23. April 2014
Designrecht

Designschutz für die Gestaltung von Schriftzügen?

Was genau ist eigentlich ein Design? Hierüber lässt sich trefflich streiten. Sucht man aber im DesignG nach einer juristischen Antwort, erwartet man eine eindeutige Antwort auf diese Frage: Entweder eine Gestaltung erfüllt die Voraussetzungen von § 1 DesignG oder nicht! Oder ist es vielleicht doch nicht so einfach?

Das Schutzrecht „Design″ gibt es in Deutschland erst seit dem 1. Januar 2014. Zuvor wurden Gestaltungen aber als sogenannte Geschmacksmuster geschützt. Mit dem Wechsel zu der Bezeichnung „Design″ sollte greifbarer werden, was von diesem Schutzrecht alles umfasst wird. In der Theorie ist dies auch nicht allzu schwer: Es geht um den Schutz von Gestaltungen.

In der Praxis hingegen können sich zu dieser Frage umfangreiche Diskussionen entspinnen. Dies zeigt der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 13. Februar 2014 (Az. 30 W (pat) 701/13). Bereits im Sommer 2009 war bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters für die Erzeugnisse Aufkleber, Postkarten, Bücher, Werbeartikel, Drucksachen, Kleidung und Geschirr eingegangen. Die Musterdarstellung umfasste die grafisch ausgestaltete Wiedergabe des Wortes „Norderney″ in serifenlosen Versalien. Dieses Wort war dabei zunächst in die Silben „NOR″, „DER″ und „NEY″ zerlegt worden. Diese drei Silben wurden dann in ihrer Reihenfolge übereinander „gestapelt″, woraus sich eine Art monolithischer Block ergab.

Am Blocksatz scheiden sich die Geister

Dem DPMA fehlte die Musterfähigkeit dieser Schriftzuggestaltung: Die silbenweise Anordnung des Wortes „Norderney″ lasse eine besondere Form- und Farbgestaltung, die den Schutz als Geschmacksmuster rechtfertige, nicht erkennen.

Allerdings wollte das DPMA in dieser Frage nicht das letzte Wort sprechen. Vielmehr regte das DPMA an, dass der Geschmacksmusteranmelder zur Fortbildung des Rechts zu der Frage, ob eine blocksatzartige Anordnung von Silben bereits eine geschmacksmusterfähige grafische Ausgestaltung darstelle, Beschwerde zum Bundespatentgericht einlege. Nachdem der Anmelder dies getan hatte, wollte sich das Bundespatentgericht „Schützenhilfe″ holen und stellte der Präsidentin des DPMA den Beitritt zum Beschwerdeverfahren gemäß § 23 Abs. 2 GeschmMG i.V.m. § 77 PatG anheim (Beschluss vom 20. Juni 2013, Az. 30 W(pat) 701/13).

Die Präsidentin des DPMA trat dem Verfahren nicht bei, sondern gab eine Erklärung dahingehend ab, dass auch aus ihrer Sicht die vorgelegte grafische Gestaltung nicht geschmacksmusterfähig sei: Es fehlten die erforderlichen besonderen gestalterischen Aspekte, die durch die Auflösung des Wortes „Norderney″ in seine Silben nicht begründet würden.

Designschutz für gestaltete Schriftzüge denkbar

Das Bundespatentgericht sah den Fall jedoch anders und bejahte die Designschutzfähigkeit nach § 1 Nr. 2 DesignG. Das Bundespatentgericht begründete dies damit, dass die Gestaltung von Schriftzügen zu den Tätigkeiten eines Grafikdesigners gehöre. Die Wahl der Schriftart, -größe und -stärke oder auch der Einsatz von Groß- und Kleinschreibung könne Teil eines kreativen Gestaltungsprozesses sein, der des Designschutzes bedürfe. Gestaltungen, die mit diesen Faktoren spielten, könnten durchaus auch Wirkung auf den Formensinn der Betrachter entfalten. Für einen Designschutz sei dies ausreichend.

Das Bundespatentgericht stellt in seiner Entscheidung somit also klar, dass auch grafische Gestaltungen, die in der Aufspaltung von Wörtern in ihre einzelnen Buchstaben oder Silben liegen, designschutzfähig sein können. Dabei betonte das Bundespatentgericht, dass dies unter dem neuen DesignG ebenso gelte wie unter dem früheren GeschmMG. Das DesignG war vorliegend aber bereits einschlägig, da dieses am 1. Januar 2014 ohne Übergangsregeln in Kraft getreten ist und seit diesem Zeitpunkt auf alle designrechtlichen Sachverhalte anzuwenden ist.

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