Den Entwurf für einen EU Space Act hat die Europäische Kommission am 25. Juni 2025 vorgestellt. Wir geben einen ersten Überblick.
Die kommerzielle Nutzung des Weltraums nimmt zu, immer mehr Unternehmen drängen ins Weltall, immer mehr Satelliten befinden sich in der Umlaufbahn mit zum Teil ungewünschten Folgen wie zunehmendem Weltraummüll – mit dem EU Space Act nimmt die EU-Kommission nun die längst überfällige Regulierung dieses Wirtschaftsraums ins Visier. Damit gehören die Weltraumwirtschaft und der EU Space Act zu den derzeit wichtigsten Prioritäten der EU. Ziel ist die Vereinheitlichung des Rechtsrahmens, für die Unternehmen, die Vermeidung einer Fragmentierung durch nationale Weltraumgesetze sowie eine umfassende Nutzung weltraumgestützter Daten. Unter anderem hierdurch sollen Innovationen gefördert statt ausgebremst werden.
Am 25. Juni 2025 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag für ein EU-Weltraumgesetz, den EU Space Act (Regulation of the European Parliament and of the Council on the safety, resilience and sustainability of space activities in the Union, COM(2025) 335) vorgestellt, der nun im Europäischen Parlament und im Rat verhandelt wird. Laut Art. 1 Abs. 2 des EU Space Act-Entwurfs (E) stützt sich dieser im Wesentlichen auf drei Säulen: Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit.
Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit – die drei Säulen des EU Space Act
1. Säule: Zum Erhalt der Sicherheit im Weltraum sollen mit dem EU Space Act verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Verfolgung von Weltraumobjekten, zur Begrenzung der Entstehung neuer Trümmer und zur sicheren Entsorgung von Satelliten eingeführt werden. Anlass hierfür ist die besagte steigende Anzahl von Satelliten, von denen ein erhöhtes Kollisions- und damit Trümmer-Risiko ausgeht.
2. Säule: Unter dem Stichwort Resilienz hat der EU Space Act auch die Cybersicherheit im Blick. Unter anderem die Art. 76-78 des über 100 Seiten starken EU Space Act-E verpflichten Betreiber im Weltraum zur Durchführung von Risikomanagement-Maßnahmen und Risikobewertungen während des Lebenszyklus eines Satelliten. Zur Anwendung kommen sollen dabei spezifische Cybersicherheitsvorschriften für den Weltraumsektor. Art. 75 EU Space Act-E regelt dabei sein Verhältnis zur NIS2- und CER-Richtlinie.
3. Säule: Die Nachhaltigkeit der europäischen Weltraumnutzung soll durch Vorschriften im EU Space Act gewährleistet werden, die der Messung und Berechnung der Auswirkungen auf die Umwelt von Weltraumaktivitäten dienen. Den Nachhaltigkeitszielen widmet sich der Verordnungsentwurf u.a. in Kapitel III. Bis auf wenige Ausnahmen sollen etwa Raumfahrtunternehmen verpflichtet werden, eine Umweltfußabdruckerklärung (Environmental Footprint Declaration) abzugeben (Art. 96 EU Space Act-E).
Der EU Space Act soll umfassend Geltung entfalten und europäische Raumfahrttätigkeiten regeln
Der Entwurf des EU Space Act sieht vor, dass seine Vorschriften für europäische und nationale Betreiber von Weltraumobjekten und Weltraumdienstleistern sowie für Betreiber aus einem Drittland Geltung entfalten, wenn diese ihre Dienste in Europa anbieten. Art. 2 Abs. 1 EU Space Act-E bestimmt, dass die Verordnung für Raumfahrtunternehmen, Anbieter von Raumfahrtdiensten zur Vermeidung von Kollisionen, primäre Anbieter von weltraumgestützten Daten und für internationale Organisationen gelten soll. Ausgenommen aus dem Geltungsbereich der Verordnung werden u.a. ausschließlich zum Zwecke der Verteidigung oder nationalen Sicherheit genutzte Weltraumgegenstände oder Anlagen, die noch vor dem 1. Januar 2030 gestartet werden (Art. 2 Abs. 3 lit. a), lit. d) EU Space Act-E).
Der EU Space Act soll die Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Raumfahrttätigkeiten regeln, die von in der Union niedergelassenen Raumfahrtunternehmen durchgeführt werden. So bestimmt beispielsweise Art. 6 Abs. 1 EU Space Act-E, dass Raumfahrtunternehmen Raumfahrtdienste in der EU nur dann erbringen dürfen, wenn sie für deren Durchführung in einem der Mitgliedstaaten eine Zulassung erhalten haben. Aus dieser Zulassung muss hervorgehen, dass die Anforderungen der Kapitel I bis V des Titels IV des EU Space Act-E erfüllt werden. Titel IV beinhaltet technische Vorschriften u.a. für Sicherheit und Nachhaltigkeit im Raumfahrtbereich – z.B. für Trägerraketen und Raumfahrzeuge sowie Vorgaben zur Widerstandsfähigkeit der Raumfahrtinfrastruktur.
So haben (Start-)Betreiber von Trägerraketen u.a. die Pflicht, der zuständigen Behörde einen Sicherheitsplan für Starts vorzulegen und durch Sicherheits- und Koordinierungsmaßnahmen das Risiko von Zusammenstößen z.B. mit Luftfahrzeugen beim Start und Wiedereintritt zu verringern (Art. 58f. EU Space Act-E). Zur Förderung der Nachhaltigkeit sind die Betreiber von Trägerraketen zudem verpflichtet, Weltraummüll zu verringern und hierfür geeignete Maßnahmen zu treffen, die in Art. 61 EU Space Act-E aufgelistet sind. Ähnliche Pflichten treffen Betreiber von Raumfahrzeugen (Art. 70 EU Space Act-E). Art. 7 EU Space Act-E regelt Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens.
Gemäß Art. 28 Abs. 1 EU Space Act-EU hat jeder Mitgliedstaat eine Behörde zu benennen oder zu errichten, die für die Zulassung und Beaufsichtigung von Raumfahrtunternehmen in der EU zuständig ist. Die zuständige Behörde soll dabei gemäß Art. 29 Abs. 1 EU Space Act-E u.a. die Anwendung der Vorschriften des Space Act kontrollieren (lit. a)), Untersuchungen durchführen (lit. b)) und mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten (lit. d)). Zudem sollen die Behörden mit Sanktionsbefugnissen inkl. der Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen gegen den EU Space Act ausgestattet werden (Art. 30 Abs. 1, Abs. 6 EU Space Act-E).
Space Act steht in enger Verknüpfung mit der Datenstrategie der EU
Schon aus Erwägungsgrund 1 und Art. 1 des EU Space Act-Entwurfs wird klar: Der Space Act steht in engem Zusammenhang mit der Datenstrategie der EU und die EU hat die maßgebliche Bedeutung der Ökonomie der Weltraumdaten erkannt. Denn die Verordnung soll Regeln für die Errichtung und das Funktionieren eines Binnenmarktes für weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste festlegen. Hiermit beschäftigten sich u.a. die Art. 24 bis 27 des EU Space Act-E.
EU Space Act soll ab Januar 2030 gelten
Stand jetzt sieht der EU Space Act-E in Art. 119 vor, dass seine Vorschriften ab dem 1. Januar 2030 Geltung entfalten. Als Verordnung wird der Space Act unmittelbar gelten und bedarf keiner weiteren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Der EU Space Act tritt nun zunächst in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren der EU ein, sodass noch Änderungen am Entwurf erwartet werden können..
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