23. Juni 2016
Qualität Krankenhaus
Healthcare

Qualitätssteigerung in der Krankenhausversorgung

Am 10. Dezember trat das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung in Kraft. Ziel: Qualitätssteigerung der Krankenhausversorgung.

Die Rahmenbedingungen für die Krankenhausversorgung müssen dem technischen und medizinischen Fortschritt angepasst werden. Dafür wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gesetzlich beauftragt, Qualitätsindikatoren zu entwickeln. Daran anknüpfend haben Krankenhäuser über die Qualitätsentwicklung ihrer Leistungen zu berichten.

Qualität der Krankenhäuser ausschlaggebend

Die Länder sind verpflichtet, Krankenhauspläne und Investitionsprogramme anhand einer patientengerechten und qualitativ hochwertigen Versorgung umzusetzen. In die Krankenhauspläne sind die Empfehlungen des G-BA bezüglich der Qualitätsindikatoren miteinzubeziehen.

Die Voraussetzung für die Aufnahme und den Verbleib eines Krankenhauses im Krankenhausplan eines Landes sind klar festgelegt. Ausschlaggebend ist, dass das Krankenhaus bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren des G-BA eine ausreichende Qualität aufweist.

Ein Krankenhaus ist daher aus dem Krankenhausplan zu entfernen, wenn die Vertragsparteien aufgrund schlechter Qualitätsleistungen wiederholt Qualitätsabschläge vereinbart haben (min. zwei Mal in Folge für die gleiche Leistung oder den gleichen Leistungsbereich).

Verwendung von Qualitätszu- und abschlägen

Vereinbarte Qualitätszu- oder -abschläge sind nicht allgemein anzuwenden. Sie sind ausschließlich auf die vom G-BA für eine qualitätsabhängige Vergütung bestimmten Leistungen oder Leistungsbereiche anzuwenden.

Außerdem wird die Anwendung der Qualitätsabschläge für qualitativ schlechte Leistungen zeitlich z.B. auf jeweils drei Jahre befristet. Hierdurch wird sichergestellt, dass ein unzureichendes Qualitätsniveau auch im Abschlagssystem nicht dauerhaft toleriert werden kann. Nach Verstreichen der 3-Jahres-Frist erfolgt ein Vergütungsausschluss.

Neues Verfahren zur Mengenberechnung

Neu eingeführt wurde ein Verfahren zur Mindestmengenregelung. Danach müssen die Krankenhäuser das Erreichen der Mindestmengen in Form einer begründeten Prognose berechnen. Die Berechnung erfolgt unter Hinzuziehung der folgenden Aspekte:

  1. Die Vornahme flankierender Maßnahmen sind zur Verbesserung der Mengensteuerung erforderlich. Insbesondere sind die Regelungen des G-BA zur Einholung von Zweitmeinungen bei mengenanfälligen planbaren Eingriffen zu berücksichtigen.
  2. Es findet eine Verlagerung der Mengensteuerung von der Landes- auf die Krankenhausebene im Jahr 2017 statt. Die absenkende Berücksichtigung der Leistungsentwicklung beim Landesbasisfallwert wird aufgehoben. Stattdessen werden die mengenbezogenen Kostenvorteile von Mehrleistungen verursachungsgerecht bei der Budgetverhandlung des einzelnen Krankenhauses berücksichtigt.

Verlagerung der Mengenberücksichtigung

Mit Verlagerung der Mengenberücksichtigung von der Landes- auf die Krankenhausebene im Jahr 2017 wird die Kombination aus Versorgungszuschlag und dem bisherigen Mehrleistungsabschlag abgeschafft. Der Versorgungszuschlag i.H.v. 0,8 % ist letztmalig für Patientinnen und Patienten in Rechnung zu stellen, die bis zum 31. Dezember 2016 voll- oder teilstationär aufgenommen werden.

