24. November 2010
Internationale Zuständigkeit
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Neuer Rechtsbehelf gegen „Unwucht im Rechtsschutz″

Der Gesetzgeber möchte  eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen bislang unanfechtbare Zurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten einführen. Bislang ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nur möglich, wenn die Zivilgerichte die Berufung durch Urteil zurückweisen. Gemäß § 522 ZPO sind die Berufungsgerichte jedoch verpflichtet, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Die Ministerin bezeichnet das als „Unwucht im Rechtsschutz″.

Nach Erhebungen des Bundesjustizministeriums wird die Vorschrift in der Gerichtspraxis allerdings sehr unterschiedlich angewendet. Die Zurückweisungsquote von Berufung im Beschlusswege schwankt zwischen 6,4 % im OLG Bezirk Karlsruhe bis 27,1 % beim OLG Rostock. Gegen einen solchen bloßen Zurückweisungsbeschluss kommt derzeit als Rechtsbehelf lediglich eine Verfassungsbeschwerde in Betracht, die aber keinesfalls als Standardrechtsbehelf gegen Zurückweisungsbeschlüsse angesehen werden kann. So hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2358/08) erst kürzlich Prozessbevollmächtigten einer Beschwerdeführerin eine Missbrauchsgebühr in Höhe von € 500 auferlegt, weil lediglich der gesamte Prozessstoff „durch umfangreiche, sachlich durch nichts gerechtfertigte Wiederholungen″ und „mutwillig″ auch nochmals dem Bundesverfassungsgericht vorgetragen wurde.

Tags: Berufungsrecht Beschluss BMJ Prozessrecht Rechtsbehelf Rechtsprechung Zivilprozess § 522 ZPO