24. Dezember 2010
Kanzleialltag

Es werde Licht

Immer mit dem Ziel vor Augen, unsere Leser auch zum Fest mit interessanten Fakten und praktischen  Lebenshilfen zu versorgen, hat die Redaktion rechtshistorische Forschung betrieben.

Das Ergebnis: Der Überlieferung nach hat das Amtsgericht München (Az: 484 UR II 639/03, weiterer Verfahrensgang unbekannt) ein bahnbrechendes Urteil gefällt, indem es vor vielen Jahren in einer WEG-Sache Klartext sprach und feststellte, dass es

„…nach wie vor erlaubt sein muss, während der Weihnachtszeit (1. Advent eines jeden Jahres bis einschließlich 6. Januar des Folgejahres) auch im Inneren der Fenster … im üblichen Umfang eine Weihnachtsdekoration anzubringen, d.h. pro Fenster maximal zwei weihnachtliche Leuchtkörper zu betreiben, wobei hiervon maximal 25% einer jeden Fensterfläche betroffen sein dürfen”.

Nachdem wir unseren Informationsauftrag zur Dauer der Weihnachtszeit und Dekorationsbeschränkungen erfüllt haben,  möchten wir unseren Lesern ein frohes Weihnachtsfest wünschen.

Wir – die Redaktion und die Autoren des CMS-Blog –  freuen uns sehr über den Zuspruch, den unser noch junger Blog seit seinem Launch erfahren hat. Bleiben Sie uns gewogen!

Tags: Amtsgericht München Dekoration Leuchtkörper WEG Weihnachtsgrüße