14. Juli 2011
Arbeitsrecht

Equal pay: LAG Rheinland-Pfalz bestätigt Aussetzung des Verfahrens

Nachdem das BAG am 14.12.2010 festgestellt hat, dass die CGZP nicht tariffähig ist, haben inzwischen zahlreiche Leiharbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten Klagen anhängig gemacht. Ziel der Klagen ist die Durchsetzung des vermeintlichen equal pay-Anspruchs der Leiharbeitnehmer, der – sollte das angerufene Gericht der Klage stattgeben – regelmäßig mit erheblichen Nachzahlungen und folglich finanziellen Belastungen des Verleihers verbunden ist.

In der Vergangenheit  haben allerdings zahlreiche Arbeitsgerichte nicht in der Sache über den equal pay-Anspruch entschieden, sondern die Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Klärung, ob die CGZP auch in der Vergangenheit nicht tariffähig war und möglicherweise keine Tarifverträge abschließen konnte, ausgesetzt. Hintergrund ist, dass das BAG in seinem Beschluss vom 14.12.2010 nur gegenwartsbezogen über die Tariffähigkeit der CGZP entschieden hatte.

Nunmehr ist in diesem Zusammenhang die erste zweitinstanzliche Entscheidung veröffentlicht worden: Das LAG Rheinland-Pfalz bestätigt in seinem Beschluss vom 15.06.2011 (Az. 6 Ta 99/11) den Aussetzungsbeschluss des ArbG Kaiserslautern. Die 6. Kammer weist zunächst zurecht darauf hin, dass eine Aussetzung des Verfahren überhaupt nur in Betracht kommen kann, wenn der Gesichtspunkt der Tariffähigkeit entscheidungserheblich ist. Dies hat das BAG bereits in einem Beschluss vom 28.01.2008 (Az. 3 AZB 30/07) klargestellt. Die Auffassung des aussetzenden Gerichts über die Entscheidungserheblichkeit der Tariffähigkeit ist dabei nur begrenzt nachprüfbar. Der Mangel der Entscheidungserheblichkeit darf dabei nicht offensichtlich sein. Dies ist aufgrund des Umstandes, dass mit Blick auf die für die Klage relevanten Zeiträume (August 2003 bis Januar 2009) bislang keine rechtskräftige Entscheidung zur Tarif(un)fähigkeit der CGZP vorliegt, allerdings nicht der Fall. In diesem Zusammenhang kann sich der Leiharbeitnehmer aufgrund der lediglich gegenwartsbezogenen Feststellungsanträge nicht auf die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 berufen.

Das LAG Rheinland-Pfalz bestätigt mit seinem Beschluss die überwiegend von den Arbeitsgerichten vertretene Auffassung, dass über einen equal pay-Anspruch eines Leiharbeitnehmers mangels rechtskräftiger Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP in der Vergangenheit nicht entschieden werden kann (wir berichteten über die Tendenz der Arbeitsgerichte zur Aussetzung, u.a. auch des ArbG Berlin). Dies gilt zumindest – und dies wird in der Praxis oft missachtet, wenn die Tariffähigkeit der CGZP überhaupt entscheidungserheblich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn dem equal pay-Anspruch des Leiharbeitnehmers eine von Amts wegen zu berücksichtigende Ausschlussfrist, die wirksam in dem Arbeitsvertrag vereinbart wurde, oder die Einrede der Verjährung entgegensteht. Sollte die Tariffähigkeit der CGZP tatsächlich entscheidungserheblich sein, zeigt der Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz darüber hinaus, dass – im Gegensatz zur Auffassung einiger weniger Arbeitsgerichte – dem geltend gemachten equal pay-Anspruch nicht stattgegeben werden kann, ohne dass die Tariffähigkeit der CGZP für die Vergangenheit nach einer Aussetzung in einem besonderen Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG festgestellt wird.

Das LAG Rheinland-Pfalz hat die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen. Dabei sprechen überzeugende Gründe dafür, dass das BAG – sollten Rechtsmittel eingelegt werden – die Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz bestätigen wird. Bis zu einer abschließenden Klärung durch das höchste deutsche Arbeitsgericht bleibt es in der Zeitarbeitsbranche weiterhin spannend, jedoch ist davon auszugehen, dass der Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz anderen Arbeitsgerichten bis zu diesem Zeitpunkt als Leitentscheidung dienen wird.

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