14. September 2015
Praxisnachfolge Praxiskaufvertrag, Gesellschaftsrecht / M&A
Corporate / M&A

Praxisnachfolge: der Praxiskaufvertrag

Augen auf bei Praxisnachfolge: Versorgungsstärkungsgesetz erhöht Anforderungen an Übertragung eines Vertragsarztsitzes in gesperrten Planungsbezirken.

Die Interessenlage bei der Praxisnachfolge ist vielschichtig: Sicherheitsbedürfnis des Patienten, Verantwortungsgefühl des übertragenden Arztes, Existenzgrundlage des übernehmenden Arztes. Diese widerstreitenden Interessen und damit verbunden Sicherheitsbedürfnisse der Beteiligten müssen im Praxiskaufvertrag abgebildet werden.

In diesem Zusammenhang führt auch die aktuelle Entwicklung im Zuge des Versorgungsstärkungsgesetzes zu Unsicherheit. Eine Praxisnachfolge in gesperrten Planungsbezirken ist nunmehr nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich, so dass Nachbesetzungsanträge in entsprechenden Bezirken unter Umständen abgelehnt werden sollen. Noch stärker als schon bisher ist daher ein etwaiger Praxisübergang genau zu planen und die vertragliche Vereinbarung – der Praxiskaufvertrag – den individuellen Bedürfnissen anzupassen.

Die gesamte Praxis als Kaufgegenstand im Praxiskaufvertrag bei der Praxisnachfolge

Verkäuflich ist der Vertragsarztsitz, der wesentlich durch den Patientenstamm geprägt wird. Hiervon zu unterscheiden ist die nicht verkäufliche (öffentlich-rechtliche) Zulassung. Der Vertragsarztsitz – die Praxis als Ganzes – ist als Kaufgegenstand im Praxiskaufvertrag genau zu definieren. Umfasst sind regelmäßig alle materiellen (Inventar) und immateriellen (Goodwill) Werte, die mit der Praxis zusammenhängen und alles das, was als Bestandteil und Zubehör der Praxis gilt.

Das Praxisinventar umfasst all die Sachen, die der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit dienen – Einrichtungsgegenstände, medizinisches Material, medizinische Gerätschaften, Literaturbestand und die Patientenkartei. Zu Beweis- und Verdeutlichungszwecken ist es sinnvoll, eine so genannte Inventarliste anzulegen. In der Inventarliste ist insbesondere zu verdeutlichen, ob und inwiefern einzelne Einrichtungsgegenstände von Rechten Dritter betroffen sind – Miteigentum, Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum. Ebenso ist alles, was als Bestandteil und Zubehör gilt, zu erfassen.

Besonderes Augenmerk beim Praxiskaufvertrag ist auf die formalen Anforderungen zu richten: Sollte etwa Grund und Boden Gegenstand des Vertrages sein, ist der Kaufvertrag notariell zu beurkunden.

Die Patientenkartei: Datenschutzrechtliche Belange der Patienten beachten

Daneben ist Kern einer jeden Praxisübernahme bzw. Praxisübertragung die Patientenkartei. Der bisherige Patientenstamm stellt die Erwerbsgrundlage und somit den Ausgangspunkt der wirtschaftlichen Betätigung des Käufers dar. Neben dem Interesse des Käufers an Offenlegung der Patientendetails gilt es gleichzeitig, dem Datenschutzinteresse der Patienten gerecht zu werden. Aus diesen Gründen ist Übertragung und Verwendung der Daten stets ausschließlich mit Zustimmung des einzelnen Patienten rechtlich zulässig. Eine Zustimmung kann aber daraus folgen, dass sich ein Patient in der übertragenen Praxis weiter behandeln lässt.

Um einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des übertragenden Arztes auszuschließen, findet in der Praxis regelmäßig das so genannte „zwei-Schrank-Modell″ Anwendung. Dies beinhaltet die Übergabe der Patientenkartei unter Eigentumsvorbehalt in Verbindung mit gleichzeitigem Abschluss eines Verwahrungsvertrages zwischen Übertragenden und Empfänger. Der Verwahrungsvertrag sieht vor, dass der Empfänger die bestehende Kartei verwahrt und nur nutzt, soweit der jeweilige Patient zumindest konkludent zugestimmt hat. Nach Zustimmung – etwa durch Einwilligung zur Weiterbehandlung – erwirbt der Käufer Eigentum an der Patientenakte. Gleiches gilt für eine elektronische Patientendatei; hier ist die Patientenkartei in einem separaten Ordner zu speichern und die einzelnen Patientendaten nach Einwilligung in die aktive Patientenkartei des empfangenden Arztes zu übertragen.

Kaufpreis: Es existieren verschiedene Berechnungsmethoden

Der Kaufpreis spiegelt den Gegenstandswert der Praxis wieder. Die Bewertung kann auf Grundlage von verschiedenen Methoden erfolgen – IBT-Methode, Stuttgarter Verfahren, Bundesärztekammermethode, KVWL-Methode, DCF-Methode oder modifiziertes Ertragswertverfahren. Zentrale Frage ist stets der zukünftige Ertrag der zu übertragenden Praxis. Hierfür sind die wesentlichen Kennziffern der Vergangenheit heranzuziehen und auf die Zukunft anzuwenden. Als Faustformel gilt in etwa der durchschnittliche Jahresgewinn der letzten 3 Jahre. Daneben sind insbesondere Sachwert – Inventar – und Patientenstamm der Praxis mit einzubeziehen. Am Ende ist ein hypothetisches Arztgehalt (regelmäßig in Höhe eines Oberarztgehalts) abzuziehen, welches zunächst die Existenzgrundlage für den Käufer darstellt.

