13. Mai 2011
Umweltrechtsbehelfsgesetz europarechtswidrig – schwere Zeiten für Großvorhaben
Real Estate

Umweltrechtsbehelfsgesetz europarechtswidrig – schwere Zeiten für Großvorhaben

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Umweltvereinigungen Tür und Tor geöffnet, eine umfassende gerichtliche Kontrolle umweltrelevanter Projekte und Großvorhaben durchzusetzen.

In seinem Urteil vom 12.05.2011 („Trianel Kohlekraftwerk Lünen″ – Rs. C-115/09), über dessen Verlauf wir hier berichtet haben,  hat der EuGH entschieden, dass Umweltvereinigungen auch dann Zugang zu deutschen Gerichten zu gewähren ist, wenn sie die Verletzung von Vorschriften rügen, die die Umwelt als solche und nicht auch den Einzelnen schützen.

Der deutsche Gesetzgeber hatte mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) Klagen von Umweltvereinigungen an die Voraussetzung geknüpft, dass die gerügte Vorschrift Rechte Einzelner begründen muss (so genannte Schutznormtheorie). Die Anfechtung einer Genehmigung oder Planfeststellung allein mit dem Argument, das Vorhaben verstoße gegen rein objektiv wirkende umweltrechtliche Vorschriften, war daher bislang ausgeschlossen. Zu den objektiv wirkenden Vorschriften gehören z.B. viele des Natur- und Artenschutzrechts oder des Wasserrechts.

Der EuGH stellte im Anschluss an das Votum der Generalanwältin Sharpston vom 16.12.2010 (dazu unser Beitrag vom 17.12.2010)  fest, dass § 2 UmwRG gegen die zugrundeliegenden europäischen Richtlinien verstößt. Die Geltendmachung umweltrechtlicher Vorgaben müsse auch dann möglich sein, wenn diese keine Rechtsgüter Einzelner, sondern allein die Interessen der Allgemeinheit schützen.

Damit ist nun der deutsche Gesetzgeber gefordert, die Vorschriften des § 2 UmwRG entsprechend anzupassen. Auch für die Zwischenzeit gibt es aus Sicht der Vorhabenträger bzw. der Behörde keine Entwarnung: Bis zu einer europarechtskonformen Änderung können sich nach dem Urteil des EuGH Umweltvereinigungen unmittelbar auf Art. 10a Abs. 3 Satz 3 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG) und damit auch in laufenden Verfahren auf die erweiterten Klagerechte berufen.

Investoren und Betreiber sowie die Zulassungsbehörden von Großprojekten trifft künftig ein erhöhter Begründungsaufwand, um den erweiterten Klagemöglichkeiten von Umweltvereinigungen entgegenzuwirken. Daher empfiehlt es sich, bereits in der Genehmigungsphase die Umweltverträglichkeit von Vorhaben vor dem Hintergrund potentieller Klagen nach dem UmwRG noch sorgfältiger als bisher zu prüfen und möglicherweise bestehende Heilungsmöglichkeiten zu nutzen.

Tags: Artenschutz EuGH Klagebefugnis Rs. C-115/09 Schutznormtheorie Umweltrechtsbehelf Umweltverband UmwRG