15. März 2012
Rechtsschutz
Arbeitsrecht

CGZP: Kein Rechtsschutz gegen Ankündigung einer Betriebsprüfung

Bekanntermaßen haben die zuständigen Rentenversicherungsträger nach der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10; wir berichteten) zur Tarifunfähigkeit der CGZP bei zahlreichen Personaldienstleistern, die die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft angewendet haben, Betriebsprüfungen angekündigt und inzwischen auch durchgeführt.

Nach Ansicht der DRV sind diese Tarifverträge unwirksam, so dass Sozialversicherungsbeiträge auf die etwaige Differenz zwischen der dem Zeitarbeitnehmer gezahlten Vergütung und dem im Zweifel höheren Entgelt von vergleichbaren Mitarbeitern des jeweiligen Kunden im Zeitraum von Dezember 2005 bis Ende 2009 nachgezahlt werden müssen. Oftmals haben die Rentenversicherungsträger in dem benannten Prüfungszeitraum jedoch schon in der Vergangenheit eine Betriebsprüfung durchgeführt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob betroffene Personaldienstleister bereits vorbeugend gegen die bloße Prüfankündigung des Rentenversicherungsträgers Rechtsschutz in Anspruch nehmen können oder ob diese einen (etwaigen) Bescheid zur Festsetzung einer Nachforderung abwarten müssen, der dann wiederum gesondert vor den Sozialgerichten angegriffen werden kann.

Das Bayerische Landessozialgericht (Bayer. LSG) hat dazu im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Feststellungsbegehren besteht, dass sich eine Betriebsprüfung nicht auf frühere Prüfzeiträume erstrecken darf und eine Schätzung für diese ausgeschlossen ist (Beschluss vom 05.03.2012 – L 5 R 71/12 B ER; im Ergebnis auch die Vorinstanz: SG Nürnberg, Beschluss vom 19.12.2011 – S 20 R 1317/11 ER; vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2011 – L 4 R 3625/11 ER-B). Zwar bestätigt der 5. Senat, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung auch eine Feststellung sein könne, jedoch fehle es an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.

Das Bayer. LSG argumentiert, dass für den Personaldienstleister kein Grund bestehe, gerichtliche Hilfe im einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das von dem Zeitarbeitsunternehmen formulierte Rechtsschutzinteresse ziele darauf, den Gegenstand der durchgeführten Betriebsprüfung auf die Zeit ab dem 01.01.2009 zu beschränken (Anmerkung: die in der Vergangenheit durchgeführten Betriebsprüfungen erfassten den Zeitraum bis zum 31.12.2008). Unabhängig davon, dass nach der Rspr. des Senates Bescheide über frühere Betriebsprüfungszeiträume nach § 45 SGB X sehr wohl zurückgenommen werden könnten und schon deshalb die den früheren Betriebsprüfungszeitraum betreffenden Unterlagen dem Rentenversicherungsträger zur Verfügung stehen müssten (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 18.01.2011 – L 5 R 752/08), könne allein aus der Durchführung einer auch den Zeitraum vor dem 01.01.2009 betreffenden Betriebsprüfung noch keine mögliche Rechtsverletzung des Personaldienstleisters folgen. Die Anwesenheit der Betriebsprüfer sei von diesem bereits im Hinblick auf den aktuellen Betriebsprüfungszeitraum zu dulden. Ob und in welchem Umfang es zu Beanstandungen hinsichtlich der früheren Betriebsprüfungszeiträume komme, sei offen. Erst wenn der Rentenversicherungsträger Fehler feststelle und einen bestandskräftigen rechtswidrigen Prüfbescheid zurücknehme, werde der Personaldienstleister beschwert. Diesem stünden in diesem Fall ausreichend Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Dies gelte auch im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Dem zu prüfenden Unternehmen sei ein Abwarten der Entscheidung der DRV dabei ebenfalls zumutbar.

Die Erkenntnisse aus dem Beschluss des Bayer. LSG sind eindeutig: CGZP-Anwender müssen folglich eine Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers dulden und deren Ausgang abwarten, selbst wenn in der Vergangenheit eine solche für einen (teil)identischen Prüfzeitraum bereits durchgeführt wurde. Dem Personaldienstleister ist es verwehrt, sich gegen die bloße Prüfanordnung gerichtlich zur Wehr zu setzen. Vielmehr ist er darauf verwiesen, einen etwaigen Nachforderungsbescheid im einstweiligen Rechtsschutz (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) bzw. durch Widerspruch und Anfechtungsklage anzugreifen. Vor dem Hintergrund der zahlreichen offenen (sozialversicherungsrechtlichen) Rechtsfragen und der den Personaldienstleister ggf. belastenden und z.T. existenzbedrohenden Konsequenzen aus der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 ist dies – zumindest zur eigenen Rechtswahrung – regelmäßig zu empfehlen . Dies gilt insbesondere, wenn ein bestandskräftiger Prüfbescheid für einen Zeitraum vorliegt, der nunmehr einer erneuten Prüfung zugeführt werden soll (wir berichteten).

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