begründe eine sonstige Leistung. Der Kläger sei Unternehmer und nehme auch als solcher, nicht lediglich als normaler Nutzer, am Spiel teil. Selbst wenn dabei die Ingame-Währung nicht als Zahlungsmittel i.S.d. Umsatzsteuerrechts anzuerkennen sei, läge ein tauschähnlicher Umsatz vor. Dabei gingen Finanzamt und Finanzgericht mit der Begründung des deutschen Internetauftritts des Klägers davon aus, dass schätzungsweise 70% der Umsätze in Deutschland ausgeführt worden seien. Folge sei der Anfall deutscher Umsatzsteuer auf diesen Prozentsatz der Mieterlöse.

Vermietung von digitalen Landparzellen kein verbrauchsfähiger Vorteil beim Leistungsempfänger

Nach Ansicht des BFH hatte das FG Köln zwar zutreffend einen Leistungsaustausch im Zusammenhang mit der Nutzung von „Second Life“ durch den Kläger angenommen, hierbei allerdings den Gegenstand des Leistungsaustausches falsch bestimmt. Nicht die „Vermietung“ begründe eine grundsätzlich steuerbare Leistung, sondern der Umtausch von „Linden-Dollar“ in US-Dollar auf der Handelsplattform der Betreiberin.

Hinsichtlich der „Vermietung“ begründet der BFH dies mit dem Fehlen eines Vorteils beim Leistungsempfänger, der zu einem Verbrauch i.S.d. unionsweit harmonisierten Mehrwertsteuerrechts führt. Dafür wäre erforderlich, dass einem identifizierbaren Verbraucher ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte.

Dies aber verneint der BFH. Spielinterne „Umsätze“ zwischen Personen, die sich auf die bloße Teilnahme an dem Online-Computerspiel und damit darauf beschränken, in der Interaktion mit anderen Spielteilnehmern das Spielerlebnis zu gestalten, stellen sich nach Ansicht des BFH i.d.R. nicht als Beteiligung am realen Wirtschaftsleben dar. Damit sollen reine Spielvorteile im Rahmen des Spielgeschehens regelmäßig keinen Kostenfaktor für eine wirtschaftliche Tätigkeit bilden können. Sie begründen dann keinen Verbrauch i.S.d. Mehrwertsteuerrechts, sondern stellen lediglich nicht wirtschaftliche Vorteile der Spielwelt dar. Dies sei auch unabhängig davon, ob der Spieler eine Möglichkeit zur „Untervermietung“ habe, da auch diese rein spielintern stattfinde.

Als nicht maßgeblich sieht der BFH dabei unter Heranziehung der zivilrechtlichen Auslegungsnormen (§ 133 BGB) auch die abgeschlossenen „Verträge“ an, da ihnen nach dem Willen der Parteien keine rechtlich bindende Verpflichtung zugrunde liegen solle.

Spieler und Betreiberin sind zu unterscheiden

Der BFH erteilt ebenso der vom Finanzamt geforderten Gleichbehandlung zwischen dem Kläger als Nutzer und der Spielbetreiberin eine Absage. Die Spielbetreiberin biete den Nutzern im realen Wirtschaftsleben eine Spielmöglichkeit und sei damit Veranstalterin des Spiels. Dies träfe für den Kläger indes nicht zu, da sich seine Aktivität trotz der Werbung auf seiner Homepage rein innerhalb von „Second Life“ abspielt.

Leicht süffisant weist der BFH in diesem Zusammenhang darauf hin, eine Gleichbehandlung des Klägers mit der Spielbetreiberin müsse andernfalls auch zur Folge haben, dass der Kläger grundsätzlich berechtigt wäre, die Vorsteuer aus rein spielinternen „Eingangsleistungen“, wie etwa der virtuellen „Bebauung“ des virtuellen Landes durch andere Nutzer, abzuziehen. Davon sei aber nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung wohl selbst das Finanzamt nicht ausgegangen.

Umtausch von „Linden-Dollar“ in Fiatwährung als Leistungsaustausch

Einen Leistungsaustausch i.S.d. Umsatzsteuerrechts erblickt der BFH allerdings im Umtausch der virtuellen Spielwährung „Linden-Dollar“ über die Börse der Spielbetreiberin. 

