25. Februar 2026
Beschleunigungsgesetz Bundeswehr
Ver­tei­di­gung und Si­cher­heit

Bundeswehr kann schneller beschaffen – Beschleunigungsgesetz in Kraft!

Mit dem Inkrafttreten des BwPBBG am 14. Februar 2026 wurden wesentliche Beschaffungshürden beseitigt.

Der Bundestag hat am 15. Januar 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr“ (BwPBBG) beschlossen. Das Gesetz trat am 14. Februar 2026 nach Verkündung im Gesetzblatt am Vortag in Kraft. Das Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2035 befristet. Es ersetzt das seit Juli 2022 geltende Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz, d.h. dieses tritt außer Kraft. Allerdings wurden viele Regelungen dieses Gesetzes inhaltlich übernommen. 

Das Beschaffungswesen der Bundeswehr soll mithilfe des Gesetzes umfassend beschleunigt werden, um der veränderten sicherheitspolitischen Situation gerecht zu werden. Der erheblich gestiegene Bedarf an Liefer-, Bau- und Dienstleistungen für die Bundeswehr soll mit dem Gesetz „schnellstmöglich“ gedeckt werden. So können Waffen, Munition und andere Leistungen schneller beschafft werden, und auch der Bau von Kasernen lässt sich forcieren.

Auch wird die Berücksichtigung von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen im Rahmen von Vergabe- und Genehmigungsverfahren sowie die gemeinsame Beschaffung und Zusammenarbeit in der Europäischen Union und mit Partnerstaaten weiter gestärkt. Zudem werden auch in größerem Umfang Direktvergaben ermöglicht. 

Die Änderungen im BwPBBG im Überblick

Folgende Änderungen sind von Relevanz:

