11. Oktober 2012
tag along
Corporate / M&A Mergers & Acquisitions (M&A)

Legalese Folge 4: Tag Along und Drag Along

In unserer Serie erklären wir grundlegende Begriffe aus dem Bereich des M&A. Diesmal: Tag Along und Drag Along!

„Meistens hat, wenn zwei sich scheiden, einer etwas mehr zu leiden.″ Diese Weisheit trifft auch dann zu, wenn sich der Gesellschafterkreis einer Gesellschaft ändert. Dies gilt umso mehr, als in solchen Fällen häufig nicht nur ein Gesellschafter geht, sondern auch ein neuer kommt. Geschieht dies nicht mit Zustimmung aller, gerät das neue Miteinander nicht selten zur Zwangsehe.

Aus diesem Grund werden in Gesellschaftervereinbarungen und Satzungen häufig Tag Alongs („to tag″ = mitgehen) und Drag Alongs („to drag″ = mitziehen) vereinbart, insbesondere bei Beteiligung von Finanzinvestoren und in Joint Ventures.

Tag Along Rechte

Tag Along Rechte erlauben es, dem erwerbsbereiten Dritten die eigenen Anteile (zu gleichen Konditionen wie der verkaufsbereite Gesellschafter) anzudienen. So kann ein Minderheitsgesellschafter die Gesellschaft verlassen, ohne einen neuen Mitgesellschafter akzeptieren zu müssen.

Allerdings sind auch Sonderkonstellationen denkbar, beispielsweise wenn insgesamt nicht alle Anteile an den Dritten veräußert werden können. In solchen Fällen ist es üblich, dass der Verkauf entweder zu unterbleiben hat oder die Anteile des Minderheitsgesellschafters vorrangig zu erwerben sind.

Ferner ist es möglich, Tag Alongs mit einer Put Option zu kombinieren, die den Gesellschafter berechtigt, seine Anteile dem verkaufsbereiten Gesellschafter (statt dem Dritten) anzudienen.

Drag Along Recht

Umgekehrt hat auch ein potentieller Investor häufig kein Interesse daran, die oben beschriebene Zwangsehe einzugehen.

Oft ist es für den Verkäufer daher einfacher, die Zielgesellschaft als Ganze und ohne Beteiligung des Minderheitsgesellschafters anzubieten. In diesem Fall kann dem Verkäufer ein Drag Along Recht helfen. Dieses Recht beinhaltet die Verpflichtung des Minderheitsgesellschafters, die Beteiligung ebenfalls an einen Dritten zu verkaufen, wenn der Mehrheitsgesellschafter seine Anteile veräußert. Der Mehrheitsgesellschafter hat so die Chance, die Gesellschaft zu veräußern, ohne dass der Minderheitsgesellschafter seine Verkaufsbereitschaft von der Zahlung von „Lästigkeitsaufschlägen″ abhängig macht. Im Einzelnen gibt es viele Gestaltungsvarianten. Zum Schutz des Minderheitsgesellschafters bieten sich v.a. Mindestpreise und prozentuale Veräußerungsschwellen an. Auch Kombinationen mit Call Optionen sind nicht unüblich. So kann der Minderheitsgesellschafter alle Anteile selbst erwerben, anstatt an einen Dritten zu veräußern.

Tag Along und Drag Along bieten Schutz vor Minderheitsgesellschaftern

Tag Along und Drag Along Klauseln bieten grundsätzlich sinnvolle Möglichkeiten zum Schutz von und vor Minderheitsgesellschaftern und eröffnen den Gesellschaftern die Möglichkeit, sich nach vorab festgelegten Regelungen von ihren Beteiligungen zu trennen, ohne hierfür auf die Zustimmung der übrigen Gesellschafter angewiesen zu sein.

Hier geht es zu den weiteren Folgen unserer Serie. (Siehe auch: CMS M&A Glossar, bestellbar auf unserer Website; sowie Fleischer/Schneider, BB 2012, S. 961)

Tags: CMS European M&A Study Drag Along Glossar Legalese Mergers & Acquisitions Mitverkaufspflicht Mitverkaufsrecht Tag Along