13. April 2012
Kündigung
CMS

Die Schubladenverfügung und die lieben Kosten

Die „Schubladenverfügung″-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2009 (Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 216/07) hatte nicht nur in dem eher verfügungslastigen Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes Aufsehen erregt. Schublade auf, Verfügung rein, Schublade zu, Abmahnung versenden, keine Unterlassungserklärung, Verfügung raus – so ganz wollte sich mancher Rechtsanwender von diesem Mechanismus noch nicht verabschieden. Der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat allerdings nun im Hinblick auf die „Schubladenverfügung″-Verfügung des BGH seine Rechtsprechung in diesem Bereich ebenfalls geändert (Beschluss vom 22.03.2012, Az.: 6 U 41/12). Fazit: Wer die Schublade öffnet, sollte auch bereit sein, in den Sparstrumpf zu greifen.

Der Antragsteller hatte im Beschlussweg ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners eine Unterlassungsverfügung erwirkt. Nach Erlass dieser einstweiligen Verfügung, jedoch vor der Zustellung, mahnte der Antragsteller die Antragsgegner ab: Erfolglos. Gegen die in der zugestellten einstweiligen Verfügung enthaltene Kostenentscheidung ging der Antragsgegner im Wege des Kostenwiderspruchs erfolgreich vor. Das OLG Frankfurt bestätigte insoweit die Vorinstanz und verwarf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers.

Der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt begründete diese Änderung seiner Rechtsprechung mit der „Schubladenverfügung″-Entscheidung des BGH. Denn die Frage, ob eine einer Beschlussverfügung nachgeschaltete Abmahnung im Rahmen von § 93 ZPO Bedeutung haben kann, müsse wie die Frage, ob die Kosten für eine solche Abmahnung erstattungsfähig sind, beantwortet werden.

Nachdem der BGH in seiner „Schubladenverfügung″-Entscheidung bereits entschieden habe, dass die Kosten für eine Abmahnung nach Erlass der Verfügung, aber vor deren Zustellung, nicht erstattungsfähig seien, sei die Frage, ob § 93 ZPO in einer solchen Konstellation Anwendung finden kann, ebenfalls beantwortet: Eine nachgeschaltete Abmahnung sei grundsätzlich nicht geeignet, nachträglich den Anlass für die Stellung eines Eilantrages zu schaffen.

Soll man die Schublade zukünftig also besser erst gar nicht öffnen? Auch vor dem Hintergrund des aktuellen Beschlusses des OLG Frankfurt gilt dies nicht uneingeschränkt: Denn es kann in Einzelfällen dennoch aus taktischen Gründen nützlich sein, in die Schublade zu greifen. Die daraus möglicherweise entstehende Kostentragungspflicht ist freilich stets in das Investment für die Rechtsverteidigung einzukalkulieren.

Tags: Abmahnung Beschlussverfügung Kostenwiderspruch Oberlandesgerichte Prozessrecht Rechtsprechung Schubladenverfügung § 93 ZPO