5. Januar 2017
Marktmissbrauchsverordnung MAR
Aktienrecht

Update zur Marktmissbrauchsverordnung: MAR-Leitlinien und aktualisierte FAQs

Zwischenzeitlich liegen aktualisierte Dokumente von BaFin und ESMA zur Anwendung der Marktmissbrauchsverordnung ("MAR") vor.

Die BaFin hat am 06. Dezember 2016 mitgeteilt, den ESMA-Leitlinien zum Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen nachzukommen. Die MAR-Leitlinien sind daher am 20. Dezember 2016 in Kraft getreten.

ESMA-Leitlinien zum Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

Nach den Leitlinien der ESMA liegen berechtigte Interessen des Emittenten zum Aufschub einer Ad hoc-Mitteilung beispielsweise im Fall des Führens von Verhandlungen vor, deren Ergebnis durch die unverzügliche öffentliche Bekanntgabe wahrscheinlich gefährdet würde.

Ein weiteres Beispiel ist – ähnlich wie nach bislang geltendem Recht – das Ausstehen der Zustimmung eines anderen Organs des Emittenten zu einer Handlung eines Geschäftsführungsorgans oder zu einem abgeschlossenen Vertrag. Hier ist darauf zu achten, dass der Emittent dafür sorgt, dass die endgültige Entscheidung des anderen Organs so schnell wie möglich getroffen wird.

Der Aufschub der Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung ist künftig beispielsweise dann geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen, wenn sich die Insiderinformation, deren Offenlegung aufgeschoben werden soll, wesentlich von der früheren öffentlichen Ankündigung des Emittenten unterscheidet oder wenn der Aufschub eine Insiderinformation betrifft, wonach die finanziellen Ziele des Emittenten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erreicht werden, wenn diese Ziele zuvor öffentlich bekannt gegeben worden waren.

Im Ergebnis wird die Anwendung der MAR-Leitlinien voraussichtlich zu einer Verschärfung der Voraussetzungen für den Aufschub einer Ad hoc-Mitteilung führen.

Aktualisierte FAQs der BaFin zur Ad hoc-Publizität

Die BaFin hat ihre FAQs zur Ad hoc-Publizität am 06. Dezember 2016 und nochmals am 22. Dezember 2016 aktualisiert.

Wie bereits in der vorangegangenen Fassung enthalten die FAQs Erläuterungen zu den in einer Ad hoc-Mitteilung zu verwendenden Kennzahlen. Für ab dem 03. Juli 2016 zu veröffentlichende Ad hoc-Mitteilungen zu Geschäftszahlen gelten die sog. Leitlinien der ESMA zu Alternativen Leistungskennzahlen (APM-Leitlinien) vom 05. Oktober 2015.

Unter den Begriff APM fallen insbesondere das operative Ergebnis, EBIT, EBITDA und EBT. Dagegen sind die Kennzahlen Umsatz, Gewinn und Verlust und Ertrag pro Aktie keine APM, weil diese nach IFRS bzw. HGB definiert sind. Die nach den APM-Leitlinien erforderlichen Erläuterungen können im Wege der Verweisung auf die Internetseite des Emittenten, auf der die Erläuterungen nachlesbar sind oder auf andere zuvor veröffentlichte Dokumente des Emittenten, vorgenommen werden. Damit muss künftig bei der Formulierung von Ad hoc-Mitteilungen, in denen auf Finanzkennzahlen des Emittenten Bezug genommen wird, geprüft werden, ob es sich dabei um APM handelt. Wenn dies der Fall ist, muss die Ad hoc-Mitteilung einen präzisen Verweis auf die Internetseite des Emittenten oder Dokumente enthalten, die die nach den APM-Guidelines vorgesehenen Erläuterungen beinhalten (Ziffer III. 5.).

Die Übermittlung eines etwaigen Selbstbefreiungsbeschlusses an die BaFin muss unverzüglich nach der Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung erfolgen. Eine Übermittlung erst Stunden nach der Ad hoc-Mitteilung und insb. erst am nächsten Morgen wird in der Regel nicht rechtzeitig sein (Ziffer IV. 4.).

