23. Juni 2011
Arbeitsrecht

Equal pay: …und sie gelten doch – Ausschlussfristen des Verleihers

Gute Nachrichten sind für die zuletzt arg gebeutelte Zeitarbeitsbranche in der jüngeren Vergangenheit rar gewesen. Denn nachdem das BAG am 14.12.2010 festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig sei, haben Leiharbeitnehmer nicht unerhebliche Nachzahlungsansprüche nach Maßgabe des equal pay-Grundsatzes angemeldet.

Bereits aus diesem Grund verdient eine aktuelle Entscheidung des ArbG Stuttgart besondere Beachtung: Die 32. Kammer hat nun anerkannt, dass der Verleiher dem geltend gemachten equal pay-Anspruch einer Leiharbeitnehmerin für den Zeitraum von Juli 2009 bis Juli 2010 eine vereinbarte Ausschlussfrist entgegenhalten kann (Urt. v. 12.05.2011 – 32 Ca 10252/10).

Der Arbeitsvertrag der Leiharbeitnehmerin sah neben einer Bezugnahme auf die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge in einer gesonderten Klausel vor, dass Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind. Diese Frist hatte die klagende Leiharbeitnehmerin allerdings versäumt. Zu Recht weist das ArbG Stuttgart allerdings darauf hin, dass die Fälligkeit des Anspruchs nicht davon abhänge, ob die Leiharbeitnehmerin erst durch den medienwirksam aufbereiteten Beschluss des BAG von ihren möglichen Ansprüchen Kenntnis erlangt habe bzw. danach von den höheren Erfolgsaussichten einer Klage hätte ausgehen können. Entscheidend sei vielmehr, dass entsprechende Ansprüche von Beginn des Arbeitsverhältnisses bestanden hätten.

Zutreffend sieht das ArbG Stuttgart somit den gesetzlichen equal pay-Anspruch als von der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist erfasst an. Das BAG hatte dies für den ebenfalls zwingenden und an sich unabdingbaren Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall schon in der Vergangenheit bestätigt. Für die  Ansicht des BAG spricht bereits, dass die Verjährungsfrist durch eine Individualabrede verkürzt werden kann und Verfallfristen zumindest mit der Verjährung vergleichbar sind.

Für die Fälligkeit des equal pay-Anspruchs ist der Beschluss des BAG vom 14.12.2010 unerheblich, da dieser die gegenwartsbezogene Tarifunfähigkeit der CGZP nur festgestellt und diese nicht erst (konstitutiv) begründet hat. Leiharbeitnehmer hätten – unabhängig von der Entscheidung des BAG – ihre Ansprüche in der Vergangenheit gegen ihren Arbeitgeber geltend machen und mit Hilfe ihres gesetzlichen Auskunftsanspruchs gegen den jeweiligen Verleiher auch quantifizieren können.

Da den Nachzahlungsansprüchen der Klägerin bereits die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist entgegenstand, war es auch richtig, dass das ArbG Stuttgart das Verfahren über die geltend gemachten equal pay-Ansprüche nicht ausgesetzt hat, bis rechtskräftig über die vergangenheitsbezogene Tariffähigkeit der CGZP entschieden worden wäre (wir berichteten bereits zu diesem Thema). Eine Verfahrensaussetzung wäre nämlich nur erforderlich, wenn es auf diese Frage in entscheidungserheblicher Weise ankäme. Dies war aber vorliegend aufgrund der einschlägigen Ausschlussfristen nicht der Fall.

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