Bei den „Linden-Dollars“ handele es sich nach Auffassung des BFH um beschränkte Lizenzrechte, deren Einlösung in US-Dollar eine Abtretung gegen Entgelt und damit eine Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstelle. Anders als die spielinterne „Vermietung“ des virtuellen Landes erfolge die Übertragung der „Linden-Dollars“ an einem realen Markt und nicht lediglich innerhalb des Spielgeschehens.

Da der BFH in diesem Zusammenhang aufgrund der Nutzungsbedingungen der Handelsplattform eine Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG) und damit eine fiktive Leistungskette (Kläger -> Spielbetreiberin -> Nutzer / Gegenpartei des Tausches) annahm, richtete sich der Ort der von dem Kläger erbrachten Leistung nach dem Ort, an dem die Spielbetreiberin ihr Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). Dieser Ort lag bzgl. der Spielbetreiberin in den USA, sodass letztlich keine Steuerbarkeit in Deutschland gegeben war.

Reverse-Charge-Fälle denkbar

Für denkbar hält es der BFH aufgrund des Leistungsgegenstandes, dass – soweit der Kläger selbst „Linden-Dollars“ über die Handelsplattform erwirbt – er als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 UStG die Steuer auf den eigenen Erwerb der beschränkten Lizenzen schuldet. Da das FG hierzu indes keine Feststellungen getroffen hatte, war hierüber in der Revision nicht zu entscheiden. 

In der Praxis dürfte sich hier jedoch die interessante Frage anschließen, ob dem Kläger der bei Reverse-Charge-Fällen grundsätzlich mögliche, korrespondierende Vorsteuerabzug zugestanden hätte.

Keine Umsatzsteuer im Metaverse?

Abgesehen von den positiven Auswirkungen des Urteils für den Kläger und – bei Übernahme der Auffassung durch die Finanzverwaltung – ggf. auch Nutzer von vergleichbaren Spielwelten ist mit dem Urteil des BFH auch das Thema „Rechtsberatung im Metaverse“ um eine interessante Frage und Facette reicher. Denn auf den ersten Blick könnte aus dem Urteil geschlussfolgert werden, dass es im Metaverse nur in Ausnahmefällen zu einer Umsatzbesteuerung kommen kann, sofern die zu betrachtenden „Umsätze“ rein zwischen den Nutzern und innerhalb der virtuellen Welt stattfinden. Wie ist es also, wenn Nike Sneaker-NFTs im Metaverse an Nutzer veräußert, die in der realen Welt keinen Anknüpfungspunkt haben? 

Die Umsatzsteuerfreiheit des Metaverse als Fazit aus dem Urteil des BFH zu ziehen, wäre jedoch vorschnell. Zu sehr kann die jeweilige Sachverhaltsgestaltung Möglichkeiten bieten, eine andere Würdigung vorzunehmen, als der BFH es in der entschiedenen Konstellation getan hat. Darüber hinaus wird man sich durchaus fragen müssen, wie lange angesichts der rapiden Entwicklung des Metaverse die vorgenommene Trennung zwischen „realem“ und „virtuellem“ Marktgeschehen als Abgrenzungskriterium aufrechterhalten werden kann.

In unserem CMS-Blog informieren wir Sie im Rahmen unserer Blog-Serie „Metaverse“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zum Metaversum. Nach einer Einführung in das „Metaverse“ sind wir bereits eingegangen auf Arbeit im Metaverse, auf Rechtsberatung im Metaverse und geben einen Überblick über Steuern im Metaverse sowie über die Umsatzsteuer bei der Vermietung von virtuellem Land im Metaverse. Darüber hinaus haben wir uns mit dem Markenschutz für Blockchain- und andere Krypto-Projekte, dem Markenschutz vs. Kunstfreiheit bei mit NFTs verlinkten Medien sowie dem Markenschutz für digitale Produkte im „Metaverse“ und den EUIPO-Leitlinien zur Eintragung virtueller Waren und NFT beschäftigt.

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*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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