30. Juli 2015
Zeitarbeitnehmer, Betriebsgröße, Arbeitsrecht
Arbeitsrecht

KSchG: Zeitarbeitnehmer relevant für Bestimmung der Betriebsgröße?

Zeitarbeitnehmer können zur Betriebsgröße hinzugezählt werden, wenn der Einsatz auf "in der Regel" vorhandenem Personalbedarf beruht.

Die Anwendung des KSchG setzt voraus, dass in dem jeweiligen Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 23 Abs. 1 KSchG). Ob dieser Schwellenwert tatsächlich überschritten wird, kann insbesondere bei Kundenbetrieben problembehaftet sein, wenn die relevante Beschäftigtenzahl nur erreicht wird, wenn die eigenen Stammmitarbeiter sowie die eingesetzten Zeitarbeitnehmer zusammengerechnet werden. Es stellt sich dabei die Frage: Ist die Betriebsgröße auch von der Zahl der Zeitarbeitnehmer abhängig?

Nach einer aktuellen Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz sollen Zeitarbeitnehmer für die Bestimmung der Betriebsgröße relevant sein, wenn deren Einsatz in dem betreffenden Kundenbetrieb auf einem „in der Regel″ vorhandenen Personalbedarf beruht (Urt. v. 13.01.2015 – 6 Sa 446/15). Dies folge aus dem Regelungszweck von § 23 KSchG. Sinn und Zweck der Herausnahme von Kleinbetrieben aus dem allgemeinen Kündigungsschutz geböten unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG ein Verständnis, nach dem Zeitarbeitnehmer im Kundenbetrieb bei der Bestimmung der Betriebsgröße insoweit mitzuzählen seien, wie ihr Einsatz einem regelmäßig vorhandenen Beschäftigungsbedarf entspreche.

Blick auf den regelmäßig besetzten Arbeitsplatz – nicht auf die Person

Es komme nicht entscheidend darauf an, für welche Dauer der jeweils einzelne Zeitarbeitnehmer im Betrieb eingesetzt werde. Auch wenn auf einem Arbeitsplatz ständig wechselnde Zeitarbeitnehmer tätig würden, sei dieser, soweit er die regelmäßige Belegschaftsstärke kennzeichne, zu berücksichtigen.

Würden Zeitarbeitnehmer zur Vertretung von Stammmitarbeitern beschäftigt, zählten sie grundsätzlich nicht mit. Sie seien – ebenso wenig wie vorübergehend beschäftigte eigene Arbeitnehmer – auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nur zur Bewältigung von Auftragsspitzen eingesetzt würden, die den allgemeinen Geschäftsbetrieb nicht kennzeichnen. Dagegen seien sie mitzuzählen, soweit ihre Beschäftigung dem „Regelzustand“ des Betriebs entspreche, also bestimmte Arbeitsplätze im fraglichen Referenzzeitraum stets mit Mitarbeitern besetzt gewesen seien bzw. sein würden, sei es mit eigenen Arbeitnehmern des Betriebsinhabers, sei es, etwa nach deren Ausscheiden oder „immer schon“ mit (wechselnden) Zeitarbeitnehmern.

BAG: Zeitarbeitnehmer zählen bei regelmäßigem Einsatz zur Betriebsgröße

Das LAG Rheinland-Pfalz liegt mit seinem Urteil auf Linie des BAG. Dies hat bereits im Jahr 2014 entschieden, dass bei der Bestimmung des Schwellenwertes zur Anwendbarkeit des KSchG im Kundenbetrieb Zeitarbeitnehmer – wie Stammbeschäftigte – mitzählen, wenn ihr Einsatz „regelmäßig″ erfolgt und nicht nur temporär auftretende Auftragsspitzen abgedeckt werden sollen (vgl. BAG v. 24.01.2013 – 2 AZR 140/12).

Personalplanung und Stellenplan maßgeblich

Gerade in (vermeintlichen) Kleinbetrieben sollte vor diesem Hintergrund immer genau gezählt werden, welche eigenen bzw. „betriebsfremden″ Mitarbeiter beschäftigt werden. Freilich bereitet eine genaue Abgrenzung Schwierigkeiten, wann ein Arbeitsplatz „in der Regel″ mit einem oder wechselnden Zeitarbeitnehmern besetzt ist. Die h.M. geht davon aus, dass es nicht auf eine jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl, sondern auf die regelmäßig vorhandenen Arbeitsplätze aufgrund eines Stellenplans bzw. der Personalplanung im Betrieb ankommt (vgl. KR/Weigand, § 23 KSchG Rn. 38). An dieser Stelle bietet sich damit entsprechender Argumentationsspielraum, aber auch Konfliktpotential, ob ein Zeitarbeitnehmer tatsächlich eine fest geplante Stelle in einer Schwellenwert relevanten Art und Weise besetzt.

Weitere Einzelheiten dazu entnehmen Sie der Juli-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit“, mit dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com).

Tags: Arbeitsrecht Betriebsgröße Zeitarbeitnehmer