Stimmverbote bei Kapital- und Personengesellschaften
Das Stimmverbot des „Richtens in eigener Sache“ gilt auch für GbR-Gesellschafter. Das Urteil des BGH bleibt auch nach Änderungen durch das MoPeG relevant.
Das Stimmverbot des „Richtens in eigener Sache“ gilt auch für GbR-Gesellschafter. Das Urteil des BGH bleibt auch nach Änderungen durch das MoPeG relevant.