11. April 2012
equal pay
Arbeitsrecht

equal pay: Arbeitsgericht Hamburg weist Klagen ab

Nach dem Beschluss des BAG v. 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) haben zahlreiche Zeitarbeitnehmer gegenüber deren (ehemaligen) Arbeitgebern – aufgrund der aus der Tarifunfähigkeit der CGZP abgeleiteten (vermeintlichen) Unwirksamkeit der Tarifverträge – sog. equal pay-Ansprüche geltend gemacht. Die klageweise Durchsetzung dieser Ansprüche ist jedoch in der Praxis oftmals mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, wie zwei Entscheidungen aus Hamburg zeigen:

Die 6. Kammer des ArbG Hamburg hat in einem jüngst bekannt gewordenen Urteil die für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.10.2010 eingeklagten equal pay-Ansprüche i.H.v. ca. 46.000 € brutto nicht zugesprochen. Das Gericht wies zu Recht darauf hin, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände trägt. Diesen Anforderungen sei die Klage – nach Ansicht der 6. Kammer – nicht gerecht geworden. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, warum er mit den von ihm aufgeführten Mitarbeitern des Kunden vergleichbar gewesen sei. Insbesondere habe der Kläger nicht vorgetragen, welche Tätigkeiten dieser im relevanten Zeitraum erbracht habe und welche Tätigkeiten die von ihm genannten – vermeintlich – vergleichbaren Beschäftigten des Entleihers ausgeübt hätten. Die vom Kläger angebotenen Beweismittel seien einer Beweisaufnahme nicht zugänglich gewesen, da deren Durchführung eine unzulässige Ausforschung dargestellt hätte (vgl. ArbG Hamburg, Urt. v. 07.02.2012 – 9 Ca 565/10).

Die 14. Kammer hat die Klage auf equal pay für den Zeitraum von Januar 2008 bis Januar 2011 i.H.v. ca. 18.000 € brutto in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls abgewiesen. Der Arbeitnehmer habe nicht schlüssig vorgetragen, welche Arbeitnehmer des Kunden mit ihm vergleichbar seien. Die Vorlage von Arbeitsverträgen, die nicht einmal den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum abdeckten, sei nicht ausreichend; zwingender Sachvortrag werde auf diese Art und Weise nicht ersetzt. Zudem habe der als kaufmännischer Mitarbeiter eingestellte Kläger nicht dargelegt, woraus sich eine Vergleichbarkeit mit dem als „Techniker“ und als „Customer Service Professional“ tätigen Stammbeschäftigten ergeben solle. Die Kammer weist zudem darauf hin, dass der Rechtsstreit aufgrund der ausschließlich gegenwartsbezogenen Feststellungen des BAG vom 14.12.2010 möglicherweise für die Zeiträume von Januar 2008 bis Dezember 2010 hätte gem. § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt werden müssen, wenn der Kläger – wie aufgegeben – seinen Vortrag weiter substantiiert hätte. In diesem Fall hätte der Ausgang des Rechtsstreits davon abgehangen, ob die CGZP zu diesen Zeitpunkten tariffähig gewesen sei (vgl. ArbG Hamburg, Urt. v. 16.09.2011 – 14 Ca 252/11).

Die Praxis zeigt, dass der Vortrag des auf equal pay klagenden Arbeitnehmers oftmals sehr „dünn“ ist – dies verdeutlichen nicht nur die beiden Urteile des ArbG Hamburg. Es lohnt sich für den Personaldienstleister folglich, den Finger in diese Wunde zu legen und auf die mangelnde Schlüssigkeit des Sachvortrags insbesondere zur Vergleichbarkeit der Stammbeschäftigten und der bei dem Kunden geltenden Arbeitsbedingungen hinzuweisen.

Tags: Aussetzung CGZP equal pay Klage Schlüssigkeit Tarifunfähigkeit § 97 ArbGG