20. März 2012
institutionelles Schiedsgericht
Sportrecht

UEFA Financial Fair Play macht Schule

Neben den UEFA-Clubwettbewerben soll in Zukunft auch die Basketball Euroleague vom Gedanken des finanziellen Fairplays dominiert werden. Die Regelungen zielen vor allem darauf, eine Gefährdung der Integrität der Wettbewerbe zu vermeiden und für alle Clubs ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu schaffen. Taugt das Modell der UEFA als Vorbild?

Der Startschuss für das „UEFA-Reglement zur Club-Lizensierung und zum finanziellen Fairplay″ (UEFA-Statuten) ist bereits im Sommer 2011 ertönt. Die sich für die UEFA-Clubwettbewerbe qualifizierenden Vereine müssen nachweisen, dass sie nicht mehr ausgeben, als sie aus ihrem operativen Geschäft erwirtschaften. Daneben hat die UEFA den Rahmen abgesteckt, was Clubs überhaupt als Einnahmen oder als Ausgaben deklarieren dürfen.

Abweichend von dem langfristigen Ziel einer schwarzen Null darf das kumulierte Break-Even-Ergebnis während der für die zu lizenzierende Spielzeit 2013/14 relevanten ersten Monitoring-Periode, die abweichend von den nachfolgenden Perioden nur zwei anstatt drei Berichtsperioden umfasst, ein maximales Defizit von EUR 5.0 Mio aufweisen. Sofern vollständig durch Beiträge von Anteilseignern und/oder verbundenen Parteien gedeckt, darf das Defizit in der ersten Periode ausnahmsweise EUR 45.0 Mio betragen.

Nur sog. „relevante Einnahmen″ dürfen laut UEFA bei der Ermittlung des Break-Even-Ergebnisses berücksichtigt werden. Dies sind z.B. Eintrittsgelder, Sponsoring und Werbung, Übertragungsrechte, Transfererlöse sowie sonstige betriebliche Erträge, nicht aber Erträge aus „nicht-fußballerischer Tätigkeit″ oder Einnahmen aus Geschäften mit „verbundenen Parteien″. Letztere sollen dann nicht ansatzfähig sein, soweit sie über dem Marktpreis liegen. Die Ermittlung des Marktpreises wird insbesondere im Sponsoring eine große Rolle spielen und den UEFA-Finanzkontrollausschuss trotz seiner Expertise – z.B. in Fällen mangelnder Vergleichbarkeit mit anderen Sponsorships – vor große Herausforderungen stellen.  Ist der Sponsor schon keine „verbundene Partei″, ist die Summe ohnehin auch nach den UEFA-Statuten voll ansatzfähig. Die erläuternden Begriffe der Kontrolle, des wesentlichen Einflusses und der Schlüsselposition im Club lassen in diesem Zusammenhang die wichtige Frage unbeantwortet, ob auch die bloß faktische Kontrollmöglichkeit des Sponsors im Club zur Annahme einer „verbundenen Partei″ führen kann.

Die Financial Fairplay Regelungen der Basketball Euroleague sollen nach derzeitigem Stand zur Saison 2015/16 in Kraft treten. Die erste „Monitoring-Periode″ würde dann schon in der kommenden Spielzeit (2012/13) starten. In Anlehnung an das Modell der UEFA wurde ein Finanzkontrollausschuss eingerichtet, der die Einhaltung der Vorschriften überwachen wird. Die Höhe der maximalen Verlustgrenzen steht noch nicht fest.

Trotz ihrer teilweisen Unschärfe können die UEFA-Statuten der Basketball Euroleague beim Entwurf der Vorschriften als Vorbild dienen. Sie verbessern die Chancengleichheit und zwingen die Vereine zum Nachweis, sich ohne die Hilfe ausgabefreudiger Mäzene oder Investoren selbst erhalten zu können.

Das vollständige Schließen von Graubereichen ist ex ante nur schwer zu realisieren. Die Basketball Euroleague sollte jedoch die gegen die UEFA-Statuten geäußerten Bedenken aufgreifen und einige Schlüsseldefinition, wie z.B. diejenige der „verbundenen Partei″, von Anfang an klarer und praxisnäher ausgestalten. Zur konsequenten Durchsetzung bedarf es ferner eines abgestuften Sanktionskatalogs, von der Geldstrafe bis hin zum Ausschluss aus den Wettbewerben. Gelingt dies, könnten einige Vorschriften der Basketball-Euroleague trotz ihres späteren Inkrafttretens schon bald der UEFA als Vorbild dienen.

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