Umgekehrte Betriebsaufspaltung bei Kapitalgesellschaften lässt die erweiterte Kürzung nicht entfallen
Bundesfinanzhof bestätigt, dass aus der umgekehrten Betriebsaufspaltung keine originär-gewerbliche Tätigkeit abgeleitet wird und die Kürzung möglich bleibt.
Bundesfinanzhof bestätigt, dass aus der umgekehrten Betriebsaufspaltung keine originär-gewerbliche Tätigkeit abgeleitet wird und die Kürzung möglich bleibt.