26. Mai 2016
Midnestlohn
Arbeitsrecht

Erste Entscheidung des BAG zum gesetzlichen Mindestlohn: Anrechnung von Sonderzahlungen

Das Mindestlohngesetz hat das BAG erreicht. Die Richter urteilten am 25. Mai 2015 unter anderem über die Anrechnung von Sonderzahlungen.

In der Entscheidung (Az.: 5 AZR 135/16) ging es um folgende praxisrelevante Fragen:

  1. Inwieweit sind Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen?
  2. Ist bei der Bestimmung der Höhe von Zuschlägen der Mindestlohn maßgebliche Berechnungsgrundlage?

Der Mindestlohn und die Sonderzahlungen

Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde: Die Mitarbeiterin einer Cafeteria erhielt einen arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn von weniger als EUR 8,50 brutto pro Stunde. Der Arbeitsvertrag sah neben dem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge (Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge) sowie Sonderzahlungen in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Arbeitsvertraglich war vereinbart, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld zweimal jährlich in Höhe eines halben Monatsgehalts auszuzahlen sind.

Im Dezember 2014, also unmittelbar vor Inkrafttreten des MiLoG, schloss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung ab, nach der Weihnachts- und Urlaubsgeld nunmehr gleichmäßig auf alle zwölf Monate verteilt (also jeweils 1/12 im Monat) auszuzahlen sei. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergab sich für die Arbeitnehmerin ein Stundenlohn von mehr als EUR 8,50.

Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge berechnete die Arbeitgeberin jedoch auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohnes von weniger als EUR 8,50.

Vor Gericht machte die Mitarbeiterin geltend, dass ihr die Sonderzahlungen zusätzlich zu einem Stundenlohn von EUR 8,50 Euro zustünden. Außerdem müsse bei der Berechnung der Zuschläge der gesetzliche Mindestlohn zugrunde gelegt werden.

LAG: Anrechnung möglich

Die Vorinstanz, das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. Januar 2016 ‑ 19 Sa 1851/15), hatte der Mitarbeiterin im Ergebnis bezüglich der Nachtarbeitszuschläge Recht gegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Richter argumentierten, dass es sich bei den Sonderzahlungen um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin handele, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich sei. Die Betriebsvereinbarung, die die Fälligkeit der Sonderleistungen zu einem Zwölftel auf jeden Monat verschiebe, sei wirksam und verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag.

Die vertraglich geregelten Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge habe die Arbeitgeberin zulässig auf der Basis der vereinbarten vertraglichen Vergütung berechnet. Dagegen seien die Nachtarbeitszuschläge auf der Basis des Mindestlohns von EUR 8,50 zu berechnen, weil das Arbeitszeitgesetz einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ vorschreibe.

Erfurt: Gesetzlicher Mindestlohn verändert bisherige Ansprüche nicht

Die Arbeitnehmerin hatte gegen die Entscheidung Revision eingelegt, musste aber auch vor dem BAG eine Niederlage hinnehmen. Der 5. Senat urteilte, dass sie weder Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt noch auf erhöhte Jahressonderzahlungen und auch nicht auf erhöhte Lohnzuschläge habe. Der gesetzliche Mindestlohn trete als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändere diese aber nicht.

Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Mitarbeiterin für den Zeitraum Januar bis November 2015 sei erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen komme Erfüllungswirkung zu. Diese fehle nur, wenn der Arbeitgeber die Zahlungen mit Vorbehalt oder mit Widerrufsoption ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringe oder wenn die Zahlungen auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (wie z.B. bei den Nachtarbeitszuschlägen, siehe § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhten.

Arbeitgeber sollten ggfs. Verträge hinsichtlich der Sonderzahlungen anpassen

Es lässt sich also festhalten, dass – zumindest nach Ansicht des BAG – alles, was als Gegenleistung für die Normalleistung entrichtet wird, auf den Mindestlohn angerechnet werden darf. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn diese Gelder regelmäßig monatlich und unwiderruflich ausgezahlt werden.

In der Praxis sind Arbeitgeber bei „mindestlohnnahen″ Arbeitsverhältnissen daher gut beraten, Weihnachts- und Urlaubsgeld auf die monatliche Grundvergütung umzulegen und vorbehaltslos an ihre Mitarbeiter auszuzahlen. Sofern dies eine Änderung des Arbeitsvertrags erfordert, kann diese nur einvernehmlich mit den Mitarbeitern getroffen oder im Einzelfall eine Betriebsvereinbarung dazu abgeschlossen werden.

Änderung des MiLoG in Sicht?

In der Politik werden schon erste Stimmen laut, die eine Änderung des MiLoG fordern, um Sonderzahlungen aus der Anrechnung herauszunehmen. Es bleibt also spannend, ob das MiLoG abermals einer Korrektur unterzogen wird.

Tags: Arbeitsrecht Mindestlohn Sonderzahlungen