In diesem Blogbeitrag aus der Blogserie Glücksspielrecht in Mittel- und Osteuropa beleuchten wir den Rechtsrahmen in der Schweiz.
Geldspiele, auch Glücksspiele genannt, sind in der Schweiz stark reguliert. Wer Geldspiele in der Schweiz veranstalten oder durchführen will, braucht je nach deren Art entsprechende Bewilligungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) oder der interkantonalen Behörde (Gespa) und im Falle der Durchführung von Spielbankenspielen sogar eine Konzession. Anbieterinnen von Glücksspielen ohne die dafür nötigen Konzessionen bzw. Bewilligungen machen sich strafbar.
Rechtlicher Rahmen: das Geldspielgesetz
Das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) und die dazugehörigen Verordnungen, die allesamt am 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind, regeln die Zulässigkeit und Durchführung von Geldspielen sowie die Verwendung entsprechender Spielerträge in der Schweiz. Unter den Begriff der Geldspiele fallen Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht.
Vom Anwendungsbereich des BGS und damit von der Konzessions- bzw. Bewilligungspflicht ausgenommen sind Geldspiele im privaten Kreis, nicht-automatisierte Geschicklichkeitsspiele, die weder interkantonal noch online durchgeführt werden, sowie Sportwettkämpfe. Weiter findet das BGS keine Anwendung bei Lotterien und Geschicklichkeitsspielen, die lediglich kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführt werden, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschließlich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden. Gleiches gilt für Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, welche durch Medienunternehmen lediglich kurzzeitig durchgeführt werden und von denen ebenfalls keine Gefahr exzessiven Geldspiels ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann. Schließlich sind auch Tätigkeiten, die gemäß Finanzmarktaufsichtsgesetz der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstehen sowie Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme nicht vom BGS erfasst.
Das geltende Geldspielgesetz hat das ehemalige Lotteriegesetz vom 8. Juni 1923 sowie das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 zusammengeführt und ersetzt. Eine wichtige Neuerung gegenüber der alten Regulierung stellt dabei die Eröffnung des Marktes für Online-Spielbankenspiele dar.
Das BGS unterscheidet zwischen Spielbankenspielen, Großspielen und Kleinspielen, wobei je nach Qualifikation verschiedene Regeln gelten. Für die Gesamtaufsicht und die Gesetzgebung im Bereich der Geldspiele ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement („EJPD“) zuständig.
Definition und Regelungen für Spielbankenspiele in der Schweiz
Spielbankenspiele sind Geldspiele, die lediglich einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen, wobei Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele und Kleinspiele vom Begriff ausgenommen sind. Es fallen insbesondere klassische Casinospiele wie Roulette, Black Jack und Poker unter den Begriff der Spielbankenspiele. Laut der Verordnung über Geldspiele können gleichzeitig höchstens 1000 Personen an einem Spielbankenspiel teilnehmen.
Veranstalterinnen von Spielbankenspielen benötigen eine Konzession. Das entsprechende Gesuch muss bei der ESBK eingereicht werden, wobei der Bundesrat über die Erteilung der Konzession entscheidet.
Die Erteilung einer Konzession ist an umfangreiche Bedingungen gebunden. Insbesondere muss die Gesuchstellerin als Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht organisiert sein, wobei das Aktienkapital in Namenaktien aufgeteilt sein muss. Zudem muss sie nachweisen, dass sie und ihre wichtigsten Geschäftspartner sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten wie auch die Inhaber von Anteilen und die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten einen guten Ruf genießen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und eine unabhängige Geschäftsführung bieten. Zudem sieht das BGS neben weiteren Voraussetzungen das Verfügen über ausreichende Geldmittel legitimer Herkunft vor.
Schließlich benötigt die Konzessionärin für jedes Spielbankenspiel, das sie durchführt, eine Bewilligung der ESBK.
Klassifizierung und Bewilligungen von Groß- und Kleinspielen in der Schweiz
Als Großspiele gelten Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Bei Kleinspielen hingegen handelt es sich um Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden, wie Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere.
Für die Veranstaltung wie auch für die Durchführung eines Großspiels ist je eine Bewilligung der Gespa erforderlich, wobei derzeit lediglich „Swisslos“ (auf dem Gebiet der deutsch- und italienischsprachigen Schweiz) sowie die „Loterie Romande“ (in der französischsprachigen Schweiz) über entsprechende Bewilligungen verfügen. Für die Durchführung von Kleinspielen hingegen wird nur eine Bewilligung der jeweiligen kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde benötigt.
Online-Spielbankenspiele in der Schweiz: Regelungen und aktuelle Konzessionslage
Seit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes ist das Anbieten von Spielbankenspielen über das Internet unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Dafür wird eine erweiterte Spielbanken-Konzession benötigt, sodass in der Schweiz nur als Anbieter von Online-Spielbankenspiele in Frage kommt, wer bereits Inhaber einer Spielbanken-Konzession ist.
Derzeit gib es in der Schweiz 21 konzessionierte (landbasierte) Spielbanken, wovon 10 über eine erweiterte Konzession verfügen und ihre Spiele auch online anbieten können. Für jedes einzelne Spiel ist eine zusätzliche Bewilligung der ESBK erforderlich. Die erteilten Konzessionen und Konzessionserweiterungen laufen per 31. Dezember 2024 aus. Danach wird erneut eine begrenzte Anzahl an Konzessionen ausgeschrieben, wobei diese in einem offenen Verfahren vergeben werden und sich alle interessierten Parteien um eine Konzession bewerben können.
Rechtslage und Vorgehen gegen unlizenzierte Online-Glücksspielanbieter in der Schweiz
Das Anbieten von Glücksspielen in der Schweiz ohne entsprechende Konzession bzw. Bewilligung wird strafrechtlich verfolgt. Dies gilt auch in Bezug auf Online-Spiele. Im Falle eines ausländischen Online-Veranstalters in der Schweiz ohne entsprechende Konzession bzw. Bewilligung wird zudem der Internetzugang zum Geldspiel gesperrt (sog. Geo-Blocking). Dabei führen die ESBK und die Gespa entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich eine Sperrliste, welche der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Das Schweizer Bundesgericht hat die Zulässigkeit von verhängten Domain Name System (DNS)-Zugangssperren gegenüber drei ausländischen Anbieterinnen von Online-Geldspielen in der Schweiz bestätigt.
Das Argument der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit der Anbieterinnen verwarf das Bundesgericht mit der Begründung, dass die Wirtschaftsfreiheit im Bereich der Geldspiele eben gerade nicht gelte, da die privatwirtschaftliche Tätigkeit im Spielbanken- und Geldspielbereich in einem System erfolge, das der Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen sei. Zudem bestehe auf eine Konzession bzw. die Bewilligung für Großspiele kein Anspruch.
Auch das Argument der Unverhältnismässigkeit wurde vom Bundesgericht in seinem Urteil entkräftet: Es bezeichnet die Zugangssperre als geeignetes und erforderliches Mittel, das vom Gesetz- bzw. Verfassungsgeber vorgesehene Konzessions- und Bewilligungssystem zu schützen und Umgehungsmöglichkeiten ausländischer Anbieterinnen zu erschweren. Spieler und Spielerinnen sollten in der Schweiz zu den legalen Angeboten hingeführt werden, welche die nötigen Garantien in Bezug auf den Schutz vor exzessivem Spiel (Spielsucht) und vor anderen spielbezogenen Gefahren (Geldwäscherei) sowie für eine sichere und transparente Spieldurchführung (Spielmanipulation) bieten.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.