3. Mai 2012
Es brennt - leider immer häufiger
Sportrecht

Randale ohne Ende

Clubs, Ligen und Verbände stehen dem Problem der Fangewalt scheinbar ohnmächtig gegenüber. Jüngst sah sich sogar die Hamburger Polizei zum Einschreiten gezwungen und wurde darin sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Oberverwaltungsgericht bestätigt. Muss der Sport dem Staat das Feld überlassen?

Millerntor-Stadion, 22.04.2012, 13.30 Uhr: Anstoß der Partie zwischen dem FC St. Pauli und Hansa Rostock. Die Spieler aus Rostock können sich im harten Abstiegskampf jedoch nicht auf lautstarke Unterstützung von den Rängen verlassen. Das Verwaltungsgericht (Az. 15 E 756/12) sowie das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Az. 4 Bs 78/12) bestätigten die von der Polizei gegen den FC St. Pauli ausgesprochene Untersagung, Eintrittskarten an den Club aus Mecklenburg-Vorpommern abzugeben. Das erste Spiel im Deutschen Profifußball, das von einer derartigen Maßnahme durch die Exekutive betroffen ist.

Üblicherweise werden präventive Maßnahmen in Vorbereitung auf sog. „Risikospiele″ von den Vereinen oder dem DFB ergriffen. Die Presse fragt besorgt, ob nun die Polizei entscheide, welche Fans ihre Clubs in die Stadien begleiten dürfen.

Die Möglichkeiten der Vereine im Hinblick auf drohende Ausschreitungen sind begrenzt: Neben der Verstärkung der Einlasskontrollen sowie des Ordnungsdienstes können sie einzelne auf ihrem Hausrecht beruhende Hausverbote gegen auffällig gewordene „Fans″ aussprechen. In diesem Zusammenhang ist der BGH (V ZR 253/08) den Vereinen unlängst zur Seite gesprungen und hat schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für den Ausspruch eines Stadionverbots genügen lassen. Hierfür müssen die Störer jedoch zunächst identifiziert werden, was Polizei und Ordnungsdienst trotz Videoüberwachung nicht immer leicht fällt.

Kernproblem der Maßnahmen durch den DFB und seiner Gerichtsbarkeit ist der Umstand, dass er nur Zugriff auf solche Personen und Organisationen hat, die sich seinem Regime unterworfen haben – in erster Linie also die Lizenzspieler und die Lizenzvereine, nicht aber die Fans. Ferner erlauben die Satzungen des DFB Maßnahmen wie eine „Aussperrung″ von Gästefans nur bei zurückliegendem Fehlverhalten, anstatt solche oder vergleichbar drastische Maßnahmen für eine anstehende Partie allein auf Grundlage einer unmittelbaren Gefahr ergreifen zu können.

Dem Staat muss es unabhängig von der viel zitierten „Autonomie des Sports″ bzw. „Selbstverwaltung der Verbände″ unbenommen bleiben, die öffentliche Sicherheit rund um Sportveranstaltungen herzustellen. Dennoch darf ein polizeiliches Verbot im Sport keine Schule machen, auch wenn Teile seiner Begründung erkennbar auf den Einzelfall zielen; so verwiesen Polizei sowie die Gerichte unter anderem auf den Abschlusstag des „Hamburger Dom″, einem direkt neben dem Stadion gelegenen Volksfest.

Auf der anderen Seite verwarf  das Oberverwaltungsgericht nicht deutlich genug die Ansätze des Verwaltungsgerichts, den Verein St. Pauli evtl. auch als Verhaltensverantwortlichen heranziehen zu können. Diese Konstruktion würde die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörden gegenüber den Clubs deutlich absenken.

Die Bedenken der Clubs, dass es den gewaltbereiten Anhängern weiterhin unbenommen sei, in die nähere Stadionumgebung zu gelangen, zerstreute das Oberverwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass die Gefahr jedenfalls gemindert sei, wenn die Einsatzkräfte nicht zum einen die friedlichen – mit Karten ausgestatteten – Fans durch die Stadt geleiten und zum anderen potentielle Störer herausfiltern müssen. Diese Argumentation greift jedoch dann nicht, wenn sich nur einige der ursprünglich friedlichen und nunmehr vollständig ausgeschlossenen Fans dazu aufgerufen fühlen, potentielle Störer aus Protest zu unterstützen. Die Demonstration der Anhänger von Hansa Rostock am Spieltag verlief glücklicherweise friedlich. Ob wiederholte polizeiliche Verbote jedoch zu ebenso gewaltfreien Reaktionen führen, darf bezweifelt werden.

Eine Allzweckwaffe gegen Fangewalt existiert nicht und kann auch durch neue Gesetze, Statuten, einem härteren Eingreifen des Staates oder den zuletzt kolportierten Stehplatzverboten geschaffen werden. Kurzfristig hilft sicher eine  Bündelung der oben genannten Maßnahmen sowie ein gezieltes Zusammenwirken zwischen Vereinen, Verbänden und dem Staat. Eine spürbare Änderung lässt sich jedoch nur langfristig, zum Beispiel durch den Ausbau der Jugendarbeit sowie Fan- und Sozialprojekten herbeiführen.

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