  • Der sachliche Anwendungsbereich für die beschleunigte Vergabe wird erweitert: Künftig fallen alle Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr unter die beschleunigten Verfahren. Dies umfasst auch zivile Beschaffungen wie Sanitätsmaterial, medizinische Geräte, und Medikamente. Ebenso fallen alle Baumaßnahmen und Planungsleistungen für die Bundeswehr unter das Gesetz, unabhängig davon, ob sie spezifisch verteidigungs- oder sicherheitsbezogenen Zwecken dienen.
  • Der persönliche Anwendungsbereich für beschleunigte Vergaben wird auf Seiten der Beschaffungsstellen erweitert. Er erfasst neben dem Bundesministerium der Verteidigung und seinen Beschaffungsbehörden auch Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes, die Landesbauverwaltungen bei übertragenen Bundeswehraufgaben sowie das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Zusätzlich können deutsche Auftraggeber auch Bedarfe der Streitkräfte anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsparteien unter den erleichterten Bedingungen beschaffen.
  • Das Gesetz hält an der Abschaffung der Losvergabe im Verteidigungsbereich fest. Dies betrifft sowohl Aufträge oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Auftraggeber können also ohne Begründung Großaufträge vergeben, etwa an Generalunternehmer. Für viele mittelständische Unternehmen dürfte dies erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell haben – sie dürften zunehmend gezwungen sein, sich an Großunternehmen „anzuhängen″ und als Nachunternehmer tätig zu werden.
  • Das Gesetz schafft zudem weitreichende Zugangsbeschränkungen für Unternehmen aus Drittstaaten. Auftraggeber können die Teilnahme an Vergabeverfahren jederzeit auf Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten verlieren neben ihrem Beteiligungsanspruch auch die Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren, wie zuvor schon vom EuGH entschieden (Urteil v. 22. Oktober 2024 – C-652/22 „Kolin”).
  • Zusätzlich können Auftraggeber einen bestimmten wertmäßigen Anteil der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen aus EU-Mitgliedstaaten vorschreiben. Dies soll verhindern, dass die Privilegierung von Bieterunternehmen aus der EU durch europäische Tochtergesellschaften von Drittstaatsunternehmen oder durch Waren aus Drittländern umgangen wird. Auch bei Unterauftragnehmern können entsprechende Beschränkungen vorgesehen werden. Ausnahmen gelten für Unternehmen aus EWR-Vertragsstaaten, Staaten des GPA-Abkommens und für Staaten mit entsprechenden Freihandelsabkommen mit der EU. 
  • Das Gesetz konkretisiert die Anwendung von Artikel 346 AEUV und der deutschen Umsetzung in § 107 Abs. 2 GWB, d.h. der Ausnahme für Direktbeschaffungen ohne Durchführung von Vergabeverfahren im Bereich der Rüstungsbeschaffung und anderen Bereichen, in denen wesentliche Sicherheitsinteressen tangiert sind (wie z.B. Kommunikationssysteme von Bundeswehr und Sicherheitsbehörden). Demnach sollen Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft stets wesentliche deutsche Sicherheitsinteressen berühren. Die Versorgungssicherheit durch Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial einschließlich der erforderlichen Infrastruktur- und Produktionskapazitäten stellt ebenfalls ein wesentliches Sicherheitsinteresse dar. 
  • Zudem wird die Nichtigkeitsfolge in § 135 GWB bei Defacto-Vergaben modifiziert: Selbst bei einer als unzulässig eingestuften Direktvergabe kann die Vergabekammer feststellen, dass der Vertrag zum Schutz wesentlicher staatlicher Sicherheitsinteressen in Kraft bleibt.
  • Auch der Anwendungsbereich des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wird erweitert, was faktisch gleichermaßen auf eine Direktvergabe hinausläuft. Solche Verfahren sind nunmehr immer schon zulässig, wenn und soweit dringliche, zwingende Gründe ein reguläres Verfahren mit den hier geltenden Fristen nicht zulassen und eine kontinuierliche Leistungserbringung aus Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen gewährleistet werden muss. 
  • Im Ergebnis dürfte sich kraft der vorgenannten Regelungen die Praxis der Direktvergabe weiter erheblich ausdehnen.
  • Die Möglichkeiten für Regierungskäufe durch die Bundesregierung sollen durch neue Regelungen zur Zentralen Beschaffungsstelle gestärkt werden. Deutsche Auftraggeber können sowohl zentrale Beschaffungstätigkeiten für andere Staaten wahrnehmen als auch Leistungen von zentralen Beschaffungsstellen anderer EU-Mitgliedstaaten beziehen.
  • Zur Stärkung innovativer Beschaffungen wird erstmals das Instrument der Innovationspartnerschaft für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge eingeführt. Die Markterkundung wird zudem flexibilisiert, indem Informationen von Marktteilnehmern eingeholt und für Planung und Durchführung von Vergabeverfahren genutzt werden können. Dies erleichtert den Austausch zwischen der Bundeswehr und der anbietenden Wirtschaft. Die Ausschlussgründe wegen Vorbefassung im Sinne einer sog. Projektantenstellung werden restriktiver gehandhabt.
  • Vertragsrechtlich werden Vorauszahlungen ermöglicht, wenn dies geeignet ist, die Anzahl der Bewerber oder Bieter zu erhöhen. Diese Neuerung soll insbesondere Start-ups und kapitalschwächeren Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb ermöglichen und somit Innovation und Wettbewerb fördern.
  • Nach Vertragsschluss werden die Regeln für nachträgliche Auftragsänderungen und die Erweiterung von Rahmenverträgen dahingehend liberalisiert, dass abweichend von § 132 GWB solche Auftragserweiterungen stets zulässig sind, soweit sie im Sicherheitsinteresse notwendig sind.
  • Schließlich werden die Nachprüfungsverfahren über beiden Instanzen hinweg beschleunigt. Die Vergabekammer des Bundes wird für alle Vergabeverfahren im Anwendungsbereich des Gesetzes allein zuständig, was eine beschleunigte Bearbeitung und einheitliche Rechtsauslegung gewährleisten soll. Auf Antrag des Auftraggebers kann nach Lage der Akten entschieden werden. Bei Abwägungsentscheidungen wird das Sicherheits- und Verteidigungsinteresse besonders gewichtet. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht entfällt, wenn der Antragsteller bereits vor der Vergabekammer unterlegen ist. Somit kann in diesem Fall regelmäßig der Zuschlag erteilt werden und sind die Bieter hinsichtlich von Vergabeverstößen auf Schadensersatz verwiesen. Diese Regelung ist im Lichte des für die Bieterunternehmen zu gewährenden effektiven Rechtsschutzes sehr umstritten.

Insgesamt ist mit dem Beschleunigungsgesetz – bis an die Grenze des rechtsstaatlich Vertretbaren – ein wirkungsvoller Handlungsrahmen für eine beschleunigte Beschaffung geschaffen worden. Es bleibt zu hoffen, dass von diesem Instrumentarium in verständiger und zugleich nachhaltiger Weise Gebrauch gemacht wird und die Beschaffungstätigkeit im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich im Interesse der Verteidigungsbereitschaft des Landes weiter an Fahrt gewinnt. 

Sowohl Beschaffungsstellen als auch die anbietende Wirtschaft sollten nicht zögern, die neuen Spielräume zu nutzen, welche das Gesetz eröffnet: Sowohl Markterkundungen und die Vorstellung von Produktinnovationen als auch die Inanspruchnahme direkter Vergabeprozesse werden in Zeiten dringlichen Beschaffungsbedarfs zu gesetzlich legitimierten Instrumentarien der Vertragsanbahnung und der vertragsbasierten Zusammenarbeit im Verteidigungs- und Sicherheitssektor. Dass vor diesem Hintergrund die Einhaltung von Compliance Vorschriften unverändert – ja mehr denn je – besonderes Augenmerk verdient, sollte bei aller Beschaffungseuphorie nicht aus dem Blick geraten.  

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