MTV GVP/DGB bringt neue Pflichten: Vergütung längerer Wegezeiten und Übernahme von Übernachtungen – mit relevanten Änderungen für BAP und iGZ.
Der MTV BAP/DGB enthält Regelungen dazu, dass das Zeitarbeitsunternehmen nach Maßgabe näher festgelegter Voraussetzungen verpflichtet ist, dem externen Mitarbeiter Wegezeiten von der Niederlassung/Geschäftsstelle zum Kunden als Arbeitszeit zu vergüten und Übernachtungskosten zu übernehmen (dort: §§ 8.3 und 8.4). Eine inhaltliche Entsprechung im Tarifwerk iGZ/DGB fehlt. In der Protokollnotiz zum ERTV iGZ/DGB ist lediglich vorgesehen, dass ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam erstellt wird (dort: Ziff. 2). Dazu ist es aber nicht (mehr) gekommen.
§ 7.3 Abs. 1 MTV GVP/DGB übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen des MTV BAP/DGB zur Wegezeit.
Wichtig ist, dass die Wegezeit, sofern diese mehr als 1 Stunde und 15 Minuten beträgt und tatsächlich aufgewendet worden ist, zwar mit der tariflichen Grundvergütung zzgl. eines etwaigen Erfahrungs- und Branchenzuschlags bezahlt wird, dass diese aber nicht als Arbeitszeit im AZK erfasst werden muss (vgl. § 7.3 S. 1 MTV GVP/DGB: „außerhalb der Arbeitszeit“).
Begrenzend sieht § 7.3 Abs. 2 und 3 MTV GVP/DGB vor, dass Anspruchsvoraussetzung für die Vergütung der Wegezeit ist, dass der Arbeitnehmer den Anspruch in Textform spätestens am Ende des Monats gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen geltend macht. Für den laufenden Einsatz muss der Arbeitnehmer die erhöhten Wegezeiten und deren Regelmäßigkeit einmalig melden und im Nachgang nur, wenn es zu Veränderungen kommt. Diese Regelungen waren im MTV BAP/DGB noch nicht vorgesehen und sind folglich auch für die bisherigen BAP-Anwender neu.
Bei den Übernachtungskosten übernimmt § 7.4 MTV GVP/DGB die bisherige Bestimmung aus dem MTV BAP/DGB (dort: § 8.4). Beträgt der zeitliche Aufwand für die Wegezeit nach § 7.3 MTV GVP/DGB mehr als 2 Stunden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Übernahme von Übernachtungskosten nach folgender Maßgabe: das Zeitarbeitsunternehmen übernimmt grundsätzlich die Organisation der Unterbringung und die Kosten in voller Höhe. Bei erforderlicher Eigenorganisation einer Unterkunft durch den Arbeitnehmer werden die Kosten nach vorheriger Genehmigung und Vorlage einer entsprechenden Quittung/Rechnung vom Arbeitgeber übernommen bzw. erstattet. Alternativ kann eine Übernachtungspauschale in Höhe der steuerlichen Sätze vereinbart werden.
ACHTUNG: Bei der Wegezeit tritt eine wesentliche Änderung für die bisherigen BAP-Anwender ein, da zu deren Bestimmung nicht mehr auf die Zeit von der Niederlassung/Geschäftsstelle, sondern vom Wohnort des Zeitarbeitnehmers zum Einsatzort abzustellen ist. Dieser Umstand kann bei der Bestimmung der Dauer der (ggf. vergütungspflichtigen) Wegezeit zu Änderungen führen und sollte von dem Zeitarbeitsunternehmen entsprechend geprüft werden. Die aufzuwendende Wegezeit ist von (vormals) 1,5 Stunden auf (zukünftig) 1 Stunde und 15 Minuten zugunsten der Zeitarbeitnehmer abgesenkt worden.
Für bisherige iGZ-Anwender sind die Regelungen zur Wegezeit und zur Übernahme der Übernachtungskosten neu. Ggf. mit den Zeitarbeitnehmern (freiwillig) dazu getroffenen Vereinbarungen sind zu überprüfen und – sofern erforderlich – mit den neuen tariflichen Vorgaben zu synchronisieren, zumindest wenn zu Lasten des Zeitarbeitnehmers von diesen abgewichen wird. Hat der jeweilige iGZ-Anwender bislang keine Wegezeiten vergütet oder Übernachtungskosten übernommen, kann sich dieser Umstand zukünftig kostentreibend auswirken, da nun tariflich verortete Ansprüche des Zeitarbeitnehmers entstehen können, so dass – nach entsprechender Prüfung – Verhandlungen mit dem Kunden über einen wirtschaftlichen Ausgleich bzw. eine Erstattung erforderlich werden könnten.