20. Oktober 2025
GVP/DGB Zuschläge
Tarifwerk GVP/DGB

Tarifwerk GVP/DGB: Zahlung von Zuschlägen

Neue Zuschlagsregeln nach MTV GVP/DGB: iGZ-Anwender müssen Änderungen bei Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen beachten.

Die Tarifwerke BAP/DGB und iGZ/DGB sehen ein ausführliches Zuschlagsregime vor, das sich mitunter erheblich voneinander unterscheidet (§ 7 MTV BAP/DGB; § 4 MTV iGZ/DGB). In § 6 MTV GVP/DGB werden die Zuschläge nun nach Maßgabe des BAP/DGB-Tarifwerks geregelt, wobei die „Grundhöhe“ der Zuschläge in beiden Tarifverträgen bereits gleich war und gleich bleiben wird.

Auf bisherige iGZ-Anwender* kommen allerdings in diesem Zusammenhang einige Änderungen zu, nämlich insbesondere die nachfolgend Genannten:

  • Zuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt für volle (so nicht im MTV iGZ/DGB vorgesehen) Arbeitsstunden vor, durch die die vereinbarte individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit um mehr als 15% (MTV iGZ/DGB: bisher 14,28%) überschritten wird; bei der Regelarbeitszeit von 151,67 Stunden/Monat ist der Schwellenwert folglich bei 174,42 Stunden pro Monat zu verorten. Der Zuschlag für Mehrarbeit beträgt – wie bisher – 25%. Für das variable Arbeitszeitmodell nach dem MTV iGZ/DGB ist für den Zuschlag eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2029 vorgesehen.
  • Bei dem Zuschlag für Nachtarbeit fällt das im MTV iGZ/DGB vorgesehene Erfordernis weg, dass mehr als zwei Stunden innerhalb dieser Nachtarbeit gearbeitet worden sein muss, um den Zuschlag zu erhalten. Dieser richtet sich nach den Regelungen des Kundenbetriebs und beträgt maximal 25%, d.h. wird dort ein geringerer Nachtarbeitszuschlag gezahlt, verringert sich dieser auch für die Zeitarbeitnehmer. Liegt dieser über 25%, verbleibt es bei dem tariflichen Zuschlag in Höhe von 25%. Im MTV iGZ/DGB ist hingegen pauschal von 25% ausgegangen worden; dieser kann in der neuen Tarifwelt – je nach Kundenregelung – „nach unten“ flexibilisiert werden.
  • Die Differenzierung bei Sonn- und Feiertagszuschlägen im MTV iGZ/DGB in Abhängigkeit davon, ob die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zur Regelarbeitszeit zählt, entfällt. Stattdessen knüpfen die Zuschläge an die Regelungen im Kundenbetrieb – wie bei der Nachtarbeit – an und betragen maximal 50% bei Sonntagsarbeit und höchstens 100% bei Feiertagsarbeit. Auch in diesem Zusammenhang kann also eine Flexibilisierung der Höhe der Zuschläge „nach unten“ erfolgen.
  • Ein Feiertagszuschlag kann für die Arbeit an Heiligabend und an Silvester (jeweils nach 14.00 Uhr) anfallen. Dies ist keine Änderung für BAP-Anwender (§ 7.3 Abs. 3 S. 2 MTV BAP/DGB). An etwas versteckter Stelle ist dies im MTV iGZ/DGB ebenfalls vorgesehen (dort: § 3.1.5. S. 2).
  • Die Sonderregelungen für Zuschläge im medizinisch/ärztlichen Bereich (auch an Samstagen) und in der Gastronomie (kundenorientierte Betrachtung) nach dem MTV iGZ/DGB entfallen.

ACHTUNG: Gerade im medizinisch/ärztlichen Bereich (aber natürlich nicht nur dort!) sollten iGZ-Anwender prüfen, ob und wie sich die neuen Zuschlagsregelungen auswirken. Es ist nicht auszuschließen, dass es dort zu Erhöhungen kommt, die an den Kunden weitergegeben werden sollten. Hierzu bedarf es dann entsprechender Vereinbarungen, um die bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverträge anzupassen.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Arbeitnehmerüberlassung Arbeitsrecht BAP GVP igZ IRMAZ Personaldienstleistung Tarifvertrag Tarifwerk GVP/DGB