„Verfügbare“ Telefonnummer muss in die Widerrufsbelehrung
Der EuGH konkretisiert den Inhalt der Widerrufsbelehrung, wenn der Onlinehändler eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme zur Verfügung stellt.
Der EuGH konkretisiert den Inhalt der Widerrufsbelehrung, wenn der Onlinehändler eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme zur Verfügung stellt.