Übertragung bestehender Rechtsverhältnisse im Praxiskaufvertrag

Die Parteien müssen bestimmen, welche bestehenden Verträge durch den Käufer fortgeführt werden sollen. Hierbei ist zu prüfen, ob der Eigentümerwechsel ein Kündigungsrecht der Gegenseite auslöst. Insbesondere von Bedeutung sind Mietverträge für die Praxisräumlichkeiten, Arbeitsverträge mit dem Praxispersonal und Versicherungsverträge – bei Personenbezug (Berufshaftpflichtversicherung) besteht regelmäßig ein Kündigungsrecht der Versicherung. Bestehen Unklarheiten, sollten – im Interesse des Käufers – entsprechende Bedingungen in den Vertrag aufgenommen werden. Im Falle einer bestehenden, längerfristigen Finanzierung von Praxisinventar und/oder einer Beteiligung an anderen Gesellschaften (Großgerätegemeinschaft, Apo-Bank Genossenschaftsanteile) ist eine Übertragbarkeit zu prüfen. Nicht mit einem Praxiskaufvertrag übertragbar sind Abrechnungsgenehmigungen, die vom Nachfolger unter Nachweis entsprechender Qualifikation neu zu beantragen sind. Ebenso wenig übertragbar ist die Genehmigung belegärztliche Leistungen zu erbringen.

Vereinbarungen über (Mängel-) Gewährleistung

Vor Übertragung sollte der Verkäufer den Käufer umfassend über die Situation der Praxis informieren und entsprechende Angaben mittels Anlagen zum Praxisübernahmevertrag gewährleisten. Folgende Informationen sind von Bedeutung:

  • Durchschnittlicher Umsatz der Praxis;
  • Jahresüberschuss;
  • Anzahl abgerechneter Behandlungen;
  • Zustand und Umfang des Inventars entsprechend anliegender Inventarliste;
  • Arbeitsverhältnisse;
  • Sonstigen Dauerschuldverhältnisse und deren Fortbestand (Mietvertrag, Berufshaftpflicht);
  • Höhe der monatlichen Betriebskosten.

Keine Gewährleistung sollte – im Interesse des Verkäufers – in Bezug auf zukünftigen Umsatz und Gewinn übernommen werden. Vielmehr sollte der Verkäufer versuchen, einen ausdrücklichen Haftungsausschluss bzgl. dieser Aspekte vertraglich zu vereinbaren.

Vereinbarungen über Bedingungen: Zulassung im Nachbesetzungsverfahren

Ohne Zulassung im Nachbesetzungsverfahren ist der Kauf der Praxis wertlos, da die Zulassung die Existenzgrundlage für den Käufer darstellt. Die Zulassung im Nachbesetzungsverfahren setzt allerdings die Fortführung der Praxis voraus. Diese erfordert wiederum, dass der Bewerber die Praxis auch kauft. Der Praxiskaufvertrag sollte daher aufschiebend bedingt abgeschlossen werden. Ebenso ist es denkbar, einen Vorvertrag abzuschließen, der die Vertragsparteien nur bindet, wenn die Zulassung im Nachbesetzungsverfahren erfolgt ist. Wird eine Nachbesetzung durch den Käufer vom Zulassungsausschuss endgültig abgelehnt, wird dieser sich vom Vertrag lösen wollen. Dies ist gleichermaßen im Interesse des Verkäufers, da auch die (Fremd-) Finanzierung von der Zulassung abhängen wird; die wenigsten Käufer können schließlich den kompletten Kaufpreis vorfinanzieren.

Der Praxiskaufvertrag sollte demnach aufschiebend bedingt darauf abgeschlossen werden, dass das Nachbesetzungsverfahren beim zuständigen Zulassungsausschuss durchlaufen und der Käufer im Nachbesetzungsverfahren zugelassen wurde. Entsprechend muss auch der Vollzug – die Kaufpreisfälligkeit – von der Zulassung im Nachbesetzungsverfahren abhängen. Zuletzt sollte auch die Praxisübertragung bis zur Leistung des kompletten Kaufpreises unter Eigentumsvorbehalt stehen. Um während dieses Verfahrens gegenseitiges Vertrauen zu schaffen, ist es üblich, die Kaufpreiszahlung mittels Hinterlegung auf einem Anderkonto oder Bankbürgschaft abzusichern.

Ein weiterer Risikofaktor ist, dass es im Nachbesetzungsverfahren zu Verzögerungen kommen kann. Denkbar ist etwa, dass der Nachbesetzungsantrag zunächst abgelehnt wird oder Mitbewerbern im öffentlich-rechtlichen Nachbesetzungsverfahren Widerspruch einlegen. Für diesen Fall sollte der Vertrag regeln, dass die Parteien zunächst an den Vertrag gebunden bleiben und verpflichtet sind, die Zulassung weiter zu verfolgen.

Wettbewerbsverbot

Nach Übertragung der Praxis wird der Käufer ein gesteigertes Interesse daran haben, dass der Verkäufer nicht mehr im Einzugsgebiet der zu verkaufenden Praxis tätig ist. Anderenfalls ist damit zu rechnen, dass Patienten mit dem Verkäufer „wegziehen″.

Ein Wettbewerbsverbot bzw. eine Konkurrenzschutzklausel kann dem Käufer hier die nötige Sicherheit bieten. Ein Wettbewerbsverbot darf grundsätzlich allerdings nicht länger als zwei Jahre Wirken und ist in räumlicher Hinsicht – je nach Einzelfall – zu beschränken.

Tags: Arztpraxis Praxiskaufvertrag Praxisnachfolge