2. März 2012
Öffentliches Wirtschaftsrecht

Im Schatten der Abfallrechtsnovelle

Am 29.2.2012 ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das neue Abfallrecht ist im Wesentlichen ab dem 1.6.2012 anzuwenden. Die Inhalte der Novelle (z.B. Stärkung der Abfallverwertung, Einführung der Wertstofftonne, Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen) werden seit Langem diskutiert. Wenig wurde jedoch bisher über die jüngste Novelle des Umweltstrafrechts diskutiert, nach der auch der unerlaubte Umgang mit anderen als besonders gefährlichen Abfällen strafbar ist.

Zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (2008/99/EG) wurde mit Wirkung vom 14.12.2011 unter anderem die Strafbarkeit der illegalen Abfallverbringung (§ 326 StGB) erheblich verschärft.

Der neue § 326 StGB

Neben einer längst überfälligen begrifflichen Anpassung an das Chemikalienrecht wird durch den neuen § 326 StGB auch die unbefugte innerstaatliche Beförderung von besonders gefährlichen Abfällen unter Strafe gestellt. Für die Praxis wesentlich relevanter ist jedoch die erheblich ausgeweitete Strafbarkeit illegaler grenzüberschreitender Abfallverbringungen. Während bisher nur die Verbringung und Behandlung bestimmter besonders gefährlicher Abfälle unter Strafe stand, werden nun alle Abfälle im Sinne der europäischen Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) erfasst.

Die illegale Abfallverbringung ist nach der Neuregelung zudem schon dann strafbar, wenn die Notifizierungs- oder Informationspflichten verletzt wurden. Die Abfallverbringungsverordnung sieht vor, dass die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich einer vorherigen behördlichen Notifizierung bedarf. Für einige unbedenkliche Abfälle – z.B. unbelastete Metallschrotte, Altglas oder Altpapier – ist hingegen das Mitführen des maßgeblichen Formulars beim Verbringungsvorgang ausreichend. Durch die Anknüpfung an den in der Abfallverbringungsverordnung verwendeten Begriff der illegalen Verbringung ist nunmehr nicht nur eine Verbringung ohne die erforderliche behördliche Notifizierung strafbar, sondern auch ein falsch ausgefülltes Formular bei Verbringung der genannten unbedenklichen Abfälle. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Abfälle in nicht unerheblicher Menge verbracht werden. Wann genau dies der Fall ist, ist jedoch unklar. Wegen des Verweises auf die Abfallverbringungsverordnung dürfte die Bagatellgrenze hier aber über 20 kg liegen.

Fazit

Durch die Neuregelung des § 326 StGB wurde die Strafbarkeit für illegale Abfallverbringungen erheblich ausgedehnt. Nunmehr fällt nicht mehr nur die illegale Verbringung bestimmter besonders gefährlicher Abfälle, sondern grundsätzlich aller Abfälle unter das Umweltstrafrecht. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei § 326 StGB um ein so genanntes Jedermann-Delikt handelt, die Anwendbarkeit der Vorschrift also nicht auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt ist. So können sich grundsätzlich nicht nur Abfallbesitzer, Spediteure oder Transporteure, sondern auch Amtsträger der zuständigen Behörden strafbar machen. Berücksichtigt man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Grundsatz der Generalverantwortlichkeit und Allzuständigkeit der Geschäftsleitung im Falle von Ausnahme- und Krisensituationen, so ist die Erweiterung der Strafbarkeit unter Umständen auch für die Führungsebene eines Unternehmens von Bedeutung.

Tags: (EG) 1013/2006 Kreislaufwirtschaftsgesetz Strafrecht unbedenkliche Altabfälle