19. Juli 2011
Arbeitsrecht

Die Handschrift – Wenn Unleserlichkeit zum juristischen Problem wird

Sommerzeit, Zeugniszeit. Doch Noten für „Schönschrift″ findet man in Zeugnissen nur noch höchst selten. Wieder einmal eine fragwürdige schulpolitische Entscheidung? Schaut man sich die Entscheidung des LAG Hessen vom 22.03.2011 (Az. 13 Sa 1593/10) an, könnte sich ein regelmäßiger Kalligraphie-Kurs zumindest für Personalverantwortliche lohnen. Und auch in Bewerbungsverfahren für solche Posten könnte ein Blick auf die Schrift zur Routine werden.

Der Mitarbeiterin eines Unternehmens war gekündigt worden. Die Kündigungsschreiben waren von dem Personalverantwortlichen, Herrn J., unterschrieben worden. Unterschrieben? § 126 BGB verlangt eine eigenhändige Unterschrift, damit der Aussteller der Urkunde erkennbar ist. Lesbar muss dafür die Unterschrift zwar nicht sein. Es genügt vielmehr, dass der Schriftzug die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet und individuelle (und damit charakteristische) Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren. Der Schriftzug muss daneben erkennen lassen, dass er die volle Unterschrift (und nicht nur eine aus einigen wenigen Buchstaben bestehende Paraphe) darstellen soll. § 126 BGB hat also durchaus ein Herz für Tintenkleckser und Schmierfinken – aber nicht für Verkürzungen des Namens. Und wie verhielt es sich mit Herrn J.s Unterschrift?

Die Unterzeichnung der Kündigungen erfolgte durch jeweils zwei sich stark ähnelnde Zeichen (jeweils ein von links nach rechts führender Bogen in der Waagrechten mit einem anschließenden senkrechten Strich).  Zwischen diesen beiden Zeichen befand sich eine Lücke von ca. 1 cm. Das Zeugnis, das das LAG Hessen Herrn J. dafür ausstellt, ist vernichtend:

„Es ist aber noch nicht einmal erkennbar, ob das Gebilde unter den beiden Kündigungserklärungen überhaupt noch einen Bezug zu einem Namen hat. Irgendwelche Buchstaben oder Andeutungen von Buchstaben fehlen.″

Damit genügte die Unterschrift nicht den Anforderungen von § 126 BGB – die Kündigungen waren formunwirksam!

Also bleibt allen, die an Unterschrifts-Aküfi (Abkürzungsfimmel) leiden, nur eines: Die Urlaubszeit sollte effektiv genutzt werden, um an der eigenen Unterschrift zu arbeiten: „Meine Unterschrift muss nicht lesbar, aber vollständig sein.″ Diesen Satz bitte 100 x in Schönschrift schreiben – und bei der Unterzeichnung von Kündigungen immer daran denken!

 

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