Art. 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2016/1055 sieht umfangreiche Dokumentationspflichten im Falle einer Selbstbefreiung vor. Diese Informationen müssen zusammen mit dem Selbstbefreiungsbeschluss unverzüglich nach Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung an die BaFin übersandt werden. Im Rahmen der Selbstbefreiung ist allerdings nicht auch zeitgleich der Entwurf der Ad hoc-Mitteilung zu fertigen und der BaFin später bei Übermittlung des Selbstbefreiungsbeschlusses zu übersenden (Ziffer IV. 6.). Um insbesondere bei aufkommenden Gerüchten schnell reagieren zu können, ist es jedoch ratsam, bereits den Entwurf einer möglichen Ad hoc-Mitteilung „in der Schublade zu haben″.

Bei der Übermittlung der Selbstbefreiung an die BaFin muss erkennbar sein, von wem die Mitteilung stammt, wenngleich eine Unterschrift entbehrlich ist, falls dies aufgrund des gewählten Mediums nicht möglich ist (Ziffer IV. 7.). 

Aktualisierte FAQs der BaFin zu Eigengeschäften von Führungskräften

Die BaFin hat am 16. Dezember 2016 eine aktualisierte Fassung der FAQs zu Eigengeschäften von Führungskräften veröffentlicht. Wichtige Neuerungen/Überarbeitungen sind die folgenden:

  • Unter Ziffer I. 12.-14. nimmt die BaFin Stellung zur Meldepflicht bei der Zeichnung von Finanzinstrumenten.
  • Unter Ziffer IV. 1. wird klargestellt, dass hinsichtlich des anzugebenden Datums des Geschäfts das Zustandekommen des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts maßgeblich ist. Falls der dingliche Vollzug des Geschäfts vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängt, entsteht die Meldepflicht, wenn das Geschäft mit Eintritt der Bedingung tatsächlich durchgeführt wird (Ziffer IV. 2.). Etwas anderes könnte allerdings dann gelten (vgl. die ähnliche Unterscheidung, wenn auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Mitteilung, im bisherigen Emittentenleitfaden auf Seite 85), wenn die Bedingung, unter der der Vollzug steht, ausschließlich vom Meldepflichtigen herbeigeführt werden kann.
  • Unter Ziffer IV. 4. hat die BaFin ihre Verwaltungspraxis dahingehend geändert, dass künftig Samstage nicht mehr als Geschäftstage/Arbeitstage zählen. Bei der Berechnung der Meldefrist von Eigengeschäften sind Samstage daher künftig nicht mehr mitzurechnen.
  • Unter Ziffer IV. 7., 8. nimmt die BaFin Stellung zum maßgeblichen Datum des Geschäfts bei einer Erbschaft und einer Schenkung.
  • Unter Ziffer VI. 4. stellt die BaFin klar, dass nicht nur Quartalsmitteilungen nach § 51a der Börsenordnung der FWB nicht als „Zwischenberichte″ gelten, so dass die Quartalsmitteilungen keine Closed Period auslösen. Vielmehr gilt dies nach Auffassung der BaFin auch für einen überobligatorisch erstellten Quartalsfinanzbericht nach § 51a Abs. 6 der Börsenordnung der FWB. Die Veröffentlichung eines solchen Quartalsfinanzberichts löst daher auch keine Closed Period aus.
  • Unter Ziffer VI. 5. stellt die BaFin klar, dass eine Closed Period vor Veröffentlichung eines Halbjahresberichts.
  • Schließlich wird klargestellt, dass ein vor Beginn der Closed Period unbedingt geschlossenes schuldrechtliches Geschäft nach Beginn der Closed Period vollzogen werden kann (Ziffer VI. 6.). Offen ist allerdings, ob dasselbe gilt, wenn der Vollzug unter einer Bedingung steht, insbesondere wenn die Bedingung ausschließlich vom Meldepflichtigen herbeigeführt werden kann (vgl. die ähnliche Unterscheidung, wenn auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Mitteilung, im bisherigen Emittentenleitfaden auf Seite 85). Wenn man den Vollzug in einer solchen Konstellation während der Closed Period für zulässig hält (beispielsweise, weil der Eintritt der Bedingung nicht oder nicht ausschließlich in der Hand des Mitteilungspflichtigen liegt), wäre als Datum des Geschäfts wohl der Zeitpunkt des Bedingungseintritts anzugeben, wobei sich ein Hinweis auf die Bedingung bzw. eine kurze Erläuterung empfehlen dürfte.
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