12. Dezember 2025
Tarifwerk GVP/DGB Entgeltrahmentarifvertrag
Tarifwerk GVP/DGB

Tarifwerk GVP/DGB: Änderungen im Entgeltrahmentarifvertrag

Neue Regeln zur Eingruppierung im GVP/DGB-Tarifvertrag: Welche Änderungen und Übergangsfristen ab 2026 für Zeitarbeit gelten, erfahren Sie hier.

Die Eingruppierungsgrundsätze im ERTV BAP/DGB und ERTV iGZ/DGB ähneln sich und sind tätigkeitsbezogen ausgerichtet, selbst wenn dies im Tarifwerk iGZ/DGB teilweise etwas „kryptisch“ formuliert wird. Im ERTV GVP/DGB wird der Wortlaut des ERTV BAP/DGB übernommen. Dort heißt es nun:

Die Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.

Änderungen ergeben sich für die bisherigen Anwender des Tarifwerks iGZ/DGB, wenn dem Zeitarbeitnehmer vorübergehend Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe zugewiesen werden. Bisher musste ab dem ersten Tag eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der vorgenommenen Eingruppierung und der Entgeltgruppe erfolgen, der die höherwertigen Tätigkeiten zuzuordnen sind. Nach dem neuen Tarifwerk GVP/DGB ist diese Zulage erst ab der sechsten Woche zu zahlen.

Zeitarbeitnehmer können vorübergehend verpflichtet sein, Tätigkeiten auszuüben, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind; eine Änderung der Vergütung erfolgt in diesem Fall nicht. Dies entspricht der bisherigen Regelung im ERTV BAP/DGB. Im ERTV iGZ/DGB ist dazu ein komplexerer Anpassungsmechanismus vorgesehen, der zukünftig entfällt.

Entgeltgruppen

In den Tarifwerken BAP/DGB und iGZ/DGB sind die Merkmale der EG 1 bis 4 bereits inhaltlich gleich formuliert. Diese sind nun in § 3 ERTV GVP/DGB überführt worden.

Bei den EG 5 bis 9 gibt es hingegen noch Unterschiede, die sich durch die Zusammenführung im ERTV GVP/DGB erledigen. Dabei übernimmt der ERTV GVP/DGB die Eingruppierungsmerkmale aus dem ERTV BAP/DGB. Diese sind – im Vergleich zur Eingruppierungsmatrix nach dem ERTV iGZ/DGB – schlanker geschnitten und einfacher formuliert; sie weisen insbesondere in den einzelnen Entgeltgruppen eine geringe Anzahl an zu erfüllenden Merkmalen auf.

Ein Vergleich der Merkmale aus den beiden Tarifwerken zeigt, dass es – über die EG 1 bis 4 hinaus – durchaus eine große inhaltliche Schnittmenge gibt, insbesondere in den hohen EG 8 und 9. Allerdings dürfte auch klar sein, dass die Eingruppierungsmatrix bei bisherigen iGZ-Anwendern zu Änderungen führen dürfte bzw. könnte.

Vor diesem Hintergrund ist geregelt worden, dass die Einführung der neuen Eingruppierungsmatrix nicht zu einer Neueingruppierung der am 31. Dezember 2025 bestehenden Arbeitsverhältnisse führt, d. h. diese können auf Grundlage der nach den bisher geltenden Kriterien „richtigen“ Eingruppierung fortgesetzt werden.

Erst für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten, gelten die geänderten Kriterien nach dem ERTV GVP/DGB und müssen folglich – zwingend – beachtet werden.

ACHTUNG: Insoweit wird es zunächst zu einer parallelen Anwendung der alten iGZ- und der neuen GVP-Eingruppierungsmatrix kommen. Bisherige iGZ-Anwender sollten sich vor dem Hintergrund der anstehenden Änderungen bei der Eingruppierung auf die inhaltliche Umstellung zum 1. Januar 2026 vorbereiten. Auch die BA dürfte im Rahmen von Prüfungen ihre wahre Freude daran haben, die Korrektheit der tariflichen Eingruppierung anhand von zwei zeitlich parallel laufenden Eingruppierungssystemen bei den bisherigen iGZ-Anwendern zu kontrollieren.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.


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