Die Vorabeinreichung von Fragen in der virtuellen HV-Praxis
In der Praxis kann es sich anbieten, Aktionären eine freiwillige Vorabeinreichung von Fragen abseits des Pflichtenregimes von § 131 Abs. 1a - 1f AktG zu gestatten.
In der Praxis kann es sich anbieten, Aktionären eine freiwillige Vorabeinreichung von Fragen abseits des Pflichtenregimes von § 131 Abs. 1a - 1f AktG zu gestatten.