Keine Abrechnung bei nicht erbrachter Mindestmenge

Werden Leistungen erbracht, obwohl die festgelegte Mindestmenge nicht erreicht wurde, können Leistungen nicht abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn bestimmte vom G-BA vorgegebene Ausnahmetatbestände es zulassen oder die Mindestmenge aufgrund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird.

Werden neue Mindestmengen für Krankenhäuser festgelegt, ist eine Begleitevaluation verpflichtend. Auf deren Grundlage sind die Regelungen sukzessive anzupassen. Kostenvorteile, die bei der Erbringung zusätzlicher Leistungen entstehen, werden nicht mehr mindernd berücksichtigt. Sie werden mittels Fixkostendegressionsabschlag dem entsprechenden Krankenhaus zugerechnet.

Einrichtung eines Strukturfonds

Zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen wird ein Strukturfonds mit einem Volumen von 500 Mio. Euro eingerichtet. Dennoch haben die Länder die Krankenhausplanung im Rahmen der Daseinsvorsorge auch weiterhin durchzuführen. Sie haben die entsprechenden Investitionskosten bereitzustellen.

Mittels Strukturfonds werden nur neue Vorhaben gefördert. Dabei ist unschädlich, wenn Planungen schon im Jahr 2015 begonnen haben. Über die Vergabe der Mittel entscheidet das jeweilige Land gemeinsam mit den Landesverbänden der Krankenkassen.

Einrichtung eines Pflegefonds

Mittels Einrichtung eines Pflegefonds mit einem Volumen i.H.v. 660 Mio. Euro soll Pflegepersonal aufgestockt werden. Nach Ende des Förderprogramms verbleiben zusätzliche Mittel von bis zu 300 Mio. Euro im Krankenhausbereich.

Zugleich wird der Versorgungszuschlag ab 2017 durch einen Pflegezuschlag ersetzt. Eine doppelte Finanzierung von Stellen ist unzulässig. Sowohl aus Mitteln des Pflegestellen-Förderprogramms als auch z.B. aus Mitteln für befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten aufgrund von Richtlinien oder Beschlüssen des G-BA.

Weitere Änderungen

Daneben soll – zum Abbau von Übervergütungen bei sinkenden Sachkosten – die Kalkulation der Entgeltsysteme reformierte werden. Es ist ein Konzept für eine repräsentative Kalkulationsbeteiligung und deren kontinuierliche Weiterentwicklung zu erarbeiten. Weiterhin wird die Spannweite des Landesbasisfallwertes weiter angenähert.

Zugleich wird das Hygieneförderprogramm fortgeführt und erweitert. In diesem Rahmen sollen neue Hygienefachkräfte zur Qualitätssicherung in Krankenhäusern eingestellt werden.

Die Krankenhäuser, welche in der ambulanten Notfallversorgung tätig sind, werden stärker unterstützt und erhalten Zuschläge. Krankenhäuser, die nicht an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen einen Abschlag hinnehmen.

Zugleich werden die Rahmenbedingungen für den Erhalt von Sicherstellungszuschläge erweitert und präzisiert. Das Gesetz schließt auch die Lücke zwischen Personen, die nicht pflegebedürftig i.S.d. SGB XI sind, aber weiterhin Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation benötigen. Dazu stehen nun Mittel zur Kurzzeitpflege oder der Einsatz von Haushaltshilfen zur Verfügung.

Anpassung an die Bedürfnisse begrüßenswert

Die Ausweitung von Qualitätskontrollen und entsprechender Honorierung sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht ist zu begrüßen. Dies setzt Anreize, deren Folgen dem Patienten zu Gute kommen. Die Krankenhäuser sollten sich en Détail informieren und entsprechend planen, um bestmöglich von der vorgesehenen Honorierung zu profitieren.

Auch die zur Verfügung Stellung zusätzlicher Mittel für Pflegekräfte entspricht den tatsächlichen Bedürfnissen. Diese Angebote sollten geprüft und ggf. in Anspruch genommen werden.

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