16. November 2015
E-Health, Gesetzentwurf, Healthcare
Healthcare

E-Health-Gesetzentwurf: Bessere (Notfall-) Behandlung durch stärkere Vernetzung

Das neue E-Health Gesetz soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorantreiben.

Zum aktuellen Gesetzentwurf (BT-Drucks. 18/5293) fand am 4. November 2015 eine öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses statt. Der Effizienz halber sind stärkere Vernetzung und schnellere Verfügbarkeit von Patientendaten vorgesehen.

Beabsichtigte Reformen im E-Health Gesetz

Es ist beabsichtigt, durch bessere Integration und stärkere Vernetzung aller Beteiligter an der gesundheitlichen Versorgung das bestmögliche Behandlungsergebnis in der jeweiligen Situation erzielen zu können; vereinfachter Datenaustausch ermögliche effizienteres Arbeiten im Gesundheitswesen. Gleichzeitig ist dem Gesetzgeber bewusst, dass Patientendaten nicht in unbefugte Hände geraten dürfen und dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Patienten zu schützten ist.

Einführung von Telematikinfrastruktur (TI) und elektronischer Patientenakte

Laut Gesetzgeber soll der Gesetzentwurf auch Vorgaben bzgl. einer Telematikinfrastruktur (TI), feste Termine für deren Umsetzung, Anreize für Ärzte und Sanktionen beinhalten. Nun ist zunächst eine Erprobungsphase und dann die flächendeckende Einführung der elektronischen Prüfung und Aktualisierung von Versichertenstammdaten vorgesehen. Dies soll auch die Einführung der elektronischen Patientenakte ermöglichen. Der Gesetzentwurf sieht hier etwa vor, dass die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ab 2018 Notfalldaten eines Patienten (Allergien, Vorerkrankungen etc.) beinhaltet, sofern der Patient dies wünscht.

Neben Errichtung einer Telematikinfrastruktur und der Einführung der elektronischen Patientenakte sind außerdem auch ein papierbasierter – später auch elektronisch verfügbarer – Medikationsplan sowie die elektronische Kommunikation zwischen den Ärzten vorgesehen.

Erforderliche Information für Haus- und Fachärzte

Mittels E-Health Gesetz sollen Therapien für Patienten tatsächlich sicherer und unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln verhindert werden. Dies soll u.a. durch die Erstellung von Medikationsplänen erreicht werden. Entsprechende Medikationspläne beinhalten jegliche Informationen über von Patienten eingenommenen Arzneimittel. Die Abrufbarkeit der individuellen Medikationspläne erfolgt mittelfristig über die eGK.

Gleichzeitig ist vorgesehen, dass die Kommunikation zwischen Ärzten sowie zwischen Ärzten und Krankenhäusern zukünftig digital erfolgt. So soll etwa der sog. Entlassbrief durch einen elektronischen Entlassbrief ergänzt werden. Daneben wird geprüft, ob zum Beispiel konsiliarische Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen telemedizinisch erbracht werden können.

Bessere Notfallversorgung

Weiterhin ist vorgesehen, dass auch in Notfällen Patientendaten schnell digital abrufbar sind, um den behandelnden Notfallmediziner mit den – teilweise lebenswichtigen – erforderlichen Informationen zu versorgen. Entsprechende Daten sollen daher im Notfall – etwa auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) – umgehend abrufbar sein (siehe schon oben).

Zankapfel Datenschutz

Nach wie vor ist ungeklärt bzw. umstritten, inwieweit Datenschutz und die Sicherheit der Patientendaten sichergestellt werden können.

Daneben sind insbesondere der generelle Nutzen von digitalen Anwendungen, die Zuständigkeiten und die Kosten für die Krankenkassen umstritten.

Tags: E-Health Gesetzentwurf